Chaotischer Kontakt, Fristen verpasst: Halter erhält 18 Monate Fahrtenbuchauflage

14.07.2025 - 5 min Lesezeit

Behörde verdonnert Verkehrssünder zum Fahrtenbuch-Dauerabo

Ist ein Verkehrssünder nicht zu ermitteln, bleibt der Bußgeldstelle noch die Fahrtenbuchauflage. Üblicherweise wird auf dieses Druckmittel verzichtet, wenn der Halter bei der Fahrerermittlung kooperiert. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte kürzlich klar: Eine einfache E-Mail ohne konkreten Bezug zu den Verkehrsverstößen reicht nicht aus, um dieser Mitwirkungspflicht nachzukommen.

Chaotischer Kontakt, Fristen verpasst: Halter erhält 18 Monate Fahrtenbuchauflage

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Sanktion bei unklarer Fahrerermittlung

Was passiert, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann?
Dann kann die Behörde dem Halter ein Fahrtenbuch für mindestens 6 Monate auferlegen.

Wird ein Verkehrsverstoß begangen und der Halter kann oder will nicht sagen, wer das Auto gefahren ist, kann die Bußgeldstelle die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Ähnlich wie bei Dienstfahrten müssen dabei das Datum, der Beginn und das Ende der Fahrt sowie der Kilometerstand festgehalten werden.

In der Regel ordnen die Behörden ein solches Fahrtenbuch für mindestens sechs Monate an. Die genaue Dauer hängt jedoch vom Einzelfall ab und kann von der Behörde je nach Schwere der Verkehrsverstöße und den Umständen auf bis zu 24 Monate oder länger festgelegt werden.

Rechtliche Grundlage

Auf welcher Grundlage darf die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen?
Paragraf 31a StVZO erlaubt dies, wenn der Fahrer nach einem Verstoß nicht ermittelt werden kann.

Paragraf 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erlaubt der Bußgeldstelle, einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. In der Vorschrift heißt es: „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.“

Unbekannter Wiederholungstäter mit Tempo- und Handyverstoß

Welche Verkehrsverstöße wurden vom unbekannten Fahrer begangen?
Einmal eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 9 km/h und Handy am Steuer, dann erneut eine Tempoüberschreitung um 21 km/h.

In dem vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass eine mit 18 Monaten eher längere Fahrtenbuchauflage angemessen sei. Das Fahrzeug des unbekannten Täters wurde zuerst in einem Tunnel in Düsseldorf von einer Geschwindigkeitsmessanlage erfasst. Der Fahrer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 9 km/h.

Zudem war auf dem Beweisfoto deutlich zu erkennen, dass er ein Mobiltelefon am Ohr hielt. Am darauffolgenden Abend fiel dasselbe Fahrzeug erneut auf, diesmal in einem Tunnel in Köln mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.

Halter reagierte nicht auf Behördenanfragen

Wie reagierte der Halter auf die Bußgeldvorwürfe?
Gar nicht, dann spät und mit einer unpassenden E-Mail. Dies führte zu 18 Monaten Fahrtenbuchauflage.

Die Verkehrsverstöße hätten jeweils ein Bußgeld sowie einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg nach sich gezogen. Der Halter des Fahrzeugs reagierte jedoch zunächst nicht auf die Anhörungsschreiben der Bußgeldstelle. Erst nachdem die Bußgeldbescheide erlassen worden waren, legte er Einspruch ein.

Dafür legte er der Behörde den Ausdruck einer E-Mail vor, die sich auf einen anderen Verkehrsvorfall bezog und in dem der Mann angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf Nachfragen reagierte er nicht mehr. Weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurden die Verfahren eingestellt. Daraufhin verhängte Behörde eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von anderthalb Jahren.

Unglaubwürdige Aussagen

Was war das Argument des Halters gegen die Fahrtenbuchauflage?
Er sah seine Mitwirkungspflicht als erfüllt, doch seine vorgelegte E-Mail bezog sich auf einen anderen Fall und wurde daher nicht anerkannt.

Dagegen klagte der Fahrzeughalter. Er argumentierte, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe in der E-Mail mitgeteilt, dass er selbst nicht der Fahrer gewesen sei. Die Behörde ließ diese Erklärung jedoch nicht gelten, da sich die besagte Mail auf einen anderen Bußgeldverstoß bezog. Somit war sie für diesen Fall irrelevant.

Gericht bestätigt Fahrtenbuchauflage

Warum wies das Gericht die Klage ab?
Weil der Halter bei erheblichen Verstößen nicht ausreichend zur Fahrerermittlung beigetragen hatte.

Die 14. Kammer des VG Gelsenkirchen folgte der Behörde und wies die Klage des Halters ab (Urteil vom 10. Juli 2025, 14 K 6335/24). Er muss nun tatsächlich für 18 Monate ein Fahrtenbuch führen. Der Halter habe die Kooperation bei der Ermittlung eines erheblichen Verkehrsverstoßes verweigert. Dazu zählen alle Verstöße, für die neben der Buße auch ein Punkt in Flensburg vorgesehen ist.

In diesen Fällen habe der Halter die Pflicht, zur Aufklärung des Verstoßes beizutragen. Er muss den auf dem Blitzer-Foto erkannten Fahrer benennen oder zumindest den Täterkreis eingrenzen. Eine kurze Mail mit einem Statement reicht laut Gericht und Behörden nicht aus.

Bußgeldvorwürfe über Geblitzt.de prüfen lassen

Ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid bedeutet allerdings nicht, dass die Vorwürfe der Bußgeldstelle über jeden Zweifel erhaben sind. Fehlerhafte Messungen oder formelle Fehler im Verfahren können durchaus zu einer erfolgreichen Anfechtung führen. Reichen Sie jetzt Ihre Unterlagen bei Geblitzt.de ein, wenn Ihnen ein Geschwindigkeits-, Überhol-, Vorfahrt-, Rotlicht-, Abstands-, Halte-, Park- oder Mobiltelefonverstoß zur Last gelegt wird. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service - die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung - ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

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Quelle: rsw.beck.de

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