Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Verkehrsstraftat gemäß § 315b StGB

Bei manchen Verkehrsdelikten fährt der Gesetzgeber schwere Geschütze auf. Handelt es sich um eine Verkehrsstraftat, kommt der Verursacher zumeist nicht nur mit einem Bußgeld davon. So auch beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Wann man nach deutschem Recht zum Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer wird und welches Strafmaß vorgesehen ist, erfahren Sie hier.

Ein Auto und Handschellen veranschaulichen eine Straftat im Straßenverkehr.

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Gefährlicher Eingriff per Definition

Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, wenn Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen beschädigt werden und es dabei zur Gefährdung der Gesundheit oder zu erheblichem Sachschaden kommt.

Ein Blick in § 315b Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) reicht aus, um die Tragweite eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu begreifen. So liegt dieser vor, wenn man „Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt“. Dabei muss es jedoch zur Gefährdung beziehungsweise Beschädigung von „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert“ kommen.

Von zerstochenen Reifen und Steineschmeißern

Welche Delikte sind gemeint?
Unter einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr versteht man zum Beispiel das Luftablassen von Reifen, das Beschädigen von Verkehrszeichen oder das Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn.

Häufig wird der gefährliche Eingriff nicht durch einen aktiven Verkehrsteilnehmer vorgenommen, sondern durch Personen, die nicht mit dem Fahrzeug unterwegs sind. Die gängigsten Delikte sind:

  • Manipulation von Fahrzeugteilen wie Reifen zerstechen oder Bremsschläuche durchtrennen
  • Gegenstände von Brücken auf die Straße werfen
  • Stoßen einer Person auf die Fahrbahn
  • Blockieren der Fahrbahn durch gefährliche Hindernisse wie Poller, Steine oder Nägel
  • Spannen von Drahtseilen, um Motorradfahrer zu gefährden
  • Blenden des Fahrers mit einem Laserpointer
  • Entfernen, Beschädigen oder Verstellen von Verkehrszeichen wie Tempolimit-Schilder oder Ampelanlagen

Gefahr durch aktive Verkehrsteilnehmer

Was versteht man unter einem aktiven Eingriff?
Ein aktiver Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, wenn der Fahrer – etwa durch vorsätzliches Auffahren auf den Vordermann – selbst den Schaden verursacht.

Dennoch können auch die Teilnehmer am Straßenverkehr selbst Personen- oder Sachschäden bewusst herbeiführen. Dazu gehörte zum Beispiel das vorsätzliche Ausbremsen eines anderen Fahrers, genauso wie das Auffahren auf ein vorausfahrendes Auto mit der Absicht, einen Unfall zu verursachen. Ein solches „Rammen“ gilt als besonders schwerwiegendes Vergehen, da das Fahrzeug in diesem Kontext als Waffe angesehen wird.

Auch das Öffnen der Autotür, um einen herannahenden Fahrradfahrer bewusst zu Fall zu bringen, kann als Verkehrsstraftat geahndet werden. Gleiches gilt, wenn ein Fußgänger den Radler absichtlich umstößt. Gefährlich wird es auch, wenn der Beifahrer in das Lenkrad des Fahrzeugführers greift.

In Tateinheit mit anderen Straftatbeständen

Was bedeutet Tateinheit?
Tateinheit liegt vor, wenn der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ursächlich für eine weitere Straftat ist.

Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen man den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit anderen Straftaten begeht. Wird etwa durch einen Steinwurf die Windschutzscheibe demoliert und der Fahrer dabei verletzt, kann der Täter zusätzlich wegen schwerer Körperverletzung belangt werden.

Vom Straßenverkehr direkt in den Knast

Welche Strafen drohen dem Verursacher?
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann gemäß § 315b StGB mit einer Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden.

Wer wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wird, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen. Zudem können zwei bis drei Punkte in Flensburg sowie ein Entzug der Fahrerlaubnis zu Buche schlagen.

Bei fahrlässigem Handeln fällt die Strafe grundsätzlich geringer aus als bei Vorsatz. Von einem besonders hohen Strafmaß ist laut § 315b Absatz 3 StGB auszugehen, „wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.“

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