Empfehlung des Verkehrsausschusses

29.09.2021 - 3 min Lesezeit

Neuer Bußgeldkatalog

Die Abstimmung des Bundesrates über den neuen Bußgeldkatalog wurde auf den 8. Oktober verschoben. Zuvor musste der Verkehrsausschuss allerdings noch über seine Empfehlung abstimmen. Dies hat er nun getan.

Der Entscheidung des Bundesrates steht demnach nichts mehr im Wege. Der Verkehrsausschuss hat wie vorhergesehen dem Bundesrat empfohlen, der Verordnung zur Änderung des Bußgeldkataloges zuzustimmen.

Es gibt aber noch weitere Empfehlungen. So möchte der Verkehrsausschuss, dass der Bundesrat die Bundesregierung bittet, eine Erhöhung der Verwarngeldgrenze von derzeit 55 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten zu prüfen. Der Grund dafür ist, dass aus vielen Verwarngeldverfahren künftig durch die höheren Sanktionen Bußgeldverfahren werden und damit ein stärkerer Verwaltungsaufwand einhergeht (die Pressemitteilung von Geblitzt.de zum Thema finden sie hier). Bei Bußgeldverfahren müssen laut dem Verkehrsausschuss unter anderem Bußgeldbescheide erlassen und Akteneinsichtsgesuche sowie Anhörungen bearbeitet werden. Verwarngeldverfahren seien im Gegensatz dazu einfacher, schneller und kostengünstiger. Hinzukommt, dass der Verkehrsausschuss mit mehr Einsprüchen bei Geschwindigkeitsverstößen rechnet. Demnach werden Polizeistellen und auch die Strafjustiz stärker belastet. Mit seiner Empfehlung möchte der Verkehrsausschuss diesem Effekt gegensteuern.

Eine weitere Bitte betrifft die Gebühr für die Kostentragungspflicht des Halters im Falle einer Nichtermittelbarkeit des Fahrers. Sie beträgt derzeit 23,50 Euro und soll nach Meinung des Verkehrsausschusses angehoben werden. Dieser sieht das Problem in der Kluft der steigenden Sanktionen und den unverändert niedrigen Kosten für Halterhaftungsbescheide bei Halt- und Parkverstößen. Da viele Verwarngelder künftig deutlich über den 23,50 Euro des Halterhaftungsbescheides liegen werden, befürchtet der Verkehrsausschuss, dass es für Betroffene „ökonomisch sinnvoller“ ist, den Halterhaftungsbescheid abzuwarten und das angebotene Verwarngeld nicht zu bezahlen.

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Quelle: Bundesrat.de

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