das Wichtigste zuerst
- Beschluss: Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnis sofort entzogen werden darf, wenn die theoretische Prüfung durch Täuschung erlangt wurde.
- Begründung: Die Richter stützen sich auf den „formellen Befähigungsbegriff“, wonach Betrug bei der Prüfung automatisch die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausschließt.
- Fallgrundlage: Auslöser war der Fall einer Frau, die nach drei Fehlversuchen eine Stellvertreterin zur Prüfung schickte. Danach fuhr sie jahrelang mit dem erschummelten Führerschein Auto.
- Argumentation der Fahrerin: Der Führerschein dürfe ihr nicht wegen fehlender Eignung entzogen werden, da sie bereits über Jahre der Fahrpraxis verfüge.
- Urteil der Richter: Für die Annahme einer fehlenden Eignung reicht es aus, dass die Fahrerin bei der Prüfung betrogen hatte.

© mapo_japan / shuttersock.com
Wer bei der Prüfung schummelt, verliert die Fahrerlaubnis
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Konsequenzen von Betrug bei theoretischen Führerscheinprüfungen behandelt. Demnach kann eine Fahrerlaubnis sofort entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erlangt wurde. Den Richtern zufolge ist der sofortige Entzug in solchen Fällen durch die fehlende Befähigung der Person vollumfänglich gerechtfertigt (Az.: 12 ME 92/25).
Die Begründung: Betrug schließt Fahreignung aus
Diese Sichtweise beruht auf dem „formellen Befähigungsbegriff“. Die Gerichte sehen in der erfolgreich abgelegten Prüfung die einzige Bestätigung für die Fahreignung. Die Schlussfolgerung ist einfach: Man kann nicht gleichzeitig betrügen und die nötige Eignung nachweisen. Der Schummel allein ist somit der Beweis für die fehlende Qualifikation zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
Der Fall: Autofahrerin fährt nach Prüfungsschwindel jahrelang Auto
Auslöser für die Entscheidung des OVG war der zunächst erfolgreiche Täuschungsversuch einer Führerschein-Anwärterin. Nachdem die Kandidatin dreimal in der Theorieprüfung gescheitert war, engagierte sie eine Stellvertreterin, um die Bögen für sie auszufüllen. Obwohl die Fahrerlaubnis so erschlichen wurde, fuhr die Frau damit mehrere Jahre durch den Straßenverkehr, ohne dass der Betrug aufflog.
Im Mai 2025 holte sie dann die Vergangenheit ein. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihr den Führerschein wegen mangelnder Befähigung gemäß Paragraf 2 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), nachdem die Täuschung in einem Strafverfahren bekannt geworden war. Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Hannover als auch das OVG Lüneburg wiesen den Eilantrag der Frau gegen den sofortigen Entzug zurück.
Richter bestätigen Entzug der Fahrerlaubnis
Die Richter des 12. Senats sahen keine Fehler in dem sofortigen Führerscheinentzug. Die Fahrerin hatte beanstandet, dass die Anordnung nicht individuell, sondern nur mit allgemeinen Gründen zur Verkehrssicherheit begründet wurde.
Diesem Einwand folgte das Gericht jedoch nicht. Es entschied, dass für die Rechtfertigung dieser schnellen Maßnahme weder eine inhaltlich korrekte Begründung noch eine besonders überzeugende Abwägung aller Interessen notwendig sei. Es reiche formal aus, wenn die Behörde die Gründe klar angibt, die ihrer Meinung nach den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis begründen.
Autofahrerin verweist auf Fahrpraxis
Die Fahrerin versuchte es noch mit einem anderen Argument: Das Verwaltungsgericht begehe einen Denkfehler, wenn es einfach behaupte, sie könne momentan nicht fahren, nur weil ihre Führerscheinprüfung aufgrund von Betrug als „nicht bestanden“ gelte. Es verwechsle das Fehlen eines Beweismittels (gültige Theorieprüfung) mit dem Fehlen der zu beweisenden Tatsache (Befähigung). Die Schlussfolgerungen des Gerichts würden somit nur auf Vermutungen beruhen.
OVG Lüneburg: Fehlender Nachweis der Fahrbefähigung ist entscheidend
Auch hier schloss sich das Oberverwaltungsgericht der Sichtweise der Fahrerin nicht an. Laut den Richtern darf die Fahrerlaubnis nur behalten werden, wenn die entsprechende Prüfung bestanden wurde. Sie erklärten, dass es beim Führerscheinentzug nicht nur darum geht, ob die Fahrerin tatsächlich fahren kann, sondern auch darum, ob sie die Voraussetzungen dafür nachweislich erfüllt hat.
Da sie den Nachweis der Fahrbefähigung (die bestandene Prüfung) nie erbracht hat, fehlt ihr die grundlegende Bedingung, um den Führerschein überhaupt behalten zu dürfen – unabhängig davon, wie gut sie in der Praxis fährt.
Stand: 01.12.2025
Quellen:
beck-aktuell: Täuschung bei der Theorieprüfung – OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25
LTO: Täuschung bei Theorieprüfung – Führerschein sofort weg
dejure.org: OVG Niedersachsen, 19.11.2025 – 12 ME 92/25
Weitere News!
OVG Lüneburg: Wer bei der Theorieprüfung täuscht, verliert auch nachträglich den Führerschein
OLG Brandenburg bittet Autofahrer nach Unfall zur Kasse: Dieser hatte den Vorrang des fließenden Verkehrs missachtet
Darf man Räumfahrzeuge im Winter überholen?