AG München: Falschparkerin trägt Mitschuld an fremdverursachtem Unfall

11.03.2026 - 4 min Lesezeit
das Wichtigste zuerst

AG München: Wer sein Fahrzeug so abstellt, dass andere zu riskanten Manövern gezwungen sind, kann bei einem Unfall für entstehende Schäden mithaften.

Gefahrenquelle: Ein blockierendes Auto kann rechtlich als Mitverursacher gelten, da es die Wahrscheinlichkeit einer Kollision erhöht.

Der Fall: Auf einem Parkplatz in Unterschleißheim blockierte ein geparktes Fahrzeug eine Fahrspur. Andere Fahrzeuge mussten daher rangieren, wobei es zu einer Kollision kam.

Urteil: Im konkreten Fall wurde einer Falschparkerin eine Mithaftung von 20 Prozent auferlegt.

Kein Freibrief ohne Parkplatzmarkierungen: Auch ohne aufgezeichnete Parklinien müssen Fahrspuren freigehalten und die allgemeine Rücksichtnahme gewahrt werden.

Hauptschuld bleibt beim Fahrenden: Trotz der Mitschuld der Parkenden trägt die Autofahrerin, die das stehende Hindernis anfuhr, weiterhin die Hauptverantwortung.

AG München: Falschparkerin trägt Mitschuld an fremdverursachtem Unfall

© finrul / shutterstock.com (Symbolbild)

Urteil zur Mithaftung wegen Falschparkens

Ein rücksichtslos oder schlicht falsch geparktes Fahrzeug kann Unfälle provozieren und zu einer Mithaftung für die entstandenen Schäden führen. Werden beispielsweise andere Verkehrsteilnehmer durch ein blockierendes Auto zu komplizierten Rangiermanövern gezwungen, kann das falsch abgestellte Fahrzeug als Mitursache für eine etwaige Kollision gelten.

Diese rechtliche Einschätzung untermauert ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) München. Hintergrund der Entscheidung ist ein Zusammenstoß auf einem Schwimmbad-Parkplatz in Unterschleißheim (Az.: 344 C 8946/25), bei dem das Gericht eine Mitschuld durch Falschparken ausdrücklich anerkannte.

Der Fall: Kollision mit einem ruhenden Auto auf dem Schwimmbad-Parkplatz

Eine Autofahrerin hatte ihren Pkw am Ende einer Gasse so ungünstig geparkt, dass andere zum Wechseln der Fahrspur rückwärts rangieren mussten. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Sachschaden von über 6.244 Euro. Die Versicherung der Verursacherin beglich lediglich rund 4.120 Euro und lehnte weitere Zahlungen unter Verweis auf die Mitschuld der Falschparkerin ab.

Gegen diesen Abzug legte die Betroffene aus dem Landkreis Dachau Klage ein und forderte den ausstehenden Differenzbetrag. Sie argumentierte, dass sie rechtmäßig geparkt habe, da auf dem Parkplatz keine Markierungen vorhanden gewesen seien und somit überall geparkt werden durfte.

Das Urteil: 20 Prozent Mitschuld für die Falschparkerin

Obwohl das Amtsgericht München der Klage teilweise stattgab, erkannte es eine Eigenhaftung der Klägerin in Höhe von 20 Prozent an. Das Gericht begründete dies damit, dass durch das Abstellen des Fahrzeugs eine Gefahrenquelle entstanden sei, die die Kollision verursacht habe.

Trotzdem lag die Hauptverantwortung nicht bei der Falschparkerin, sondern bei der Verursacherin des Zusammenstoßes. Das Gericht wertete deren Verhalten als groben Fahrfehler, weil sie ein stehendes Fahrzeug beim Rangieren anfuhr. Gerade deshalb blieb es bei einer vergleichsweise moderaten Mithaftung von 20 Prozent auf Klägerseite.

AG München: Kein Recht auf willkürliches Parken

Nach Ansicht des Gerichts markierte der unterbrochene Grünstreifen eindeutig eine Fahrspur. Das Fehlen von Linien berechtige niemanden zum willkürlichen Parken. Die Klägerin habe die notwendige Rücksichtnahme vermissen lassen, da andere Autofahrer wegen ihres Wagens 30 Meter rückwärts rangieren mussten.

Mit Verweis auf Paragraf 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) urteilte das AG München: „Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuscht sie sich. […] Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung in einer höheren Instanz überprüft und eventuell abgeändert wird.

Quellen

Amtsgericht München, Pressemitteilung 08 vom 09.03.2026 „Betriebsgefahr eines geparkten Autos“

Spiegel, „Amtsgericht München: Halterin von falsch geparktem Auto trägt Mitschuld an Unfall“

Weitere News!