das Wichtigste zuerst
- Blitzer-Tritt: Wer einen mobilen Blitzer umstößt oder lahmlegt, riskiert eine empfindliche Geldstrafe wegen gewaltsam herbeigeführtem Betriebsausfall.
- Gefundenes Auto: Ein verlassen abgestelltes Fahrzeug wird nicht herrenlos, der Finder erwirbt an der Fundsache in der Regel keine Rechte.
- Rote Ampel: Bedarfsampeln dürfen bei technischem Ausfall nach angemessener Wartezeit ignoriert werden.
- Einbahnstraße: Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen bleibt nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt.
- E-Auto: Auch Elektrofahrzeuge müssen sich an Tempolimits zur Luftreinhaltung halten.

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Gefundener SUV ist keine Fundsache
Ein Finder wird nicht automatisch Eigentümer eines verlassen wirkenden Autos. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied in einem Fall (Az.: 14 U 53/24), dass ein verschlossenes und ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug nicht als herrenlos gilt. Zudem genügt das bloße Melden an die Behörden nicht. Erforderlich wäre laut Fundrecht, dass der gefundene Gegenstand auch an sich genommen wird.
Tritt gegen den mobilen Blitzer
Wer eine mobile Messanlage umstößt oder vorübergehend lahmlegt, macht sich strafbar. Das OLG Hamm sah den gewaltsam herbeigeführten Betriebsausfall auch ohne Sachbeschädigung als ausreichend an (Az.: 4 ORs 25/25). Die Folge war eine empfindliche Geldstrafe für den Täter in Höhe von 1.600 Euro.
Tempolimit in Sachen „saubere Luft“ gilt auch für E-Autos
Eine wegen Luftreinhaltung angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gilt ebenso für Elektrofahrzeuge. Das OLG Hamm betonte, dass auch E-Autos Feinstaub durch Reifen und Bremsen verursachen und deshalb nicht ausgenommen sind (Az.: III-3 ORbs 57/25).
Bedarfsampel und Fahrrad
Springt eine mit Kontaktschleife arbeitende Ampel trotz angemessener Wartezeit nicht auf Grün, kann die Halteanordnung unwirksam sein. Das OLG Hamburg hob ein Bußgeld gegen eine Radfahrerin auf, die fünf Minuten vor der Ampelanlage verharrte, um dann in der Annahme, dass ein Defekt vorliegt, bei Rot zu fahren (Az.: 5 ORbs 25/23).
Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße
In Einbahnstraßen ist Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung grundsätzlich verboten. Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ nur zwei Ausnahmen gelten: Erlaubt sind das unmittelbare Rückwärtseinparken sowie das Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück. Rückwärtssetzen, um einem anderen Fahrzeug Platz zu machen, kann hingegen als Verkehrsverstoß geahndet werden (Az.: VI ZR 287/22).
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