Gerichtsurteil: Rasen an der Autobahn-Baustelle kann Vorsatz sein

28.10.2025 - 4 min Lesezeit
das Wichtigste zuerst
  • Gerichtsurteil: Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat das starke Überschreiten eines Tempolimits an einer Autobahn-Baustelle als vorsätzlich eingestuft.
  • Fall: Im vorliegenden Fall fuhr ein Fahrer trotz mehrerer Temposchilder mit 170 km/h statt der erlaubten 80 km/h. Der Einwand, er habe die Beschilderung übersehen, half nicht.
  • Vorsatz: Gemäß § 3 Abs. 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) kann die Regelbuße bei vorsätzlicher Begehung einer Ordnungswidrigkeit verdoppelt werden.
  • Sanktionen: Wer mehrere gut sichtbare Schilder ignoriert und rast, muss mit höheren Bußgeldern, Punkten und einem Fahrverbot rechnen.
Gerichtsurteil: Rasen an der Autobahn-Baustelle kann Vorsatz sein

© John-Fs-Pic / shutterstock.com

Vorsatz-Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Wer auf der Autobahn an einer Baustelle vorbeifährt, muss in der Regel durch einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter. Dabei handelt es sich um eine physische Verengung der Fahrbahn, die den Verkehrsfluss bündelt und gezielt steuert. Stufenweise Tempolimits drosseln das Tempo und leiten so sicher an der Gefahrenstelle vorbei.

Wer diese Hinweise ignoriert und deutlich zu schnell fährt, handelt vorsätzlich. Das zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) in einem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 201 ObOWi 26/25).

Der konkrete Fall

In dem konkreten Fall musste sich ein Mann vor Gericht verantworten, weil er in einem solchen Baustellenbereich einer nicht näher genannten Autobahn mit 170 km/h statt der zulässigen 80 km/h geblitzt wurde.

Das Amtsgericht hatte für die Überschreitung um 90 km/h ein verdoppeltes Bußgeld in Höhe von 1.400 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Seine Begründung: Er habe die Schilder des sogenannten Geschwindigkeitstrichters – also die stufenweise Reduzierung des Tempos – übersehen und sei daher nur „fahrlässig“, aber nicht vorsätzlich, gefahren. Die Verdopplung des Bußgeldes sei unbegründet.

BayObLG: Kläger müsste unklare Beschilderung nachweisen

Das BayObLG wies die Beschwerde jedoch ab. Das Amtsgericht hätte das Übersehen der Schilder nämlich nur dann von Amts wegen aufgreifen und im Urteil behandeln müssen, wenn es dafür Indizien gegeben hätte. Die bloße Behauptung, man habe die Schilder nicht wahrgenommen, reicht ohne Hinweise auf Sichtbehinderungen, Ablenkung oder unklare Beschilderung nicht aus. Diese hätte der Mann vorbringen müssen.

Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass der Fahrer die Tempolimits auch bemerkt hatte. Das Gericht bestätigte daraufhin den Schuldspruch des Vorsatzes. Da keine Verfahrensrüge erhoben wurde und sich an der Rechtsfolge nichts änderte, war den Angaben zufolge die Begründung zulässig. Es blieb somit bei der verdoppelten Strafe.

Auswirkungen von Vorsatz auf Bußgelder und Fahrverbote

Bei Vorsatz kann der Regelbußgeldsatz verdoppelt werden. Zusätzlich sind, abhängig vom Ausmaß der Überschreitung, Punkte im Fahreignungsregister sowie Fahrverbote möglich.

Der Vorwurf des Vorsatzes kann nicht nur bei einer besonders deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung begründet werden, sondern auch durch ein unbedachtes Zugeständnis des Fahrers, das sein absichtsvolles und wissentliches Handeln belegt. Diese Regelung ist in § 3 Abs. 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung festgelegt.

Quellen:
BayObLG, Beschluss vom 17.02.2025 – 201 ObOWi 26/25 – Bayern.Recht
3 Abs. 4a BKatV – Gesetze im Internet
dpa-Meldung zum Fall (Mehrfachveröffentlichungen)

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