Bei Rot gefahren: Fünf Gerichtsurteile, die Autofahrer kennen sollten

28.05.2025 - 5 min Lesezeit

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema: Bei Rot über die Ampel

Darf ich bei Gelb noch Gas geben, wenn ich die Ampel noch schaffe?

Nein.  Wer bei Gelb deutlich beschleunigt und das spätere Rotlicht in Kauf nimmt, riskiert ein doppeltes Bußgeld wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes.

Ist es erlaubt, bei Rot von der Abbiegespur geradeaus zu fahren, wenn nichts kommt?

Nein. Wer bei Rot die Spur wechselt und geradeaus fährt, handelt vorsätzlich und muss mit hohen Strafen rechnen, selbst wenn die Straße frei ist.

Kann ich einen Rotlichtverstoß anfechten, wenn Messdaten fehlen oder unklar sind?

Ja. Ohne nachvollziehbare technische Beweise ist ein Rotlichtverstoß nicht haltbar, wie ein Fall vor dem OLG Karlsruhe gezeigt hat.

Was gilt, wenn ich bei Grün anhalte, aber im Stau vor der Kreuzung stehen bleibe?

Wer bei Grün anrollt, dann im Stau vor der Kreuzung stehen bleibt und bei Rot weiterfährt, begeht einen Rotlichtverstoß – auch wenn er nur „Platz machen“ will.

Fällt die Strafe höher aus, nur weil ich mit einem SUV bei Rot gefahren bin?

Nein. Ein SUV allein rechtfertigt kein höheres Bußgeld.

Rechtsprechung zu Rotlichtverstößen im Überblick

Wer bei Rot fährt, bringt nicht nur sich selbst, sondern auch andere in Gefahr und muss mit harten Konsequenzen rechnen. Doch nicht jeder Rotlichtverstoß ist so eindeutig, wie er zunächst scheint. Selbst erfahrene Fahrer geraten ins Grübeln: War das noch gelb oder schon zu spät? Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, wie vielschichtig solche Fälle sind und welche Details letztlich über Bußgeld, Fahrverbot oder die Einstellung des Verfahrens entscheiden.

Bei Rot gefahren: Fünf Gerichtsurteile, die Autofahrer kennen sollten

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1. Fall: Bei Gelb beschleunigen

Ampelsignale werden in Berlin manchmal so gelesen, als ließe sich darüber verhandeln. So ging es auch einem Autofahrer, der noch schnell über eine Ampel fahren wollte, die eigentlich schon von Grün auf Gelb umgestellt hatte.

Zwei Polizeibeamte beobachteten die Szene. Das Amtsgericht verhängte ein Bußgeld von 200 Euro wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes: Der Fahrer habe das Signal gesehen, bewusst beschleunigt und das Rotlicht in Kauf genommen. Der Mann legte Rechtsbeschwerde ein, doch ohne Erfolg. Das Kammergericht (KG) Berlin bestätigte das Urteil (3 Ws (B) 131/21).

Die Richter gingen davon aus, dass der Fahrer die Schaltung auf Gelb wahrgenommen haben musste und das Überfahren bei Rot billigend in Kauf nahm – ein sogenannter bedingter Vorsatz. Damit war nicht nur der Rotlichtverstoß erwiesen, sondern auch die Verdopplung des Bußgelds gerechtfertigt.

2. Fall: Kostspieliger Spurwechsel

Wer sich auf der Linksabbiegerspur einordnet und dann trotzdem bei Rot geradeaus fährt, spart vielleicht Zeit, riskiert aber auch ein empfindliches Bußgeld. In dem konkreten Fall hatte sich eine Autofahrerin zunächst links eingeordnet, um dann doch geradeaus zu fahren.

Das Amtsgericht wertete das als vorsätzlichen Rotlichtverstoß und verhängte 400 Euro Bußgeld plus einen Monat Fahrverbot. Die Fahrerin legte Beschwerde ein, doch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg bestätigte das Urteil (2 OLG 53 Ss-OWi 462/21) der Vorinstanz. Wer bei Rot von einer Abbiegespur in die Kreuzung einfährt, handelt vorsätzlich ordnungswidrig, selbst wenn auf der gewünschten Fahrtrichtung gerade freie Fahrt herrscht.

3. Fall: Kein Bußgeld ohne Messdaten

Ein Mann wurde wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Ihm drohten 200 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Grundlage hierfür waren Messdaten von Induktionsschleifen im Boden, die angeblich zeigten, dass er bei Rot über die Haltelinie fuhr.

Der Beschuldigte legte aber Einspruch ein und das mit Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hob das Urteil auf, da die Belege nicht vollständig waren (3 ORbs 330 SsBs 218/24). Es fehlten wichtige technische Details zur Ampelanlage und die genaue Lage der Messschleifen. Vor allem war nicht klar, wie lange die Ampel tatsächlich schon rot zeigte, als er die Linie passierte. Ohne diese Informationen konnte der Vorwurf nicht zweifelsfrei bewiesen werden.

4. Fall: Rot wegen Stau überfahren

Ein Autofahrer fährt bei Grün über die Haltelinie, kommt aber nur wenige Zentimeter weiter – Rechtsabbieger blockieren den Weg. Als die Ampel, gut vier Meter entfernt, auf Rot springt, entscheidet er sich fürs Ausscheren nach links und fährt an den wartenden Fahrzeugen vorbei. Darf er das oder riskiert er damit einen Rotlichtverstoß?

Laut dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat der Fahrer die rote Ampel fahrlässig missachtet. Das Gericht verhängte deshalb eine Geldbuße von 250 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Der Mann legte Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, er habe lediglich den Kreuzungsbereich räumen wollen.

Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung des AG in zweiter Instanz (3 Ws (B) 354/21 – 122 Ss 155/21). Es stellte klar, dass die Straßenverkehrsordnung für Rotlicht anordnet: „Halt vor der Kreuzung“. Wer nach Beginn der Rotphase vor der Kreuzung zum Stehen kommt, darf nicht weiterfahren, bevor die Ampel wieder Grün zeigt. Das hatte der Fahrer missachtet und somit einen Rotlichtverstoß begangen.

5.Fall: Höhere Strafe für Geländewagen

Im letzten Fall überfuhr eine SUV-Fahrerin eine Ampel, die bereits länger als eine Sekunde rot zeigte. Dass sie dabei eine schwere Geländelimousine fuhr, wertete das Amtsgericht Frankfurt zu ihrem Nachteil. Es erhöhte das Bußgeld auf 350 Euro, da SUVs durch ihre Bauweise ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bei Unfällen haben, außerdem bestanden bereits Einträge im Fahreignungsregister der Fahrerin.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bewertete den Fall anders (3 Ss-OWi 1048/22): Eine Erhöhung des Bußgeldes sei nur gerechtfertigt, wenn der konkrete Vorfall deutlich von der Norm abweiche. Aus der Fahrzeugklasse SUV lasse sich nicht pauschal auf ein erhöhtes Gefahrenpotenzial schließen. Trotzdem blieb die Strafe höher, denn das OLG berücksichtigte die Tatsache, dass die Fahrerin erst 13 Monate zuvor bereits wegen eines ähnlichen Verstoßes aufgefallen war.

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Quelle: adac.de

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