das Wichtigste zuerst
• Vorschrift: Nur das blau-weiße Standardmodell ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) rechtlich zulässig. Die Parkscheibe ist ein offizielles Verkehrszeichen nach Anlage 3.
• Sanktion: Bei Verstößen gegen diese Vorgaben droht ein Verwarngeld von 20 Euro – auch wenn die Zeit korrekt eingestellt wurde.
• Einstellregel: Die Ankunftszeit muss immer auf die nächste halbe Stunde aufgerundet werden. Minutengenaue Angaben oder Zwischenstellungen sind unzulässig.
• Digital-Check: Elektronische Parkscheiben benötigen eine KBA-Typgenehmigung und müssen die Zeit beim Abstellen des Motors automatisch fixieren.

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Der Fall in Braunschweig: pink statt blau
Eigentlich scheint alles korrekt: Sie parken Ihr Auto und stellen die Parkscheibe ordnungsgemäß auf die nächste volle oder halbe Stunde ein. Dennoch klemmt nach der Rückkehr ein Zettel am Scheibenwischer. Da die erlaubte Zeit nicht überschritten wurde, bleibt der Grund für die Strafe zunächst völlig unklar.
Genau diese Erfahrung machte eine 30-jährige Frau in Braunschweig: Trotz korrekt eingestellter Parkzeit wurde sie mit einem Verwarngeld von 20 Euro belegt. Die Strafe bezog sich dabei auf ein kleines Detail mit großer Wirkung: Ihre Parkscheibe war pink statt blau. Der Vater der Betroffenen machte den Vorfall auf der Plattform X öffentlich.
So muss eine Parkscheibe aussehen
Tatsächlich gilt die Parkscheibe gemäß StVO hierzulande als offizielles Verkehrszeichen. Laut der in Anlage 3 der Vorschrift definierten Vorgaben muss sie blau sein (mit weißer Schrift und schwarzen Ziffern), exakt 11 × 15 cm messen und die Ankunftszeit korrekt abbilden.
Diese Normierung garantiert die Lesbarkeit für die Verkehrsüberwachung. Abweichungen, etwa durch modische Farben wie Pink, führen zur Ungültigkeit. Selbst der Farbwert ist über die DIN-Norm 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen“ definiert.
Darin heißt es amtsdeutsch: „Sie legt Farbbereiche für Aufsichtsfarben von nicht retroreflektierenden, retroreflektierenden und fluoreszierend retroreflektierenden Materialien für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in allen Verkehrszweigen fest.“
20 Euro Verwarngeld für die falsche Farbwahl
Wer eine vorschriftswidrige Parkscheibe nutzt, muss mit einem Verwarngeld von 20 Euro rechnen. Die Verkehrsüberwachung ahndet diesen Verstoß, um eine einheitliche Kontrolle des Parkraums sicherzustellen.
Die Stadt Braunschweig verweist darauf, dass nur die blau-weiße Parkscheibe den gesetzlichen Anforderungen für eine schnelle Prüfung im Vorbeigehen entspricht. Pinke oder andersfarbige Modelle gelten als unzulässig, da sie nicht dem offiziellen Standard entsprechen.
Digitale Alternativen
Neben der klassischen blauen Scheibe aus Pappe oder Plastik sind inzwischen auch elektronische Parkscheiben zugelassen, sofern sie über eine Typengenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) verfügen. Diese Geräte müssen sich beim Abstellen des Motors automatisch auf die nächste halbe Stunde einstellen und dürfen danach nicht mehr mitlaufen.
Fehlt das entsprechende Prüfzeichen auf der Vorderseite oder schaltet die Anzeige während der Parkdauer weiter, droht trotz modernem Gewand das gleiche Verwarngeld wie bei der pinken Variante.
Darauf sollte man beim Einstellen der Ankunftszeit achten
In Deutschland wird beim Parken großzügig aufgerundet. Laut Gesetz muss die Ankunftszeit auf die nächste volle oder halbe Stunde eingestellt werden. Wer das vergisst und die exakte Uhrzeit wählt, riskiert ein Verwarngeld. Da die Verkehrsüberwachung nur die standardisierten Halbstunden-Schritte akzeptiert, wird jede unzulässige Angabe als Formfehler gewertet, wodurch die Parkberechtigung erlischt.
Quellen
Auto Motor und Sport: Pinke Parkscheibe kostet Bußgeld
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