Ein Zeugenfragebogen verpflichtet grundsätzlich nicht zur Auskunft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Fahrtenbuchauflage folgen.
das Wichtigste zuerst
- Keine Auskunftspflicht: Ein Zeugenfragebogen muss grundsätzlich nicht ausgefüllt werden. Schweigen allein stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.
- Zeugnisverweigerungsrecht beachten: Nahe Angehörige des Betroffenen dürfen häufig die Aussage verweigern.
- Weitere Ermittlungen möglich: Reagiert der Fahrzeughalter nicht, kann die Behörde andere Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergreifen.
- Fahrtenbuchauflage denkbar: Kann der verantwortliche Fahrer wiederholt nicht festgestellt werden, droht dem Halter unter Umständen die Anordnung eines Fahrtenbuchs.
- Vorsicht bei Angaben:Wer bewusst falsche Angaben macht, riskiert strafrechtliche Konsequenzen.
Was ist ein Zeugenfragebogen?
Ein Zeugenfragebogen wird von der Bußgeldbehörde versandt, wenn nach einem Verkehrsverstoß zwar das Fahrzeug bekannt ist, der tatsächliche Fahrer jedoch nicht eindeutig identifiziert werden kann. Dies kommt insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen oder Abstandsverstößen vor, wenn das Beweisfoto keine eindeutige Zuordnung zulässt.

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Da zunächst lediglich die Haltereigenschaft bekannt ist, wird der Fahrzeughalter häufig als Zeuge angeschrieben. Mit dem Fragebogen bittet die Behörde um Angaben dazu, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes geführt hat. Der Empfänger gilt in diesem Stadium grundsätzlich noch nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge im Verfahren.
Sie haben nicht die Pflicht einen Zeugenfragebogen zu beantworten. Dann müssen Sie aber auch damit rechnen, dass die Polizei versucht, Sie persönlich zu befragen bzw. Ihnen wegen fehlender Auskunft das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt.
Muss ich einen Zeugenfragebogen beantworten?
Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung, den übersandten Zeugenfragebogen auszufüllen oder zurückzusenden. Der Fahrzeughalter muss sich nicht aktiv an der Fahrerermittlung beteiligen. Allein das Schweigen führt daher in der Regel weder zu einem Bußgeld noch zu einer anderen unmittelbaren Sanktion. Allerdings bedeutet das Ignorieren des Schreibens nicht automatisch das Ende des Verfahrens. Die Behörde darf weitere Ermittlungen durchführen, um den verantwortlichen Fahrer festzustellen.
Zu beachten ist außerdem, dass sich die fehlende Pflicht in erster Linie auf das schriftliche Ausfüllen des Fragebogens bezieht. Wird ein Zeuge später förmlich vernommen, können weitergehende Mitwirkungspflichten bestehen, sofern kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht greift.
Wann darf ich die Aussage verweigern?
Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht gemäß § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit § 52 der Strafprozessordnung (StPO) vor allem dann, wenn durch die Aussage ein naher Angehöriger belastet werden könnte. Zu den geschützten Personen zählen insbesondere:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Verlobte
- Eltern und Großeltern
- Kinder und Enkelkinder
- Geschwister
Wer zu diesem Personenkreis gehört, muss keine Angaben machen, die zur Belastung des Angehörigen führen könnten. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient dem Schutz familiärer Bindungen und soll verhindern, dass Angehörige gezwungen werden, gegeneinander auszusagen.
Was passiert, wenn die Behörde den Fahrer nicht ermitteln kann?
Kann der Fahrer trotz angemessener Ermittlungen nicht festgestellt werden, wird das Verfahren gegen den unbekannten Fahrzeugführer häufig eingestellt. Für den Fahrzeughalter kann die Angelegenheit dennoch Folgen haben. Nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Die Fahrtenbuchauflage soll sicherstellen, dass zukünftige Fahrer leichter identifiziert werden können.
Ob eine solche Maßnahme angeordnet wird, hängt vom Einzelfall ab. Dabei spielen unter anderem die Schwere des Verkehrsverstoßes, die bisherigen Umstände sowie die durchgeführten Ermittlungen der Behörde eine Rolle. Die Fahrtenbuchauflage kann sich je nach Fall über mehrere Monate oder sogar Jahre erstrecken.
Welche Ermittlungsmaßnahmen sind zulässig?
Viele Betroffene gehen davon aus, dass die Behörde nach einem unbeantworteten Zeugenfragebogen kaum weitere Möglichkeiten hat. Tatsächlich stehen jedoch verschiedene Ermittlungsinstrumente zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem:
- Abgleich von Lichtbildern mit Melderegisterdaten
- Vorladungen von Zeugen
- Hausbesuche zwecks Befragung durch Polizeibeamte
- Ermittlungen im familiären und beruflichen Umfeld
Je nach Sachlage kann die Behörde dadurch auch ohne Mitwirkung des Halters den verantwortlichen Fahrer identifizieren.
Wird man wegen eines nicht ausgefüllten Zeugenfragebogens bestraft?
Allein die Nichtbeantwortung eines Zeugenfragebogens führt grundsätzlich nicht zu einem Bußgeld oder einer strafrechtlichen Sanktion. Das Schweigen ist zulässig. Anders verhält es sich jedoch bei bewusst falschen Angaben. Wer wissentlich eine andere Person als Fahrer benennt, obwohl diese das Fahrzeug nicht geführt hat, kann sich strafbar machen. Insbesondere kommt eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nach § 164 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht.
In bestimmten Konstellationen kann zudem § 145d StGB einschlägig sein, wenn Ermittlungsbehörden gezielt in die Irre geführt werden. Betroffene sollten daher keine unzutreffenden Angaben machen, um ein Bußgeldverfahren zu vermeiden. Schweigen ist rechtlich deutlich weniger problematisch als eine bewusst falsche Aussage.
Fazit
Ein Zeugenfragebogen muss grundsätzlich nicht ausgefüllt werden. Fahrzeughalter dürfen schweigen und sind nicht verpflichtet, den Fahrer eines Fahrzeugs aktiv zu benennen. Besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, können insbesondere nahe Angehörige die Aussage verweigern. Wer den Fragebogen unbeantwortet lässt, muss jedoch damit rechnen, dass die Behörde weitere Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchführt.
Gelingt die Ermittlung des Fahrers dauerhaft nicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden. Bewusst falsche Angaben sollten hingegen unbedingt vermieden werden, da diese strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.
Quellen: