Ist der Abgleich von Blitzerfoto und Ausweisfoto zulässig?

das Wichtigste zuerst
  • Rechtslage: Behörden dürfen Ausweis- oder Passfotos zur Fahrerermittlung nicht beliebig abrufen, sondern nur auf gesetzlicher Grundlage und unter dokumentierten Voraussetzungen.
  • Praxis: In Bußgeldverfahren ist der Foto-Abgleich möglich, wenn mildere Ermittlungswege nicht ausreichen oder in Bezug auf den Aufwand unverhältnismäßig wären.
  • Rechtsprechung: Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hält die Übermittlung eines Pass- oder Personalausweisfotos zur Fahreridentifizierung im Grundsatz für zulässig.
  • Fahrtenbuchauflage: Bleibt der Fahrer trotz Ermittlungen unbekannt, kann gegenüber dem Halter eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO angeordnet werden.

Wann der Abgleich zulässig sein kann

In § 22 des deutschen Passgesetzes (PassG) und § 25 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) heißt es, dass Daten und Lichtbilder nur übermittelt werden dürfen, wenn die ersuchende Behörde hierzu gesetzlich befugt ist und die Unterlagen zur Aufgabenerfüllung benötigt. Zudem muss sichergestellt sein, dass das Auffinden der betroffenen Person bis dahin erfolglos geblieben ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Für Bußgeldbehörden folgt die grundsätzliche Befugnis aus dem Zusammenspiel von § 46 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und § 161 der Strafprozessordnung (StPO). Datenschutzrechtlich ist der Lichtbildabruf deshalb nicht ausgeschlossen, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Ist der Abgleich des Blitzerfotos mit dem Ausweisfoto zulässig?

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Wie Behörden in der Praxis vorgehen dürfen

Grundsätzlich beginnt die Fahrerermittlung in der Regel beim Halter, der über das Kfz-Kennzeichen des in den Verkehrsverstoß involvierten Fahrzeugs ausfindig gemacht wird. Wenn die Identität des Fahrers aber trotz Zusendung eines Anhörungsbogens an den Halter und weiterer zumutbarer Maßnahmen im Verborgenen bleibt, kommt ein Abgleich mit den bei den Passbehörden hinterlegten Ausweis- oder Passfotos in Betracht. Datenschutzbehörden betonen, dass ein solcher Zugriff nicht routinemäßig erfolgen darf und auf den konkreten Einzelfall begrenzt bleiben muss.

Zudem darf der Abgleich nur automatisiert erfolgen, wenn die Personalausweisbehörde anders nicht erreichbar ist und weiteres Warten den Ermittlungszweck gefährden würde. Ob die grundsätzlichen Bedingungen für einen Fotoabgleich im Einzelfall gegeben sind, hängt immer von der Art des Verstoßes, den Erfolgsaussichten anderer Schritte und dem Zeitdruck der Behörde ab.

Was sind unverhältnismäßige Maßnahmen?

Unter unverhältnismäßigen Maßnahmen versteht man Ermittlungen, die im Verhältnis zur Sache zu aufwendig, eingriffsintensiv oder belastend sind. Für ein Bußgeldverfahren würde das bedeuten, dass die Behörde für eine einfache Verkehrsordnungswidrigkeit wie ein geringes Geschwindigkeitsvergehen sehr intensiv ermitteln müsste. Dazu zählt zum Beispiel eine Vorladung des Betroffenen bei der Polizei oder Befragungen in dessen persönlichem und beruflichem Umfeld. Ein solches Vorgehen wäre nicht nur zeitaufwendiger und kostspieliger, sondern in den meisten Fällen auch nicht im Interesse des Beschuldigten.

Gerichtsurteil im Sinne der Behörden

Was die Rechtsprechung betrifft, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 2. Oktober 2020 (Az.: 3 OWi 6 SsBs 258/20) von besonderer Bedeutung. In dem zugrunde liegenden Fall durfte das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto zum Zweck der Fahreridentifizierung nach einem Tempoverstoß übermitteln. Das Gericht sah darin keinen Grund, das Verfahren einzustellen. Wer gegen Bußgeldvorwürfe vorgehen will, sollte deshalb nicht allein auf den pauschalen Einwand setzen, der Fotoabgleich sei stets unzulässig. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Verfahren tatsächlich eingehalten wurden.

Was gilt, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird

Lässt sich der Fahrer trotz zulässiger Ermittlungen nicht feststellen, endet das Verfahren nicht automatisch folgenlos für den Halter. Nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde dann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Das ist nicht als Strafe für die ins Leere gelaufenen Ermittlungen gedacht, sondern eine Maßnahme, um künftige Fahrer schneller feststellen zu können.

Dieser Sanktion muss mindestens sechs Monate lang penibel nachgegangen werden. Jeder, der mit diesem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, hat seinen Namen, die Uhrzeit bei Fahrtantritt und Fahrtende sowie das Fahrzeugkennzeichen einzutragen. Zudem muss der Fahrtenbucheintrag mit einer Unterschrift des Fahrers versehen werden. Bei Verstoß gegen die Auflagen wird ein Bußgeld in Höhe von mindestens 100 Euro verhängt.

Stand: 23.03.2026

Quellen:

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