Bei Missachtung mehrere Tempo-Schilder droht ein höheres Bußgeld

02.06.2021 - 2 min Lesezeit

OLG Koblenz: Bußgelderhöhung wegen erhöhter Fahrlässigkeit

Diejenigen, die mehrere Tempo-Schilder missachten, müssen mit einer erhöhten Geldbuße rechnen. Das urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (4 OWi 6 SsRs 26/21).

Bei Missachtung mehrere Tempo-Schilder droht ein höheres Bußgeld

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer drei Tempo-Schilder, die beidseitig auf der Autobahn platziert waren, missachtet. Diese reduzierten die Geschwindigkeit auf 100 km/h wegen eines Unfallschwerpunktes. Nach dem dritten Schild mit der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde der Betroffene mit 121 km/h nach Toleranzabzug geblitzt. Die Bußgeldstelle setzte daher eine Regelgeldbuße von 70 Euro fest. Der Betroffene legte daraufhin Einspruch ein. Das Amtsgericht erhöhte allerdings die Geldbuße auf 85 Euro und begründete dies damit, dass der Fahrer mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe.

Regelbuße: In der Regel sind die Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog von den Gerichten anzuwenden. Bei fahrlässigem Handeln haben die Richter jedoch die Möglichkeit von der Regelbuße abzuweichen.

Der Betroffene war damit nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Diese wies das Oberlandesgericht allerdings zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Einzelrichter des Senats hatte die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat mit drei Richtern übertragen. Die Richter argumentierten ebenfalls, dass der Autofahrer fahrlässig gehandelt habe, weil er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht anpasste. Da im vorliegenden Fall drei Schilder und nicht nur eines missachtet wurde, handele es sich laut der Richter um einen erhöhten Sorgfaltsverstoß. Der Fahrer habe die Botschaft der besonderen Unfall- oder Gefahrenträchtigkeit ignoriert und das über einen längeren Zeitraum.

Mit seinem Verhalten gefährdete der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer. Daher konnte der Regelsatz durch das Hinzutreten einer Gefährdung erhöht werden (7.4.3 Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog). Ob das in Zukunft auch anderen Autofahrern so passieren könnte, bleibt bisher offen.

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Quelle: Oberlandesgericht Koblenz: Az.: 4 OWi 6 SsRs 26/21

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