Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

das Wichtigste zuerst
  • Tatbestand: Erfasst sind verkehrsfremde Eingriffe in den Straßenverkehr, die eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorrufen. In der Regel ist Vorsatz erforderlich.
  • Beispiele: Gemeint sind Vergehen wie das Blockieren der Fahrbahn, das Werfen von Gegenständen auf die Straße und das Manipulieren von Verkehrszeichen.
  • Strafen: Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in qualifizierten Fällen bis zu zehn Jahre Gefängnis. Zusätzlich ist der Entzug der Fahrerlaubnis möglich.
  • Abgrenzung: Fehlverhalten im fließenden Verkehr fallen in der Regel unter § 315c StGB, während § 315b den verkehrsfremden Eingriff betrifft.

 

Ein Auto und Handschellen veranschaulichen eine Straftat im Straßenverkehr.

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Gefährlicher Eingriff gemäß § 315b

Ein Blick in § 315b Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) reicht aus, um die Tragweite eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu begreifen. Dieser liegt vor, wenn man „Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt“. Dabei muss eine Gefährdung beziehungsweise Beschädigung von „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert“ vorliegen. Auch der Versuch kann bereits strafbar sein.

Maßgeblich ist demnach eine konkrete Gefahr, also eine Situation, in der es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden tatsächlich eintritt. Dieser „Beinahe-Unfall“ ist gefestigte Rechtsprechung.

Typische Konstellationen

In der Regel wird der gefährliche Eingriff nicht durch einen aktiven Verkehrsteilnehmer vorgenommen, sondern durch Personen von außen, wie die folgende Aufzählung zeigt:

  • Manipulation von Fahrzeugteilen wie Reifen zerstechen oder Bremsschläuche durchtrennen
  • Gegenstände von Brücken auf die Straße werfen
  • Stoßen einer Person auf die Fahrbahn
  • Blockieren der Fahrbahn durch gefährliche Hindernisse wie Poller, Steine oder Nägel
  • Spannen von Drahtseilen, um Motorradfahrer zu gefährden
  • Blenden des Fahrers mit einem Laserpointer
  • Entfernen, Beschädigen oder Verstellen von Verkehrszeichen wie Tempolimit-Schilder oder Ampelanlagen
  • Der Griff des Beifahrers in das Lenkrad des Fahrzeugführers oder das Entfernen des Zündschlüssels, um einen Unfall zu provozieren

Sonderfälle von § 315b

Dennoch können auch die Teilnehmer am Straßenverkehr selbst Personen- oder Sachschäden bewusst herbeiführen und damit im Sinne von § 315b StGB agieren. So etwa beim vorsätzlichen Auffahren auf ein vorausfahrendes Auto oder eine Person mit der Absicht, einen Unfall zu verursachen. Ein solches „Rammen“ gilt als besonders schwerwiegendes Vergehen, da das Fahrzeug in diesem Kontext als Waffe zweckentfremdet und damit pervertiert wird.

Auch das Öffnen der Autotür, um einen herannahenden Fahrradfahrer bewusst zu Fall zu bringen, kann als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr geahndet werden. Gleiches gilt, wenn ein Fußgänger den Radler absichtlich umstößt.

Mit aller Härte sanktioniert

Wer wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wird, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf beziehungsweise zehn Jahren bei besonders schweren Fällen rechnen. So etwa, wenn ein oder mehrere Personen infolge der Tat gesundheitliche Schäden davongetragen haben.

In minder schweren Fällen ist auch eine Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren denkbar. Zudem können bis zu drei Punkte in Flensburg sowie ein Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden, sofern die Tat nahelegt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Abgrenzung zu § 315c StGB

Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren wird hingegen in § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) bewertet. Dazu zählt unter anderem, wenn der Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt und an unübersichtlichen Stellen zu schnell oder entgegen der Fahrtrichtung fährt. Auch Alkohol- und Drogenkonsum mit Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zählt dazu. Je nach Schwere des Vergehens muss der Täter auch hier mit einer Geld- oder Haftstrafe rechnen.

Gefährlicher Eingriff mit Tateinheit

Eine sogenannte Tateinheit liegt vor, wenn der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ursächlich für eine weitere Straftat ist. Wird etwa durch einen Steinwurf die Windschutzscheibe demoliert und der Fahrer dabei verletzt, kann der Täter zusätzlich wegen schwerer Körperverletzung belangt werden. Ein anderes Beispiel wäre das absichtliche Herbeiführen eines Verkehrsunfalls mit anschließender Fahrerflucht.

Stand: 28.11.2025

Quellen:

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