Weihnachtsdeko am Auto: So feierlich darf ein Kraftfahrzeug sein

11.12.2025 - 5 min Lesezeit
das Wichtigste zuerst
  • StVO und StVZO: Weihnachtsdeko am Auto ist beliebt und grundsätzlich nicht verboten. Es gibt jedoch einige Regeln und Vorschriften zu beachten.
  • Pflicht zur sachgemäßen Sicherung: Alle Dekorationen (inkl. Christbaum) müssen fest montiert sein. Mangelhaftes Befestigen kostet 35 Euro Verwarngeld
  • Sichtbehinderung: Deko oder lose Gegenstände, die die Sicht einschränken, werden mit 10 Euro Verwarngeld belegt.
  • Fahrer-Identität: Maskierungen oder Hüte, die die Erkennung des Fahrers verhindern, kosten 60 Euro Bußgeld und 1 Punkt.
  • Zusatz-Beleuchtung: Nur serienmäßige Leuchten sind erlaubt. Lichterketten und LEDs sind verboten und ziehen bis zu 20 Euro oder das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach sich.
  • Christbaum-Transport: Ragt die Ladung mehr als 1 m über das Heck, ist eine rote Kennzeichnung Pflicht. Sonst drohen 25 Euro Verwarngeld.
Weihnachtsdeko am Auto: So feierlich darf ein Kraftfahrzeug sein

© RossHelen / shutterstock.com

Das Auto schmücken wie den Coca-Cola-Truck

Zur Weihnachtszeit schmückt der eine oder andere Autofahrer sein Fahrzeug mit Dekorationen wie Lichterketten, leuchtenden Figuren oder Kunstschnee, um Festtagsstimmung zu verbreiten. Dabei wird jedoch oft übersehen, dass unzulässige Anbauten die Verkehrssicherheit oder die Funktion der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeugs beeinträchtigen können.

Die Konsequenzen sind unangenehme behördliche Sanktionen. Diese reichen neben Verwarn- und Bußgeldern sowie Punkten in Flensburg bis hin zu Problemen mit der Betriebserlaubnis.

Weihnachtsdeko: grundsätzlich zulässig, aber …

Im Prinzip ist festliche Fahrzeugdekoration nicht verboten. Eine rote Rentier-Nase am Kühlergrill oder ein an den Seitenscheiben befestigtes Geweih sind grundsätzlich erlaubt, sofern bestimmte Regeln beachtet werden.

Laut ADAC dürfen solche Accessoires weder Scheinwerfer noch Blinker oder das Kennzeichen verdecken. Außerdem müssen sie sicher und fest montiert sein, da sich lose Teile bei höheren Geschwindigkeiten leicht lösen können. Wird die ordnungsgemäße Befestigung vernachlässigt, kann dies bereits ein Verwarngeld wegen ungesicherter Ladung in Höhe von 35 Euro nach sich ziehen.

Sichtbehinderung durch Deko, Mütze oder Bart vermeiden

Im Innenraum des Autos sind Christbaumkugeln oder Plüschtiere gestattet, solange auch diese sicher befestigt sind. Entscheidend ist, dass die Dekoration die Sicht des Fahrers nicht einschränkt. Andernfalls gerät man schnell in Konflikt mit Paragraf 23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung.

In der Vorschrift heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“ Das Verwarngeld bei Zuwiderhandlung beträgt hier 10 Euro.

Die Identität des Fahrers muss erkennbar sein

Teurer wird es bei Verstoß gegen Paragraf 23 Absatz 4 StVO, das heißt, wenn das Gesicht des Fahrers nicht mehr erkennbar ist. Dann drohen laut dem Verkehrsrechtsanwalt Tom Louven von Geblitzt.de ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg.

Somit sind auch tief gezogene Nikolausmützen oder voluminöse Kostümbärte am Steuer wegen der fehlenden Erkennbarkeit tabu. „Sorgen die Lichter für Unfälle, können auch höhere Bußgelder und Punkte in Flensburg drohen“, so Louven.

Blinkende Lichterketten: Im Straßenverkehr strikt untersagt

Gänzlich verboten sind leuchtender Schmuck und Lichterketten am oder im Kfz. In der Regel dürfen nur die in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vorgeschriebenen Leuchten verwendet werden. Zusätzliche Lichterketten, blinkende Figuren oder LED-Streifen außen oder innen sind nicht zulässig.

Das gilt unabhängig davon, ob die Deko blendet oder nicht. Wer hier auffällt, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Bei fest verbauten Lichtmodifikationen droht außerdem Ärger mit der Betriebserlaubnis.

Weihnachtsbaum richtig transportieren

Auch der Christbaum zählt als Ladung. Er muss so gesichert sein, dass er bei einer Vollbremsung nicht verrutscht oder herabfällt. Wird eine Nordmann-Tanne nicht sachgemäß befestigt, etwa weil Spanngurte fehlen, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro.

Kommt es darüber hinaus zu einer Gefährdung oder gar einem Unfall, sieht der Bußgeldkatalog eine Buße von 60 beziehungsweise 75 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor.

Zudem gibt es bei nicht passgenauer Ladung weitere Pflichten: „Ragt der Baum mehr als einen Meter über das Heck, ist eine Kennzeichnung mit roter Fahne oder Lampe notwendig, andernfalls werden 25 Euro fällig“, erklärt Rechtsanwalt Louven.

Quellen:
StVO § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
StVZO § 49a Lichttechnische Einrichtungen
BKatV Anlage Bußgeldkatalog
Merkur: Weihnachtsdeko am Auto
KBA Tatbestandskatalog 22.08.2024
ADAC: Weihnachtsdeko im Auto

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