Rechtliche Schritte zur Einführung eines Tempolimits ohne Erfolg

20.01.2023 - 3 min Lesezeit

Klimaschützer scheitern mit Verfassungsbeschwerde vor Gericht

Die Forderung nach einem Tempolimit auf deutschen Autobahnen wird seit Jahren heiß diskutiert. Jetzt haben Umweltschützer versucht, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf juristischem Wege zu erstreiten. Doch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen (Beschl. v. 15.12.2022, Az. BvR 2146/22).

Ein Verkehrsschild hebt ein Tempolimit auf.

Bjoern Wylezich / shutterstock.com

Tempolimit für den Klimaschutz

Die Beschwerde der beiden Klimaschützer beinhaltete unter anderem, dass der Gesetzgeber bei Nichteinführung eines Tempolimits gegen das Klimaschutzgebot verstoße. So würden die bislang zur Senkung des CO₂-Ausstoßes im Verkehrsbereich ergriffenen Maßnahmen nicht genügen, um die im Klimaschutzgesetz bis 2030 geregelte Emissionsmenge einzuhalten.

Die aktuellen Freiheitsrechte, auf Autobahnen ohne Tempolimit fahren zu können, müssten den künftigen härteren Freiheitseinbußen, die durch die Emissionen im Straßenverkehr für die Bürger entstehen, untergeordnet werden.

Bundesverfassungsgericht verweist auf Lücken in der Argumentation

Die Karlsruher Richter räumten die grundsätzliche Dringlichkeit des Anliegen ein. So „gewinnt das im Klimaschutzgebot des Art. 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klimaneutralität bei fortschreitendem Klimawandel in allen Abwägungsentscheidungen des Staates weiter an relativem Gewicht.“

Doch die Beschwerdeführer würden nicht ausreichend darlegen, „dass gesetzliche Regelungen oder gesetzgeberisches Unterlassen im Verkehrssektor, hier das Fehlen eines Tempolimits, eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnten, indem sie zu einem späteren Zeitpunkt unausweichlich zu aus heutiger Sicht unverhältnismäßigen staatlichen Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheit führten.“

Auch, dass „die im Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 dem Verkehrssektor zugewiesene Emissionsmenge aktuell zu schnell aufgezehrt werde, vermag eine eingriffsähnliche Vorwirkung des Unterlassens eines Tempolimits nicht zu begründen.“ Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht näher belegt, dass insbesondere ein Tempolimit einen bedeutenden Beitrag zur CO₂-Einsparung leisten könne.

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Quelle: bundesverfassungsgericht.de

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