Oberlandesgericht München: Grimassen-Emoji kann nicht als Einverständnis gewertet werden
Beim Kauf eines Ferraris hat ein Emoji zu einem kuriosen Rechtsstreit geführt. Der Verkäufer des italienischen Sportwagens hatte ein Grimassen-Smiley des Kunden im Chat fälschlicherweise als Einverständnis mit einer Lieferverzögerung interpretiert. Zu Unrecht, befand das Oberlandesgericht (OLG) München, das sich mit der Auslegung von Emoticons befassen musste. Es könne allenfalls als Ausdruck von Nervosität oder Verlegenheit verstanden werden.

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Lieferprobleme beim Ferrari-Kauf
Der Käufer hatte einen Ferrari (SF90 Stradale) erworben. Laut Vertrag sollte das Auto im „2. oder 3. Quartal 2021 (unverbindlich)“ überführt werden. Der Luxusautoverkäufer schrieb im September 2021 per WhatsApp, dass das Fahrzeug aber erst im ersten Halbjahr 2022 auf den Versandweg gebracht werden könne. Der wartende Kunde antwortete daraufhin mit einem „Ups“ und einem Grinse-Emoji.
Als das erste Halbjahr 2022 verstrich und das Auto immer noch nicht ausgeliefert war, hakte der Käufer beim Händler nach. Dieser sagte daraufhin, dass die Übergabe ab dem 9. Mai möglich sei. Der Kunde antwortete mit „passt“.
Abnehmer fordert Anzahlung zurück, Verkäufer will Schadenersatz
Doch am 9. Mai teilte der Verkäufer mit, dass das Auto wegen defekter Batterien nicht geliefert werden könne. Der Käufer setzte daraufhin eine Frist bis zum 24. Mai und trat schließlich am 1. Juni vom Vertrag zurück.
Das wollte der Sportwagenhändler nicht hinnehmen. Er verkaufte das Auto zu einem niedrigeren Preis an einen Dritten und verlangte vom ursprünglichen Abnehmer für die Differenz Schadenersatz. Dieser wiederum verlangte seine Anzahlung zurück. Der Fall landete beim Landgericht München, das die Schadenersatzforderung des Verkäufers bekräftigte und ihm zunächst recht gab.
OLG München: Grimassen-Emoji gilt nicht als Einverständnis
Das OLG München sah dies in nächster Instanz jedoch anders und entschied (Az. 19 U 200/24 e), dass der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Es liege keine Vereinbarung über eine Verlängerung der Lieferfrist vor. Das Gericht führte zudem aus, dass Emojis zwar rechtlich relevant sein können, ihre Bedeutung aber immer im Kontext der Nachricht gesehen werden müsse.
Das Grimassen-Emoji stehe laut der Plattform Emojipedia, auf die sich das Gericht berief, für Nervosität oder Verlegenheit und nicht für Zustimmung. Es könne nicht als Einverständnis zu einer Lieferverzögerung ausgelegt werden. Auch das „Ups“ drücke lediglich Überraschung oder Ungläubigkeit aus und könne nicht als Billigung interpretiert werden.
Käufer erhält Anzahlung zurück
Das Gericht stellte außerdem fest, dass im gesamten Chatverlauf keine Anhaltspunkte für eine Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung erkennbar waren. Daher bekam der Käufer Recht und erhält seine Anzahlung zurück. Der Verkäufer hat hingegen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das OLG betonte jedoch auch, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Quelle: lto.de
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