Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig
Autos, die auf dem Fahrradweg stehen, können abgeschleppt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Auto am Ende des Radwegs steht und dahinter noch ein weiteres Fahrzeug parkt. Das entschied das Verwaltungsgericht Leipzig (Az.: 1 K 860/20).

Der Fall
In Leipzig parkte ein PKW auf einem Fahrradweg. Dieser war mit den Zeichen 237 und 295 StVO sowie dem Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichnet. Nachdem der Halter nicht ermittelt werden konnte, wurde das Auto abgeschleppt. Die Abschleppkosten von 300 Euro sollte der Halter zahlen. Der ging allerdings dagegen vor und zog vor Gericht. Seiner Meinung nach sei es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen, da er am Ende des Radwegs gestanden habe und ein weiteres Auto hinter ihm parkte. So oder so hätten Radfahrer auf die Straße ausweichen müssen.
Das Verwaltungsgericht Leipzig stimmte der Argumentation nicht zu und wies die Klage ab. Der Halter muss also die Kosten für das Abschleppen tragen. Die Richter waren zudem der Meinung, dass es sich bei dem Entfernen des Autos um öffentliches Interesse gehandelt habe. Denn andere Verkehrsteilnehmer sollten von ähnlichem Fehlverhalten abgehalten werden.
Quellen:
ADAC
ra-online GmbH
beck-community