Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Was droht, wenn man im Stau wegen leerem Tank oder Akku liegen bleibt?
Welche Vorschriften gelten bei einer Panne auf der Autobahn?
Kann ein Liegenbleiben wegen Spritmangel auch versicherungsrechtliche Folgen haben?
Warum das Liegenbleiben auf einer verstopften Autobahn teuer enden kann
Zum Start der Osterferien kommt die Reisewelle ins Rollen, die Autobahnen füllen sich. Doch wer mit leerem Tank oder Akku im Stau liegen bleibt, riskiert mehr als nur Stillstand: Es drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und sogar eine Mithaftung bei Unfällen. Wie hoch die Strafen konkret sind und welche Vorschriften zugrunde liegen, erklärt Verkehrsrechtsexperte Tom Louven im Interview.

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Wie sollten Fahrer sich verhalten, wenn der Tank bzw. Akku im Stau auf einmal leer ist?
„Wenn ein Fahrer bemerkt, dass der Tank oder Akku zur Neige geht und sich ein Stau abzeichnet oder bereits besteht, ist er verpflichtet, vorausschauend zu handeln. Es ist grundsätzlich frühzeitig die nächste Ausfahrt oder Raststätte anzusteuern, um aufzuladen oder nachzutanken. Sollte ein Liegenbleiben unvermeidbar sein, sollte der Fahrer das Auto mit eingeschaltetem Warnblinklicht erst auf die rechte Spur und anschließend auf den Standstreifen manövrieren.
Dann hat der Fahrer seine Warnweste anzulegen und die Stelle in ausreichendem Abstand (50 Meter innerorts; min. 150 Meter auf der Autobahn) mit einem Warndreieck zu kennzeichnen. Im Anschluss kann ein Automobilclub oder eine nahegelegene Werkstatt kontaktiert werden, da diese unter Umständen Treibstoff liefern können. Besteht keine Möglichkeit, mit Treibstoff versorgt zu werden, muss das Fahrzeug abgeschleppt werden.“
Gibt es gesetzliche Vorschriften, die das Liegenbleiben auf der Autobahn aufgrund von Treibstoffmangel oder leerem Akku regeln?
„Nach § 15 StVO darf der Betrieb eines Kraftfahrzeuges nicht fortgesetzt werden, wenn der Führer erkennt oder erkennen muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist. Danach ist ein vorsätzliches oder fahrlässig herbeigeführtes Liegenbleiben wegen Kraftstoffmangels grundsätzlich vermeidbar und gilt als Ordnungswidrigkeit.“
Welche Bußgelder oder Sanktionen drohen in Deutschland, wenn man aufgrund von Kraftstoff- oder Energiemangel liegen bleibt?
„Parken und Halten, auch auf Seitenstreifen, ist auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen grundsätzlich verboten. Während für ein Halten 30 Euro anfallen können, drohen laut Bußgeldgeldkatalog im Fall des unzulässigen oder vermeidbaren Parkens auf der Kraftfahrstraße bzw. Autobahn ein Bußgeld von 70 Euro sowie ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister. Kommt es hierbei zu einer Gefährdung, wird das Bußgeld auf 85 Euro bzw. 105 Euro erhöht, wenn hierdurch ein Unfall verursacht wurde.
Auf der Landstraße kann das Bußgeld geringer ausfallen, da das Gefahrenpotential dort in der Regel geringer ist. Im Gegensatz zur Kraftfahrstraße oder Autobahn ist das Bußgeld für die Landstraße im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog nicht gesondert aufgeführt.“
Welche Strafen drohen, wenn ein Pannenfahrzeug nicht richtig gesichert wird?
„Sofern ein liegengebliebenes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig abgesichert, beleuchtet oder sonst kenntlich gemacht wird, droht ein Bußgeld von 30 Euro. Kommt es hierbei zu einer Gefährdung, wird das Bußgeld auf 60 Euro und einen Punkt erhöht. Sollte hierdurch ein Unfall verursacht werden, droht ein Bußgeld von 75 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister.
Neben einer vermeidbaren Behinderung kann das Liegenbleiben mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Kraftfahrzeugstraße sogar als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB gewertet werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer hierdurch gefährdet werden.“
Kann es sich auch auf die Versicherung auswirken, wenn es aufgrund des leeren Tanks zu einem Unfall kommt?
„Wenn es aufgrund eines leeren Tanks zu einem Unfall kommt, kann es Auswirkungen auf die in Anspruch zu nehmende Versicherung haben. Die Versicherungen gehen grundsätzlich davon aus, dass das Liegenbleiben wegen Spritmangels vermeidbar ist.
Im Falle eines Unfalls kann die Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung die Zahlung ganz oder teilweise verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit (z.B. bewusste Ignoranz der Tankanzeige) vorliegt.
Die Haftpflichtversicherung muss zwar zunächst zahlen, kann aber ggf. im Nachhinein von dem Verursacher Regress fordern, wenn grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz unterstellt werden kann. Die Befreiung des Versicherers ergibt sich in diesen Fällen aus § 81 VVG.“
Wie sieht es rechtlich aus, wenn man aus anderen Gründen im Stau (z.B. Panne oder Überhitzung) liegen bleibt? Drohen hier ebenfalls Bußgelder?
„Bleibt man aus anderen Gründen im Stau liegen, kommt es auf den Einzelfall an, wie dies rechtlich zu behandeln ist. Technische Defekte oder echte Pannen gelten als unverschuldete Ereignisse, die nicht automatisch bußgeldbewehrt sind. Wenn die Panne jedoch auf Wartungsmängel, fehlendes Kühlwasser oder übersehene Warnhinweise im Cockpit zurückzuführen ist, kann Fahrlässigkeit angenommen und ein Bußgeld verhängt werden.
Weiterhin kann das unverschuldete Liegenbleiben zu Bußgeldern führen, wenn die Gefahrenstelle nicht ordnungsgemäß abgesichert wurde.“
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
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