Schwache Blase am Steuer ­– laut AG Dortmund kein „Notstand“

24.02.2026 - 4 min Lesezeit
das Wichtigste zuerst
  • Kein Notstand bei Druck auf der Blase: Das AG Dortmund hat entschieden, dass ein dringendes menschliches Bedürfnis keine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt (§ 16 OWiG).
  • Urteil und Aktenzeichen: Mit Urteil vom 03.02.2026 (Az. 729 OWi 2/26) wurde ein Bußgeld in Höhe von 180 Euro festgesetzt.
  • Vorrang der Verkehrssicherheit: Der Schutz der Allgemeinheit wiegt schwerer als der persönliche Leidensdruck, da Fahrtunterbrechungen als zumutbare Alternative gelten.
  • Zumutbare Vorsorge: Wer um seine schwache Blase weiß, muss laut Begründung des Gerichts Vorsorge treffen. Das AG schlug hierfür sogar das Tragen von Windeln oder das Einnässen auf dem Sitz vor.
  • Besonderheit des Falls: Obwohl keine schriftliche Begründung nötig gewesen wäre, verfasste das Gericht einen Zusatz, um die Rechtslage bei „Pipi-Notfällen“ klarzustellen.
Schwache Blase am Steuer ­– laut AG Dortmund kein „Notstand“

© Motortion Films / shutterstock.com (Symbolbild)

AG Dortmund: Volle Blase rechtfertigt keine Tempoverstöße

Wer mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird, kann eine solche Verkehrsordnungswidrigkeit nicht mit akutem Harndrang oder einer schwachen Blase rechtfertigen. In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht (AG) Dortmund klargestellt, dass ein dringendes menschliches Bedürfnis keinen rechtfertigenden Notstand darstellt, der ein Übertreten der Geschwindigkeitsregeln legitimiert.

Da dem Fahrer stets zumutbare Alternativen wie eine rechtzeitige Fahrtunterbrechung offenstehen, wiegt der Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit schwerer als die persönliche Unannehmlichkeit (03.02.2026 – 729 OWi 2/26).

Der dringende Fall

Zuvor wurde ein Autofahrer in einer 30er-Zone mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h geblitzt und kurz darauf von der Polizei aus dem Verkehr gezogen. Gegenüber den Beamten gab er an, dass ihn bereits nach einer Fahrtstrecke von 600 Metern ein akuter Harndrang überkommen habe.

Dass dies nicht nur vorgespielt war, zeigte sich daran, dass er unmittelbar nach dem Anhalten einen Toilettengang einforderte und von den Polizisten zur Wache begleitet wurde. Zudem gab der Fahrer an, unter einer chronischen Erkrankung mit einer schwachen Blase zu leiden.

Nichtsdestotrotz hat ihn das AG Dortmund zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 180 Euro verurteilt. Obwohl das Gericht gemäß § 77b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Begründung abgesehen hat, ließ es sich der Richter nicht nehmen, in einem zusätzlichen Schreiben Stellung zur Verteidigung des Fahrers zu beziehen.

Empfehlung des AG Dortmund: Zur Not Windeln tragen

Rechtlich gesehen gilt zu schnelles Fahren demnach nicht als „notstandsähnliche Handlung“, bloß weil man sich erleichtern muss. Wer in so einer Situation ist, müsse laut dem AG Dortmund entweder ganz auf das Autofahren verzichten oder Alternativen nutzen.

Das Amtsgericht schlug hier das Tragen von Windeln vor, aber auch ein „einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz“ sei unproblematisch möglich und vor dem Hintergrund der Erkrankung auch zumutbar. Schließlich habe er sich in dem Wissen um seine besonders schwache Blase ans Steuer gesetzt.

Der „rechtfertigende Notstand“: Wann Ausnahmen laut § 16 OWiG gelten

Tempolimits sind grundsätzlich einzuhalten, doch der „rechtfertigende Notstand“ gemäß § 16 OWiG erlaubt in bestimmten Extremsituationen Ausnahmen. Demnach handelt nicht rechtswidrig, wer eine Gefahr für Leib oder Leben von sich oder anderen abwendet, sofern dies auf keine andere Weise möglich ist. Entscheidend ist die Abwägung.

In dem vorliegenden Fall wogen der Schutz der Allgemeinheit und die Einhaltung der Verkehrsregeln allerdings schwerer als der durch den chronischen Harndrang verursachte persönliche Leidensdruck des Fahrers.

Quellen
Beck-aktuell: „Beim Fahren einfach laufen lassen: Harndrang rettet nicht vor Bußgeld“
AG Dortmund, Urteil vom 03.02.2026, 729 OWi 2/26

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