Autofahrer aufgepasst! OLG Oldenburg konkretisiert Regelung zur Rettungsgasse

09.11.2022 - 3 min Lesezeit

Oberlandesgericht Oldenburg wird beim Thema „Rettungsgasse“ deutlich

Nicht jedem Verkehrsteilnehmer ist offensichtlich bewusst, wie man sich beim Bilden einer Rettungsgasse verhalten muss. Daher hat das Oberlandesgericht Oldenburg anhand eines aktuellen Urteils (Beschluss v. 20.9.2022, 2 Ss (OWi) 137/22) nun konkretisiert, worauf man als beteiligter Fahrer achten sollte.

Autofahrer bilden auf einer Autobahn eine Rettungsgasse Nähe Oldenburg.

Maren Winter / shutterstock.com

Einer fährt gegen den Strom

In dem zu verhandelnden Fall war der Verkehr aufgrund einer Baustelle teilweise zum Erliegen gekommen. Die meisten der betroffenen Verkehrsteilnehmer bildeten in der Folge eine Rettungsgasse, hielten sich also je nach Position entweder ganz rechts bzw. ganz links. Ein Autofahrer jedoch fuhr am linken Rand der mittleren Spur und torpedierte damit den Sinn und Zweck der Rettungsgasse.

Dreistellige Geldbuße für Rettungsgassen-Verstoß

Der betroffene Fahrer wurde vom Amtsgericht Vechta wegen fahrlässigen Nichtbildens einer Rettungsgasse mit einer Geldbuße in Höhe von 230 Euro sanktioniert. Der Mann legte Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, dass es klärungsbedürftig sei, ab welchem Zeitpunkt des stockenden Straßenverkehrs eine Rettungsgasse gebildet werden muss.

OLG Oldenburg verweist auf StVO

Das zuständige OLG Oldenburg verwies auf § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung. Dort heißt es: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung in Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Entscheidend dabei wäre laut OLG das Wort „sobald“, das keinen Zweifel darüber aufkommen lasse, dass man als Fahrer umgehend handeln müsse, wenn die beschriebene Verkehrssituation gegeben ist. Demnach gäbe es keine Überlegungsfrist beim Bilden einer Rettungsgasse, damit gewährleistet ist, dass Rettungsfahrzeuge schnell und sicher die Straße passieren können.

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Quelle: rechtsprechung.niedersachsen.de

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