das Wichtigste zuerst
- Rechtsprechung in 2025: Sieben Gerichtsurteile aus dem Verkehrsrecht haben besonders viel Aufsehen erregt.
- Urteile pro Bußgeldbehörde: Einige Gerichtsentscheidungen haben den Umgang mit Blitzer-Vandalismus, Wiederholungstätern und Alkoholfahrten mit dem E-Scooter verschärft.
- Urteile pro Verkehrsteilnehmer: Toleranzabzug beim Blitzen, Transparenz bei Messdaten, Bewertung von riskantem Fahrverhalten und Schadensabrechnung bei Unfallgeschädigten.
- Rechtliche Einordnung: Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de, bezieht Stellung zu den Urteilen.

© Jo Panuwat D / shutterstock.com
Blitzer in Gefahr!
Laut einem Urteil (Az. 4 ORs 25/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist bereits das Umstoßen einer Geschwindigkeitsmessanlage gemäß § 316b StGB strafbar, auch wenn der Blitzer dabei keinen Schaden nimmt. Schließlich, so die Richter, könne das Gerät aufgrund des äußeren Eingriffs zumindest temporär nicht mehr seinen Messbetrieb aufrechterhalten.
Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de, weist auf die Folgen hin: „Das Urteil verdeutlicht, dass gezielte Eingriffe in öffentliche Anlagen, auch ohne sichtbare Schäden, strafrechtlich relevant sind. In diesem konkreten Fall wurde dem Angeklagten für das Umtreten des Blitzers eine Geldstrafe von 1.600 Euro auferlegt.“
Update zum Toleranzabzug
In Sachen Toleranzabzug beim Blitzen hat das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 201 ObOWi 22/25) verlauten lassen, dass Zwischenwerte künftig zugunsten des Betroffenen aufgerundet werden müssen. „Im entschiedenen Fall führte dies dazu, dass eine ursprünglich auf 155 km/h festgesetzte Geschwindigkeit nach Abzug der fünfprozentigen Toleranz auf 150 km/h korrigiert wurde, was das Bußgeld von 480 auf 320 Euro senkte“, so die Anwältin.
Messdaten offenlegen
Bußgeldbehörden sind von nun an angewiesen, im Zuge einer Geschwindigkeitsmessung sämtliche Messdaten offenzulegen. Das geht aus gleich mehreren Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) Baden-Württemberg hervor (Az. 1 VB 173/21, 1 VB 36/22, 1 VB 11/23). Melanie Leier betont: „Diese neue Transparenz ermöglicht es, Messverfahren noch gründlicher zu überprüfen und etwaige Fehler aufzudecken, was für eine faire Verteidigung in Bußgeldverfahren von zentraler Bedeutung ist.“
Keine Gnade für Wiederholungstäter
Bislang konnten Wiederholungstäter im Straßenverkehr darauf hoffen, das drohende Fahrverbot in ein Bußgeld umwandeln zu können. Dem hat das Kammergericht (KG) Berlin (Az. 3 ORbs 110/25) nun einen Riegel vorgeschoben. „Für uneinsichtige Wiederholungstäter gilt: Ein Fahrverbot wird künftig fast regelmäßig verhängt – selbst gravierende berufliche Härten werden nur noch selten als ausreichender Grund anerkannt“, so die Juristin.
Neue Bewertung von riskantem Fahrverhalten
Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt ein riskantes Fahrverhalten nicht automatisch einem „gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr“ gemäß § 315b StGB gleich (Az. 4 StR 168/25). Melanie Leier ordnet ein: „Für eine strafbare Handlung muss eine konkrete Gefahr für Menschen oder bedeutende Sachwerte bestanden haben – also eine Situation, die einem Beinahe-Unfall entspricht. Ohne einen solchen Nachweis bleibt das Verhalten strafrechtlich folgenlos.“
Rechte bei fiktiver Schadensabrechnung
Ein weiteres Urteil des BGH (Az. VI ZR 300/24) stärkt die Rechte Unfallgeschädigter im Kontext einer fiktiven Schadensabrechnung. So muss man die Höhe der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten nicht mehr offenlegen, selbst wenn das Fahrzeug zu einem günstigeren Preis oder gar nicht repariert worden ist.
„Damit bestätigt der BGH ein wichtiges Prinzip: Der Geschädigte bestimmt selbst, wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt, ohne sich von Versicherern auf bestimmte Reparaturwege oder -kosten verweisen lassen zu müssen“, erläutert die Anwältin.
Betrunken auf dem E-Scooter
Bezüglich des Fahrens unter Alkoholeinfluss hat das OLG Hamm ein wichtiges Urteil für E-Scooter-Fahrer (Az. 1 ORs 70/24) gefällt. Demnach liegt der Grenzwert für die unwiderlegliche Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille und damit analog zu dem von Autofahrern. Melanie Leier weist auf die Folgen hin: „Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet, muss mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen sowie fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen rechnen.“
Weitere News!
E-Zigaretten-Urteil, Verbrenner-Aus, Scan-Autos – Das war Q4 2025
Streit um Blitzer-Standort: Behörden im Sauerland weisen „Abzocke“-Vorwurf zurück
Verkehrsrecht: Diese sieben Urteile haben 2025 für Schlagzeilen gesorgt!