Bußgeld und Fahrverbot aufgehoben wegen Formfehlern und Gender-Sprache
Dass ein Bußgeldbescheid wegen formaler Mängel aufgehoben wird, ist nicht ungewöhnlich. Dass dabei auch Stil und Sprache zur Begründung herhalten müssen, dagegen schon. Ein Verkehrssünder war in erster Instanz zu einem Bußgeld samt Fahrverbot verurteilt worden. Unter anderem, weil er in dem Verfahren als „betroffene Person“ und nicht als Mann bezeichnet wurde, wurde dieses Urteil aber wieder aufgehoben.

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Bußgeldurteil wegen Mängeln aufgehoben
Wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit hatte das Amtsgericht (AG) Dessau-Roßlau gegen einen Mann ein Bußgeld von 480 Euro verhängt sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und wies auf formelle sowie materielle Fehler im Urteil hin. Auch die Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) sah Mängel und beantragte die Aufhebung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hob daraufhin das Urteil vom 19. Februar dieses Jahres auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Grund dafür war, dass die Begründung des Urteils nicht ausreichend nachvollziehbar war.
Doch in diesem Fall waren es nicht nur die üblichen Formfehler, welche die Aufmerksamkeit des Gerichts erregten. Auch die Verwendung geschlechtsneutraler Bezeichnungen wurde kritisch beurteilt und nur in begründeten Fällen als akzeptabel erachtet (12.06.2025 – 1 ORbs 133/25).
GenStA: „Unangebrachte Formulierungen“
Aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an das OLG Naumburg wird deutlich, wie wenig Gefallen man an der politisch korrekten Sprache findet. Solche Formulierungen seien „nur dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen“. Andernfalls wirkten diese Begriffe „despektierlich“, weil sie das Geschlecht – ein zentrales Merkmal der Persönlichkeit – einfach ausblenden würden.
Juristen warnen vor „ridiküler“ Sprache
Begriffe wie „betroffene Person“, „sachverständige Person“ und „messverantwortliche Person“ wirken laut der Generalstaatsanwaltschaft nicht freundlich, sondern eher kalt und unpersönlich. Es bestehe die Gefahr, „in die persönliche (Geschlechter-)Ehre einzugreifen“.
Als warnendes Beispiel wurde der Ausdruck „tat-tuende Person“ genannt, der als neutrale Bezeichnung für Täter oder Täterin verwendet wird. Laut dem Schreiben wirke dieser Begriff „ridikül“ – ein laut Duden veraltetes Wort – also einfach nur lächerlich.
Das Oberlandesgericht teilte diese Einschätzung weitgehend und übernahm viele Argumente aus der kulturkämpferischen Stellungnahme der GenStA. Entscheidend sei, dass gerichtliche Entscheidungen verständlich formuliert sind. Dafür brauche es Formulierungen, die „klar und bestimmt“ sind.
„Handwerkliche“ Mängel ausschlaggebend
Doch das Urteil wies nicht nur sprachliche Mängel auf, sondern ließ auch inhaltlich vieles offen. So fand sich beispielsweise kein Wort zum Toleranzabzug der Messung. War das Messgerät ordnungsgemäß geeicht? Auch dazu gab es keine Angaben. Die Verkehrsbeschilderung wurde als „gerichtlich bekannt“ vorausgesetzt. Ob der Messbeamte überhaupt angehört wurde, blieb ebenfalls unklar.
Für das Oberlandesgericht reichten die Mängel, um das Urteil aufzuheben und den Fall ans Amtsgericht zurückzugeben. Denn in Bußgeldverfahren gilt: ohne belastbare Fakten keine rechtssichere Entscheidung.
Botschaft an die Amtsgerichte
Der Vorgang sendet aber auch eine Botschaft an die unteren Instanzen. Gerichtsurteile sind kein Experimentierfeld für sprachliche Kreativität. Wer ausdrücklich eine genderneutrale Bezeichnung wünscht, soll sie bekommen. Automatisch „neutralisiert“ werden sollen Verfahrensbeteiligte im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht jedoch nicht.
Quellen: lto.de, rsw.beck.de
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