das Wichtigste zuerst
• Verwarnung vs. Bußgeld: Bis 55 Euro handelt es sich um ein Verwarnungsgeld. Ab 60 Euro beginnt das Bußgeldverfahren, das auch Punkte oder Fahrverbote mit sich bringen kann.
• Kein Rechtsanspruch: Die Behörde entscheidet nach „pflichtgemäßem Ermessen“, ob sie bei kleinen Verstößen ein Verwarnungsangebot macht oder direkt das teurere Bußgeldverfahren eröffnet.
• Geringere Kosten: Bei einer Verwarnung (oder einer rein mündlichen Ermahnung vor Ort) entfallen die behördlichen Verwaltungs- und Zustellungsgebühren von mindestens 28,50 Euro.
• Kein Einspruch möglich: Gegen ein Verwarnungsangebot gibt es kein formelles Rechtsmittel. Wer uneinsichtig ist, kann die Zahlung verweigern und das Schreiben folgenlos ignorieren.
• Fristen beachten: Wird das Verwarnungsgeld nicht innerhalb einer Woche bezahlt, zieht die Behörde das Angebot zurück und leitet das Bußgeldverfahren ein.
• Eskalationsgefahr: Gegen einen Bußgeldbescheid ist binnen 14 Tagen ein Einspruch einzulegen. Wer diesen jedoch ignoriert, riskiert Mahnungen, Vollstreckung und im Extremfall Erzwingungshaft.
Die Grenze zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld
Eine Grundregel im allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht (geregelt im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz OWiG) besagt, dass es bei kleineren Vergehen im Straßenverkehr meist bei einem Verwarnungsgeld von fünf bis maximal 55 Euro bleibt. Die Schwelle zum Bußgeld wird erst ab einem Betrag von 60 Euro überschritten. Ab diesem Wert müssen Fahrer zusätzlich mit Punkten in Flensburg und Fahrverboten rechnen.

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Das „pflichtgemäße Ermessen“ der Bußgeldbehörde
Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Durchführung eines milderen Verwarnungsverfahrens besteht für die Betroffenen jedoch nicht. Ob die zuständige Behörde bei geringfügigen Geschwindigkeits-, Abstands- oder Parkverstößen auf diese mildere Maßnahme zurückgreift oder direkt ein förmliches Bußgeldverfahren einleitet, liegt in ihrem „pflichtgemäßen Ermessen“.
Damit ist gemeint, dass die Bußgeldstellen bei dieser Entscheidung einen gewissen Spielraum haben, diese aber nicht willkürlich, sondern stets nach sachlichen und gesetzlichen Kriterien treffen müssen.
Mündliche Verwarnung
Bleibt es bei einer bloßen Verwarnung, kommen Autofahrer finanziell oft glimpflich davon: Im besten Fall spricht der Polizeibeamte vor Ort lediglich eine mündliche Ermahnung aus, sodass kein Verwarngeld fällig wird. Auch die im Bußgeldverfahren üblichen Verwaltungs- und Zustellungsgebühren von mindestens 28,50 Euro entfallen in diesem Fall komplett.
Fristen und Verjährung
Einer Verwarnung liegt streng genommen noch kein förmliches Bußgeldverfahren zugrunde. Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der gesetzten Frist (meist eine Woche), zieht die Behörde das Angebot zurück. Demzufolge verfällt das Verwarnungsangebot selbst. Für die Behörde beginnt damit jedoch die Frist für ein ordentliches Bußgeldverfahren, welches nach genau drei Monaten ab dem Tattag verjährt.
Kein formeller Einspruch möglich
Außerdem entfällt bei einer Verwarnung die Möglichkeit eines Einspruchs, da der administrative Aufwand bei solchen Kleinstbeträgen bewusst minimiert werden soll. Wer mit dem Vorwurf nicht einverstanden ist, kann das Dokument jedoch ungestraft ignorieren und die Zahlung verweigern. Diese rechtliche Option ist ausdrücklich in § 56 des Ordnungswidrigkeitengesetzes verankert:
„Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt.“
Wann das ordentliche Bußgeldverfahren eingeleitet wird
Wer die einwöchige Frist für das Verwarnungsangebot verstreichen lässt, muss mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. Gegen den anschließenden Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung offiziell Einspruch einlegen. Autofahrer sollten im Hinterkopf behalten, dass die Behörde das Bußgeldverfahren auch dann eröffnet, wenn das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht eintrifft oder der Zahlungsbetrag zu gering ausfällt.
Von der Mahnung zur Vollstreckung
Während das Nichtzahlen einer Verwarnung das Verfahren lediglich in die nächste Stufe, das Bußgeldverfahren, überführt, hat das Ignorieren eines Bußgeldbescheids weitaus schwerwiegendere Folgen. Wird die Zahlungsfrist ohne Einspruch ignoriert, schicken die Behörden zunächst eine offizielle Mahnung.
Wird auch dann nicht gezahlt, leitet die Behörde die Vollstreckung ein. Dabei kann ein Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der Summe beauftragt werden. Schlägt auch das fehl, kann das zuständige Gericht eine Erzwingungshaft verhängen. Dieses Worst-Case-Szenario lässt sich jedoch in letzter Sekunde abwenden, wenn der ausstehende Betrag letztlich doch überwiesen wird.