Abzocke beim Abschleppen: Das dürfen Parkraumüberwacher

17.07.2025 - 5 min Lesezeit

Wie man Kostenfallen meidet, wenn das Auto am Haken hängt

Falschparken kann schnell ins Geld gehen, besonders wenn das Auto abgeschleppt wird. Je nach Region können dabei enorme Kosten anfallen, die schnell in die Hunderte gehen. Doch welche Beträge sind wirklich gerechtfertigt und wie kann man sich gegen überhöhte Forderungen wehren?

Abzocke beim Abschleppen: Das dürfen Parkraumüberwacher

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Gründe für das Abschleppen im öffentlichen Straßenverkehr

Wann darf ein Auto im öffentlichen Raum abgeschleppt werden?
Wenn es zum Beispiel Zufahrten, Gehwege oder Behindertenparkplätze blockiert, kein Kennzeichen hat oder der TÜV abgelaufen ist.

Es gibt zahlreiche Gründe, warum ein Auto im öffentlichen Raum abgeschleppt werden kann. Wer zum Beispiel Feuerwehrzufahrten, Gehwege oder Einfahrten blockiert oder unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz steht, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug kostenpflichtig entfernt wird.

Auch das längere Abstellen eines Kfz ohne Kennzeichen oder mit abgelaufenem TÜV kann dazu führen, dass es auf Kosten des Halters umgesetzt wird. Die Polizei ist berechtigt, falschparkende Fahrzeuge in solchen Fällen zu entfernen, um Gefahren oder Verkehrsbehinderungen zu verhindern.

Noch heikler: Falschparken auf Privatgrundstücken

Warum ist Falschparken auf Privatgrundstücken noch heikler?
Weil dort oft hohe Forderungen durch private Parkraumfirmen drohen.

Noch problematischer und potenziell noch bedrohlicher für den Geldbeutel von Autofahrern ist das Falschparken auf privaten Grundstücken, beispielsweise auf Kunden- oder Supermarktparkplätzen.

Hier kommt es immer wieder zu dreisten Fällen von Abzocke, die ahnungslosen Besuchern eine Menge Ärger in Form von horrenden Forderungen oder Kosten einbringen. Oft sind dabei sogenannte Parkraumüberwachungs-Firmen involviert.

Dann dürfen Eigentümer abschleppen lassen

Wann dürfen Grundstückseigentümer Autos abschleppen lassen?
Auf Grundlage des „Selbsthilferechts“ (§ 859 BGB) dürfen Eigentümer Falschparker vom Grundstück entfernen lassen.

Wer das alleinige Nutzungsrecht an einem Grundstück hat, darf unzulässig abgestellte Fahrzeuge entfernen lassen. Möglich macht dies das sogenannte „Selbsthilferecht“. Es erlaubt dem Eigentümer, seinen Besitz selbst zu schützen, wenn keine unmittelbare Hilfe durch Behörden zu erwarten ist.

Das Abschleppunternehmen kann er dabei frei wählen, die Kosten trägt in der Regel der Falschparker. Auch wenn das Fahrzeug noch nicht abgeholt wurde, können bereits Gebühren für die Anfahrt fällig werden.

Nur tatsächliche Abschleppkosten zulässig

Müssen Betroffene Forderungen von Parkraumüberwachern vollständig bezahlen?
Nein, nur die tatsächlichen Abschleppkosten sind zulässig. Zusätzliche Gebühren dürfen nicht erhoben werden.

Im Sinne dieser „Selbsthilfe“ kontrollieren Überwachungsfirmen im Auftrag der Eigentümer regelmäßig Parkflächen auf unberechtigt abgestellte Fahrzeuge. Manche von ihnen stellen daraufhin astronomische Beträge in Rechnung. Besonders nachts oder an Feiertagen können die Kosten für das Umsetzen des Autos erheblich ausfallen.

Die beauftragte Kontrollfirma darf für ihre Tätigkeit jedoch keine zusätzlichen Gebühren über die eigentlichen Abschleppkosten hinaus verlangen. Liegt kein Auftrag durch den Grundstücksbesitzer vor, muss man für die entstandenen Kosten in der Regel nicht aufkommen. Es ist daher ratsam, die Beauftragung genau zu überprüfen.

Zwischen 200 und 300 Euro sind üblich

Wie hoch sind die Kosten fürs Abschleppen in der Regel?
Meist zwischen 200 und 300 Euro.

Bundesweit gibt es keine einheitlichen Preise, doch die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Gebühren angemessen und nachvollziehbar zu gestalten.

„Als Orientierung gelten dabei häufig die Sätze der Polizei oder kommunaler Abschleppunternehmen. Die Kosten können regional unterschiedlich sein und auch Faktoren wie zum Beispiel die Tageszeit, der Wochentag oder die Abschleppmethode bestimmen den Preis“, erklärt ADAC-Sprecher Alexander Schnaars. Für Autobesitzer liegt der Preis meist zwischen 200 und 300 Euro.

Wenn das Auto schon abgeschleppt wurde

Was tun, wenn das Auto schon abgeschleppt wurde?
Entweder zahlt man unter Vorbehalt und lässt die Rechnung prüfen oder zahlt die Summe beim Amtsgericht ein und holt das Auto mit einem Hinterlegungsschein ab.

Wer sein Auto zurückhaben möchte, muss zunächst die Abschleppkosten begleichen. Im Zweifel sollte man dies jedoch unter Vorbehalt tun, unabhängig von der tatsächlichen Höhe. Wichtig ist, eine genaue Rechnung zu verlangen.

Der ADAC nennt zwei Möglichkeiten für die Zahlung. Erstens: Man bezahlt unter Vorbehalt. Das heißt, man begleicht die Rechnung, behält sich aber das Recht vor, sie später prüfen zu lassen.

Zweitens kann man das Geld beim Amtsgericht hinterlegen. Dabei zahlt man die Summe ein und bekommt einen Schein, mit dem man das Auto abholen kann. Gibt man das Geld nicht frei, entscheidet später ein Gericht, ob die Kosten berechtigt sind.

Für Alexander Schnaars vom ADAC ist das die bessere Lösung: „Der Vorteil ist, dass das Unternehmen vor Gericht beweisen muss, dass die Rechnung gerecht war. Sonst wird das Geld nicht ausgezahlt.“

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Quelle: zdfheute.de

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