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Verbraucherrechte: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die pauschale Knöllchen-Bearbeitungsgebühr einer bekannten Autovermietung geklagt.
Urteil: Das Oberlandesgericht München erklärte eine 29-Euro-Bearbeitungsgebühr wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung für unwirksam.
Begründung: Die Pauschale ist überhöht, weil sie Kosten für den eigenen Verwaltungsaufwand der Mietwagenfirma enthält, die nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen.
Transparenz: Die Klausel war zudem sehr unklar formuliert, sodass Mieter nicht erkennen konnten, wann die Gebühr fällig wird.
Folgen für Kunden und Branche: Leihfirmen dürfen nicht mehr einfach so Bearbeitungskosten in Rechnung stellen, sondern müssen genau erklären und belegen, welche konkreten Aufwände abgerechnet werden.

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Mietwagen-Urteil stärkt Verbraucherrechte
Wer mit dem Mietwagen geblitzt wird oder falsch parkt, bekommt den Bußgeldbescheid meist verzögert über die Leihfirma zugestellt. Diese verlangt dafür aber oft eine pauschale Bearbeitungsgebühr. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) ist nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) München erfolgreich gegen eine solche Gebührenklausel vorgegangen.
Der Fall: Verbraucherschützer gegen Mietwagenfirma
Die Klage wurde von dem VZBV im Rahmen eines sogenannten Verbandsklageverfahrens gegen eine bekannte Autovermietung geführt. Mietwagenkunden müssen pauschale Knöllchen-Bearbeitungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) demnach grundsätzlich nicht mehr hinnehmen (39 U 4778/23 e). Vermieter dürfen Kosten dieser Art zwar prinzipiell abrechnen, müssen aber belegen, welche konkrete Tätigkeit welchen Aufwand verursacht hat.
Streitpunkt: Bearbeitungspauschale bei Strafzetteln
Kern des Streits war eine spezifische Klausel in den AGB der beklagten Firma, die eine „Aufwandspauschale für die Bearbeitung von Gesetzesverstößen“ vorsah. Im konkreten Fall betrug diese Pauschale 29 Euro. Die Gebühr fiel bei Verkehrs- und sonstigen Gesetzesverstößen an. Mieter konnten die Zahlung nur vermeiden, indem sie nachwiesen, dass der Firma kein oder ein erheblich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden war.
OLG München: Pauschale Knöllchen-AGB unwirksam
Das OLG München gab der Berufung des klagenden Verbraucherschutzverbandes statt und änderte damit das Urteil der Vorinstanz. Zuvor hatte das Landgericht München I die Klage der Verbraucherschützer noch vollumfänglich abgewiesen (12 O 1830/23) und eine Knöllchen-Pauschalgebühr für zulässig erachtet.
Mit dem OLG-Urteil wurde die Mietwagenfirma dazu verurteilt, die Verwendung der beanstandeten Klausel in Verträgen mit Verbrauchern künftig zu unterlassen. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass diese in mehrfacher Hinsicht unwirksam ist.
Die Begründung: Gebühr ist überhöht und unfair
Diese Unwirksamkeit ergibt sich erstens daraus, dass die Pauschale überhöht sei. Die Mietwagenfirma hat Kosten eingerechnet, die nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Dazu gehören interne Schritte wie das Scannen und Sortieren. Diese Arbeiten zählen zum eigenen Verwaltungsaufwand der Firma. Dadurch ist die Pauschale generell zu hoch.
Zweitens sei die Klausel intransparent und unfair. Die Firma wälzt ihre eigenen gesetzlichen Pflichten auf die Mieter ab. Sie muss den Behörden Auskunft geben. Diese Kosten sind im Mietpreis enthalten. Die Klausel ist zudem sehr unklar formuliert. Mieter können nicht erkennen, wann die Gebühr anfällt. Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Mieter.
Fazit
Mit seiner Entscheidung stellt das OLG München klar, dass allgemeine Kosten für die behördliche Kommunikation und die Verwaltung von Ordnungswidrigkeiten zum allgemeinen Geschäftsrisiko von Mietwagenfirmen gehören und nicht pauschal auf die Kunden umgelegt werden dürfen. Somit ist es nicht mehr zulässig, mittels AGB intransparente und überhöhte Bearbeitungsgebühren zu verlangen.
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