Halloween am Steuer: Darauf müssen Autofahrer achten

29.10.2025 - 4 min Lesezeit
das Wichtigste zuerst
  • Gültigkeit: Auch an Halloween gelten die Regeln und Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) uneingeschränkt.
  • Gesichtsverhüllung: Das Führen eines Fahrzeugs mit einer Vollmaske oder einer Verdeckung, die die Identifizierung des Fahrers verhindert, kann ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro nach sich ziehen.
  • Versicherungsschutz: Ein Kostüm, das Sicht oder Bewegungsfreiheit einschränkt, kann bei einem Unfall zur Verweigerung der Kaskoversicherung führen.
  • Erkennbarkeit: Extremes Make-up kann auf Messfotos die Identifizierung verunmöglichen. Wird man so geblitzt, kann dies Konsequenzen für den Halter haben.
  • Ablenkung: Schminken oder Kostüm richten während der Fahrt gilt als Ablenkung und Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Die Folge: 35 Euro Verwarngeld.
Halloween am Steuer: Darauf müssen Autofahrer achten

© Chase R / shutterstock.com

Die ungeschminkte Wahrheit über Halloween im Straßenverkehr

Zu Halloween sind der Fantasie bei den Verkleidungen kaum Grenzen gesetzt. Der eine geht als furchteinflößender Clown mit passendem Hollywood-Make-up, die andere als Hexe oder Magierin im schwarzen Dress, und wieder ein anderer ist in ein lebensgroßes Labubu-Kostüm geschlüpft.

Doch Vorsicht! Die schaurig-schöne Party-Stimmung muss gezügelt werden, sobald man hinter das Steuer eines Autos steigt. Denn nicht ganz so kreativ und flexibel sind die eisernen Regeln und Vorschriften der StVO. Während draußen das Motto „je oller, desto doller“ gilt, erinnert sie daran: Selbst der furchtbarste Zombie muss im Verkehr identifizierbar und fahrtüchtig bleiben.

Auf dem Weg zur Party

Wer mit dem Pkw zu einer Kostümparty aufbricht, sollte Masken oder falsche Bärte besser erst vor Ort anlegen. Denn das Fahren mit derartiger Verkleidung kann zu Problemen führen:

„Die Straßenverkehrsordnung verbietet Fahrzeugführern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Kommt es zu einem Unfall, verweigert die Kfz-Kaskoversicherung möglicherweise sogar wegen grober Fahrlässigkeit die Regulierung des Kaskoschadens, da die Wahrnehmung und Bewegungsfreiheit eingeschränkt war“, so Tom Louven.

Fahrtenbuchauflage für das beste Make-up

Im Gruselkabinett der Halloween-Monster gilt Schminke als beliebtes Gestaltungsmittel. Anders als bei Hüten und Masken gibt es in der Straßenverkehrsordnung kein explizites Verbot von Glitzer, abwaschbaren Tattoos oder bunter Bemalung. Dennoch sollte man es laut Rechtsanwalt Louven nicht übertreiben:

„Entsteht beispielsweise ein Messfoto mit einem bis zur Unkenntlichkeit geschminkten Frankenstein-Gesicht, kann das Folgen für den Fahrzeughalter haben. Denn die Bußgeldstelle wird ihn mit großer Wahrscheinlichkeit auffordern, den Fahrer anzugeben. Sofern der Halter schweigt oder nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt und die Bußgeldstelle ihn nicht ermitteln kann, muss das Verfahren im Zweifel eingestellt werden.“

Dem Fahrzeughalter drohe dann aber für eine gewisse Zeit die ein gebührenpflichtiges Fahrtenbuch. Werde dieses nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, könne das ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro zur Folge haben.

Die Last-Minute-Verkleidung im Auto

Sich auf dem Weg zur Halloween-Fete noch schnell hinter dem Steuer zu schminken, ist ebenfalls nicht ausdrücklich verboten. Allerdings darf der Fahrzeugführer gemäß StVO keine Tätigkeiten am Steuer ausüben, die ihn ablenken. Unachtsamkeit führt immer wieder zu Sachschäden, Verletzten oder sogar Todesfällen im Straßenverkehr.

„Autofahrer sind zu ständiger Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Außerdem dürfen sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder belästigen. Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwarnungsgeld von 35 Euro. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies möglicherweise sogar den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird“, mahnt Verkehrsrechtsexperte Louven.

Stand: 29.10.2025

Quellen:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, Abs. 4
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – § 1 Grundregeln
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – § 31a Führen eines Fahrtenbuchs

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