Fake-Anschrift im Anhörungsbogen: Fahrtenbuchauflage laut Urteil rechtens

12.12.2025 - 4 min Lesezeit
das Wichtigste zuerst
  • Gerichtsurteil: Die Angabe von fiktiven Personalien und Briefkastenadressen im Anhörungsbogen gilt nicht als ausreichende Mitwirkung bei der Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß.
  • Der Fall: Nach einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h wurde eine „Fake-Anschrift“ genutzt, um die Fahrerin vor Strafen zu schützen.
  • Tarnung: Offenbar handelte es sich um eine Briefkastenadresse, die als Tarnadresse für Verkehrsstrafen verwendet wurde.
  • Urteilsbegründung: Das VG Gelsenkirchen bestätigte die Fahrtenbuchauflage für 18 Monate, da der Halter nicht „sachdienlich“ mitwirkte und die Ermittlungsbehörden in die Irre führte.
Fake-Anschrift im Anhörungsbogen: Fahrtenbuchauflage laut Urteil rechtens

© Hunter Bliss Images / shutterstock.com

VG Gelsenkirchen: keine Tricks bei der Fahrerermittlung

Die Anordnung eines Fahrtenbuchs erfordert die lückenlose Protokollierung aller Fahraktivitäten. Es wird von den Behörden verlangt, wenn der verantwortliche Fahrer nach einer Ordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden konnte. Alle Versuche, dieser Pflicht durch unlautere Tricks zu entgehen, sind in der Regel zum Scheitern verurteilt.

Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Fahrzeughalter, die das lästige Fahrtenbuch vermeiden wollen, müssen demnach aktiv bei der Ermittlung des tatsächlichen Fahrers mithelfen. Wer hier versucht, die Ermittler mit fiktiven Personalien oder einer bloßen Briefkastenadresse abzuwimmeln, schießt ins Leere (Az.: 14 K 2411/24).

Der mysteriöse, konkrete Fall

Konkret lag dem Fall eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h durch eine Autofahrerin zugrunde. Diese hätte regulär 260 Euro Bußgeld, zwei Monate Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg nach sich gezogen. Als der Halter des Autos per Zeugenfragebogen aufgefordert wurde, die Fahrerin zu benennen, nannte er jedoch lediglich den Namen und das Geburtsdatum einer Frau sowie eine vermeintliche Anschrift.

Zwar wurde der Verstoß nach Zusendung eines Anhörungsbogens online zugegeben, doch die tatsächliche Identität der Person am Steuer blieb unaufgeklärt. Auch ein Fotoabgleich mit der Ehefrau des Halters führte nicht zum Erfolg.

Behörden decken Bußgeld-Tarnadresse auf

Die weiteren behördlichen Ermittlungen brachten die fragwürdige Natur der Anschrift ans Licht. Es stellte sich heraus, dass es sich um eine Briefkastenadresse handelte, die mutmaßlich bereits häufiger mit falschen Namen verwendet worden war.

Die Sachbearbeiterin vermerkte in der Ermittlungsakte kurz: „Fake-Anschrift“. Im Urteil heißt es, es bestehe der Verdacht, dass diese Adresse gezielt als Tarnadresse für falsche Identitäten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten oder Führerscheinentzügen zur Verfügung gestellt werde.

Pseudo-Mitwirkung reicht nicht: VG verhängt 18 Monate Fahrtenbuchpflicht

Zwar musste das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt werden, doch der Halter erhielt eine Fahrtenbuchauflage. Er legte Widerspruch ein und argumentierte, er habe mitgewirkt und den Verstoß zugegeben.

Das Gericht widersprach dieser Sichtweise jedoch entschieden. Die Angabe falscher Personalien sei zwar formal eine Mitwirkung, aber nicht „sachdienlich“. Vielmehr habe der Halter versucht, die tatsächliche Fahrerin zu schützen. Das Gericht erklärte die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten für rechtmäßig.

Fazit

Wer Fake-Daten liefert, kann sich nicht auf eine formale Mitwirkung berufen. Die Fahrtenbuchauflage bleibt rechtmäßig, auch wenn die Fahrerermittlung gerade wegen dieser Angaben scheitert. Wird die Auflage missachtet, droht zudem ein Bußgeld in Höhe von mindestens 100 Euro.

Quellen

NRW-Justiz, Pressemitteilung zum Urteil VG Gelsenkirchen vom 23.09.2025, Az. 14 K 2411/24

Süddeutsche Zeitung/dpa: Fake-Anschrift, Fahrtenbuchauflage rechtens

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