„Idiotentest“ verweigert: Behörde in Saarbrücken darf Mofafahren verbieten

06.06.2025 - 4 min Lesezeit

Zusammenfassung:

Brauche ich einen Führerschein, um ein Mofa zu fahren?

Nein, für das Fahren eines Mofas ist keine reguläre Fahrerlaubnis erforderlich. Es handelt sich um ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug, das grundsätzlich ab 15 Jahren ohne Führerschein gefahren werden darf.  

Kann mir das Fahren eines Mofas trotzdem verboten werden?

Laut dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis ist ein Verbot möglich, wenn etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet und diese nicht bestanden oder verweigert wurde. Das sehen aber nicht alle Obergerichte so.  

Warum gibt es unterschiedliche Urteile zu Mofa-Verboten in Deutschland?

Einige Obergerichte, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, sehen keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Mofa-Verbot, weil die Fahrerlaubnis-Verordnung eigentlich für Fahrzeuge mit Führerschein gilt und Mofas ein geringeres Gefahrenpotenzial haben. Andere Gerichte, wie das OVG Saarlouis, erlauben unter bestimmten Voraussetzungen Fahrverbote auch für Mofas. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bisher keine abschließende Entscheidung getroffen.

Rechtslage zum Mofa-Verbot: Bundesländer uneins

Für das Fahren eines Mofas ist normalerweise keine Fahrerlaubnis erforderlich. Dennoch kann eine Behörde im Einzelfall ein Mofa-Verbot aussprechen. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Saarlouis. Unklar bleibt jedoch, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verbot zulässig ist, denn die Obergerichte bewerten diese Frage bislang uneinheitlich.

„Idiotentest“ verweigert: Behörde in Saarbrücken darf Mofafahren verbieten

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BayVGH: Keine Rechtsgrundlage für Mofa-Verbote

Noch 2023 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gegenteilig entschieden. Behörden dürfen demnach keine Fahrverbote für Fahrzeuge wie Fahrräder, E-Scooter oder Mofas aussprechen, für deren Nutzung keine Fahrerlaubnis notwendig ist (11 BV 22.1234).

Hintergrund war ein Fall aus dem Ostallgäu, bei dem einem Mann das Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wurde. Der BayVGH hob den Bescheid auf. Das Verbot sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und gesetzlich nicht klar geregelt.

Paragraf 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) biete keine ausreichende Grundlage, da unklar sei, wann jemand für das Führen solcher Fahrzeuge ungeeignet ist. Die Maßstäbe für Kraftfahrzeuge seien wegen des geringeren Gefahrenpotenzials nicht übertragbar.

OVG Saarlouis: Unter bestimmten Umständen rechtens

Eine abweichende Auffassung vertritt hingegen das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes. In einem aktuellen Urteil hat es entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall gemäß Paragraf 3 der FeV sehr wohl ein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aussprechen kann (1 A 176/23).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der bereits mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen war und infolgedessen seine Fahrerlaubnis verloren hatte. Im Juli 2019 fuhr er trotz 1,83 Promille Alkohol im Blut mit einem Mofa und verlor dabei die Kontrolle über das Fahrzeug. Die Fahrerlaubnisbehörde reagierte und forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Überprüfung seiner Fahreignung vorzulegen.

Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach. In der Folge untersagte ihm die Behörde auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Gegen diese Entscheidung zog der Mann bis zum OVG.

Argumentation des OVG Saarlouis

Nach der Rechtsauffassung des OVG muss die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen (oder sogar Tieren) gemäß Paragraf 3 Absatz 1 FeV verbieten, wenn die betroffene Person ungeeignet ist. Davon darf die Behörde nach § 11 Absatz 8 etwa dann ausgehen, wenn ein gefordertes (MPU-) Gutachten nicht vorgelegt wurde.

Die Gefahr, die von dem Verkehrssünder für die Allgemeinheit ausgehe, sei erheblich genug, um das Absolvieren einer MPU zu verlangen. Mit dem Ablehnen des „Idiotentests“ habe der Mann seine fehlende Eignung zum Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeuges im Straßenverkehr bestätigt, weil er auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Dies bestätigt in einem ähnlichen Fall auch das OVG Lüneburg (Az. 12 ME 93/23).

BVerwG: Keine abschließende Entscheidung

Damit kommen die Obergerichte bezüglich der Zulässigkeit eines Mofa-Verbots nach Paragraf 3 FeV zu unterschiedlichen Rechtsaufassungen. Im Kern geht es um die Frage, ob eine ursprünglich für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge wie Pkw gedachte Regelung auch als Grundlage dienen kann, das Fahren von Mofas oder anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu verbieten.

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Allerdings hat es in seinem Urteil von Dezember 2020 (Az. 3 C 5.20) keine abschließende Entscheidung getroffen, ob die Norm aus der Fahrerlaubnis-Verordnung auch auf Mofas angewendet werden kann.

Obergerichte uneins

Neben dem BayVGH halten auch andere Obergerichte wie das OVG Münster und das OVG Rheinland-Pfalz Paragraf 3 FeV für zu uneindeutig, um Fahrverbote für erlaubnisfreie Fahrzeuge zu rechtfertigen.

Sie betonen, dass Mofas, E-Scooter und Fahrräder ein geringeres Gefahrenpotenzial haben und die Norm keine klaren Kriterien für Ungeeignetheit bietet. Daher sei ein pauschales Verbot ohne MPU-Gutachten nicht zulässig.

Bleibt abzuwarten, ob gegen das Urteil des OVG Saarlouis Revision eingelegt wird, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einer abschließenden Klärung widmen kann.

Quelle: lto.de

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