Darf das Bußgeld wegen Voreintragungen erhöht werden?

Wann frühere Verkehrsverstöße im Zuge der Ahndung einer weiteren Ordnungswidrigkeit zu höheren Geldbußen führen können.

das Wichtigste zuerst
  • Regelbußgelder: Die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbußen gelten grundsätzlich für Ersttäter.
  • Voreintragungen: Frühere Verkehrsverstöße können im Einzelfall zu einer höheren Geldbuße führen.
  • Keine automatische Erhöhung: Nicht jede Eintragung im Fahreignungsregister rechtfertigt ein höheres Bußgeld.
  • Einzelfallprüfung: Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn die Behörde die persönlichen Umstände ausreichend berücksichtigt.
  • Rechtsschutz: Gegen Bußgeldvorwürfe kann innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch eingelegt werden.

Was sind Voreintragungen?

Von Voreintragungen spricht man, wenn frühere Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister (FAER) gespeichert sind. Dabei kann es sich sowohl um Ordnungswidrigkeiten als auch um Straftaten handeln. Doch nicht jede „Altlast“ spielt dauerhaft eine Rolle. Je nach Art der Eintragung gelten unterschiedliche Tilgungsfristen. Nach deren Ablauf dürfen die Eintragungen grundsätzlich nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden.

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Können Voreintragungen das Bußgeld erhöhen?

Grundsätzlich ja. Die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbußen stellen sogenannte Regelsätze dar. Sie gelten für den Normalfall ohne besondere erschwerende oder mildernde Umstände. Liegen Besonderheiten vor, darf die zuständige Bußgeldbehörde von diesen Regelsätzen abweichen. Dazu können auch Voreintragungen gehören.

Dabei verfolgt der Gesetzgeber den Gedanken, dass sich frühere Sanktionen möglicherweise nicht ausreichend auf das Verhalten des Verkehrsteilnehmers ausgewirkt haben. Wer trotz bereits geahndeter Verkehrsverstöße erneut gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt, muss daher unter Umständen mit einer höheren Geldbuße rechnen.

Wiederholungstaten im Straßenverkehr können mit höheren Bußgelder und verlängerten Fahrverboten bestraft werden.

Wann darf die Behörde vom Regelsatz abweichen?

In der Rechtspraxis ergibt sich die Erhöhung der Geldbuße aus dem Zusammenspiel von § 17 Abs. 3 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und § 3 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). So legt das OWiG allgemein fest, dass der individuelle Vorwurf gegen den Täter maßgeblich für die Bußgeldhöhe ist, was bei uneinsichtigen Wiederholungstätern schwerer wiegt. Daneben stellt die BKatV im Verkehrsrecht ausdrücklich klar, dass die Regelsätze des Bußgeldkatalogs nur für Ersttäter ohne Voreintragungen gelten und bei bestehenden Registereinträgen entsprechend erhöht werden dürfen.

Was sind einschlägige Voreintragungen?

Einschlägige Voreintragungen können zum Beispiel wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Abstandsvergehen oder die erneute Missachtung von Alkohol- und Drogenvorschriften sein. Je enger der Zusammenhang zwischen früherem und aktuellem Verkehrsverstoß ist, desto eher kann eine Erhöhung der Geldbuße gerechtfertigt sein.

Die Behörde muss dabei stets den konkreten Einzelfall bewerten. Eine schematische Erhöhung allein aufgrund vorhandener Punkte ist rechtlich nicht zulässig. Auch Anzahl, Schwere und zeitlicher Abstand der früheren Verstöße können eine Rolle spielen. Ein einmaliger, mehrere Jahre zurückliegender Verstoß fällt zumeist deutlich geringer ins Gewicht als mehrere vergleichbare Verstöße innerhalb kurzer Zeit.

Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?

Bei einschlägigen Voreintragungen wird das Regelbußgeld üblicherweise um 25 bis 50 Prozent angehoben, bei beharrlichen Wiederholungstätern oft sogar verdoppelt. Die genaue Höhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bußgeldstelle, wobei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt werden, damit die Strafe angemessen und verhältnismäßig ausfällt.

Für Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz in der Regel eine Obergrenze von 1.000 Euro vor, sofern keine Spezialgesetze greifen. Dies wäre bei besonders schwerwiegenden Drogen- oder Alkoholdelikten der Fall. Solche Vergehen können sogar mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Welche Rolle spielen Punkte in Flensburg?

Häufig werden Voreintragungen mit Punkten im Fahreignungsregister gleichgesetzt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Aspekte. Punkte dienen in erster Linie dazu, die Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers zu bewerten. Erreicht ein Fahrer acht Punkte, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Bemessung eines Bußgeldes ist dagegen nicht allein die Anzahl der Punkte entscheidend.

Maßgeblich ist vielmehr, welche Verkehrsverstöße den Eintragungen zugrunde liegen und ob diese Rückschlüsse auf ein wiederholtes Fehlverhalten zulassen. Allerdings dürfen bereits getilgte Eintragungen grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden.

Können auch ein Fahrverbot oder andere Sanktionen verschärft werden?

Voreintragungen können sich nicht nur auf die Höhe der Geldbuße auswirken. In bestimmten Konstellationen spielen sie auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob ein Fahrverbot angemessen ist oder ob von den Regelsanktionen abgewichen werden sollte. Dabei gelten jedoch dieselben Grundsätze wie bei beim Bußgeld: Eine automatische Verschärfung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Umstände des Einzelfalls eine strengere Ahndung rechtfertigen.

Wann lohnt sich ein Einspruch?

Nicht jede Erhöhung eines Bußgeldes ist rechtlich angreifbar. Dennoch kann ein Einspruch sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Entscheidung der Bußgeldbehörde bestehen. Dies gilt beispielsweise, wenn

  • die Erhöhung nicht ausreichend begründet wurde,
  • unzutreffende oder bereits getilgte Voreintragungen berücksichtigt wurden,
  • die Behörde den Sachverhalt fehlerhaft bewertet hat,
  • die Geldbuße unverhältnismäßig erscheint.

Ein Einspruch führt zunächst dazu, dass die Entscheidung überprüft wird. Je nach Einzelfall kann die Behörde ihre Bewertung ändern oder das Verfahren vor Gericht weitergeführt werden. Ob ein Einspruch Erfolg verspricht, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit

Voreintragungen können dazu führen, dass ein Bußgeld höher ausfällt als der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bußgeldbehörde die persönlichen Umstände des Betroffenen berücksichtigt und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet. Eine automatische Erhöhung allein wegen vorhandener Punkte oder früherer Verkehrsverstöße ist dagegen nicht zulässig.

Entscheidend sind insbesondere Art, Anzahl und Aktualität der Voreintragungen sowie deren Zusammenhang mit dem aktuellen Verkehrsverstoß. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Bußgelderhöhung hat, sollte die Bußgeldvorwürfe sorgfältig prüfen. Unter Umständen kann ein fristgerechter Einspruch dazu führen, dass die Entscheidung korrigiert wird. Die gesetzliche Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab der Zustellung des Bußgeldbescheids.

Stand: 30.07.2026

Quellen

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