OLG Schleswig: 50-50-Haftung nach Parkplatz-Crash beim Rückwärtsausparken

28.01.2026 - 3 min Lesezeit
das Wichtigste zuerst

Urteil zur Haftungsteilung: Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig bestätigte eine 50:50-Schuldverteilung nach einem Unfall beim Rückwärtsausparken auf einem Parkplatz.
§ 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zählt: Auf Parkplätzen ohne Straßencharakter wiegt das Gebot der Rücksichtnahme höher als die üblichen Vorfahrtsregeln.
Gleiche Pflichten: Sowohl Ausparker als auch Durchfahrer müssen jederzeit bremsbereit sein.
Kein Anspruch auf teure Werkstätten: Das Gericht wies zudem das Beharren des Klägers auf einer teuren Werkstatt zurück. Eine günstigere, vom Gegner benannte Fachwerkstatt reiche zur Schadensberechnung aus.
Kein automatischer Anscheinsbeweis: Die Entscheidung verdeutlicht, dass Durchfahrtsverkehr auf Parkplätzen kein Vorrangrecht genießt und bei Unfällen die individuelle Fahrweise beider Parteien genau geprüft wird.

OLG Schleswig: 50-50-Haftung nach Parkplatz-Crash beim Rückwärtsausparken

© Slatan / shutterstock.com (Symbolbild)

Der erste Anschein spricht eigentlich gegen den Rückwärtsfahrer

Die gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO verlangt von Fahrzeugführern, jegliche Gefährdung anderer auszuschließen. Wer den Rückwärtsgang einlegt, muss laut Gesetz so vorsichtig agieren, dass eine Kollision praktisch ausgeschlossen ist.

In der Praxis bedeutet das oft, dass man sich im Zweifel einweisen lassen oder sich Zentimeter für Zentimeter vortasten muss, um der Gefahr etwa durch den toten Winkel gerecht zu werden. Kommt es beim Rückwärtsfahren zu einem Unfall, spricht aufgrund dieser strengen Regelung meist der erste Anschein gegen den Rückwärtsfahrenden.

Beschluss des OLG Schleswig: 50:50-Haftung nach Parkplatz-Crash

Dass diese übliche Auslegung auf Parkplätzen nicht unmittelbar gilt, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Schleswig. Die Richter legten eine hälftige Schadenteilung fest, weil der Fahrer mit über 20 km/h in der Fahrgasse zu schnell fuhr und den Zusammenstoß mit dem rückwärts ausparkenden Fahrzeug so nicht mehr verhindern konnte (Beschluss vom 28.11.2025 – 7 U 87/25).

Wer auf Parkplätzen zu schnell fährt, zahlt die Hälfte selbst

Konkret ereignete sich der Zusammenstoß im November 2023. Das erstinstanzliche Landgericht entschied, den Schaden hälftig zu teilen, da die zu hohe Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs maßgeblich zur Kollision beitrug.

Zudem wurde der Anspruch des Mannes auf eine teurere Werkstatt abgewiesen, da die günstigere Fachwerkstatt des Gegners als Referenz ebenso geeignet sei. Das OLG Schleswig bestätigte diese Entscheidung, da die Berufung des Mannes „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ habe.

OLG Schleswig folgt BGH-Rechtsprechung

In dem Verfahren versuchte der klagende Fahrer, die alleinige Haftung dem ausparkenden Gegner zuzuweisen. Er stützte sich dabei vor allem auf den in § 9 Abs. 5 StVO vorgeschriebenen Gefährdungsausschluss. Da sein Kontrahent nicht ausreichend auf den Verkehr in der Fahrgasse geachtet habe, müsse dieser für den gesamten Schaden aufkommen. Dem stellte sich das OLG unter Verweis auf ein Grundsatzurteil (BGH VI ZR 6/15) des Bundesgerichtshof (BGH) jedoch entgegen.

Keine Alleinhaftung des Ausparkers

Da der Parkplatz keinen „eindeutigen Straßencharakter“ aufwies, sah das Gericht § 9 Abs. 5 StVO als nicht unmittelbar anwendbar an. Stattdessen sei die Haftung nach der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht von § 1 StVO zu bewerten.

Nach der üblichen Rückwärtsfahr-Regel aus § 9 StVO hätte der Ausparkende zwar so agieren müssen, dass er jederzeit sofort anhalten kann – dieselbe Sorgfalt hätte jedoch auch der klagende Fahrer bei seiner Durchfahrt walten lassen müssen.

Quellen

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2025 – 7 U 87/25

Unfall beim Ausparken: Auf dem Parkplatz gelten andere Maßstäbe

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