Tankdeckel abgerissen: BGH entscheidet erneut zur Haftung bei Schäden in Waschanlagen

11.06.2025 - 4 min Lesezeit

Kurz und bündig:

Wie entschied der BGH voriges Jahr im Fall des abgerissenen Heckspoilers?

Der BGH entschied, dass der Betreiber der Waschanlage haftet, wenn bei der Autowäsche ein serienmäßig montierter Heckspoiler beschädigt wird und die Anlage nicht für gängige Fahrzeugtypen geeignet ist. Der Fahrer darf erwarten, dass sein Fahrzeug unversehrt bleibt.

Wie entschied der BGH im aktuellen Fall des abgerissenen Tankdeckels?

Im Fall des abgerissenen Tankdeckels entschied der BGH, dass der Betreiber der Waschanlage nicht haftet. Der Schaden entstand, weil sich die serienmäßig nicht verriegelbare Tankklappe des BMW X3 während der Wäsche durch den Druck der Bürsten selbst öffnete. Der Fahrer muss daher selbst für den Schaden aufkommen, da er die Bedienungshinweise beachten und das Risiko einschätzen muss.

Wo liegt der Unterschied zwischen beiden Fällen?

Der Unterschied liegt darin, wer für den Schaden verantwortlich gemacht wird. Beim abgerissenen Heckspoiler entschied der Bundesgerichtshof zugunsten des Fahrzeughalters, da der Betreiber der Waschanlage seine Pflicht verletzt hatte und die Anlage für das Fahrzeug nicht geeignet war. Beim Tankdeckel hingegen trägt der Fahrzeughalter die Verantwortung, da die Tankklappe serienmäßig nicht verriegelbar ist und sich durch den Waschdruck selbst öffnete. Hier sieht der BGH keine Haftung der Waschanlagenbetreiberin.

BMW-Fahrer scheitert mit 1.500-Euro-Forderung für Tankdeckel-Schaden

„Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten“ heißt es an vielen Waschanlagen. Und das nicht ohne Grund, denn nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs genügt genau dieser Hinweis, um Carwash-Betreiber von der Haftung bei Schäden freizustellen. Geklagt hatte ein BMW-Fahrer, dessen Tankdeckel bei der Autowäsche abgerissen wurde.

Tankdeckel abgerissen: BGH entscheidet erneut zur Haftung bei Schäden in Waschanlagen

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Urteil von letztem Jahr: Betreiber haftet für abgerissenen Heckspoiler

Erst Ende vergangenen Jahres hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, wer für Schäden in Waschanlagen haftet. Im Mittelpunkt stand dabei nicht ein Tankdeckel, sondern der Heckspoiler eines SUVs. Dieser wurde bei der Fahrzeugwäsche von einer Bürste abgerissen. Der Fahrer forderte daraufhin 3.300 Euro Schadenersatz und zog vor Gericht.

Die Richter in Karlsruhe gaben dem Kläger recht. Wer mit einem serienmäßig ausgestatteten und für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug eine Waschstraße nutzt, darf erwarten, dass es unversehrt bleibt. Entstehen dennoch Schäden, trägt der Betreiber die Verantwortung, insbesondere dann, wenn seine Anlage nicht für gängige Fahrzeugtypen geeignet ist (Az. VII ZR 39/24).

Neuer Fall: BMW-Fahrer fordert 1.500 Euro für abgerissenen Tankdeckel

Auf dieses Urteil vom November 2024 verweist der VII. Zivilsenat auch im Zusammenhang mit dem neuerlichen Streit um den abgerissenen Deckel. In dem aktuellen Fall hatte ein BMW-X3-Fahrer eine Waschanlage genutzt. Sein Fahrzeug war serienmäßig mit einer nicht verriegelbaren Tankklappe ausgestattet.

Ein gut sichtbares Schild vor Ort forderte zudem dazu auf, die Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers bei der Nutzung der Waschstraße unbedingt zu beachten. Außerdem wurde darauf hingewiesen: „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig und sicher befestigt sein.“

Während des Waschvorgangs wurde dem BMW dennoch der Tankdeckel abgerissen und das Fahrzeug beschädigt. Der Fahrer forderte rund 1.500 Euro Schadensersatz. Während das Amtsgericht Bonn seiner Klage zunächst stattgab, kassierte das Landgericht die Entscheidung in der nächsten Instanz. Daher musste der BGH ran.

BGH: Haftung beim Tankdeckel anders geregelt

Laut Entscheidung der Karlsruher Richter trägt der Betreiber in diesem Fall jedoch keine Verantwortung. Zwar hing sowohl im früheren als auch im aktuellen Fall ein gut sichtbarer Hinweis in der Waschanlage, mit dem die Betreiber der Haftung für Schäden an Fahrzeugteilen vorbeugen wollten.

Im Fall des Tankdeckels, so der BGH, wäre ein Haftungsausschluss aber nicht einmal erforderlich gewesen. Der klagende BMW-Fahrer hätte selbst prüfen müssen, ob die unverschließbare Klappe seines Fahrzeugs der automatisierten Reinigung standhält. Die Betreiberin der Waschanlage habe weder ihre Hinweispflicht verletzt, noch habe eine technische Fehlfunktion vorgelegen.

Selbst schuld: BGH sieht Verantwortung beim BMW-Fahrer

Daher konnte der klagende Autofahrer nicht beweisen, dass die Betreiberin der Waschanlage eine Pflicht verletzt hat und muss selbst für den Schaden an seinem X3 aufkommen. Die Ursache des Schadens liege auch gar nicht im Verantwortungsbereich der Betreiberin.

Der Tankdeckel habe sich während des Waschvorgangs von selbst geöffnet, ausgelöst durch den Druck der Bürsten. Das hänge mit der Bauweise des BMW X3 zusammen, dessen Tankklappe serienmäßig nicht verriegelt werden kann. Diese Risiken müssen laut dem BGH nicht von der Waschanlagenbetreiberin antizipiert werde, sondern vom Fahrzeugführer.

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Quelle: lto.de

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