das Wichtigste zuerst
- Rechtsgrundlage: Die Bestimmungen für Personenbeförderungen und Sicherungspflichten ergeben sich aus § 21 und § 21a StVO. Der Bußgeldkatalog regelt die Sanktionen bei Verstößen.
- Gurte und Kindersitze: Erwachsene müssen sich anschnallen. Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, benötigen eine passende Rückhalteeinrichtung.
- Zulässige Mitnahme: Es dürfen nur so viele Personen mitfahren, wie Sitzplätze vorhanden sind. Ausnahmen gelten vor allem für Linienbusse mit stehenden Fahrgästen.
- Verbote und Ausnahmen: Personen auf Ladeflächen sind grundsätzlich tabu. Für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten gibt es eng begrenzte Ausnahmen.
- Konsequenzen: Verstöße führen zu Verwarn- oder Bußgeldern und können auch Punkte in Flensburg nach sich ziehen.
Bestimmungen zur Personenförderung gemäß § 21 StVO
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die sichere Beförderung von Personen im Straßenverkehr. § 21 StVO beschränkt die Mitnahme in Lkw, Bussen und Pkw auf die vorhandenen, gurtpflichtigen Sitzplätze. Ausnahme sind Linienbusse mit zugelassenen Stehplätzen. Für Kinder unter zwölf Jahren, die zugleich kleiner als 150 cm sind, gilt eine klare Rückhaltepflicht mit passenden Rückhalteeinrichtungen.

Zudem verbietet der Paragraf das Mitnehmen von Personen auf Krafträdern und Zugmaschinen ohne besondere Sitzgelegenheiten sowie in Wohnanhängern. Die Personenbeförderung auf Anhängern ist jedoch bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsfahrten unter Auflagen möglich. Auch die Mitnahme auf Ladeflächen und in Laderäumen ist grundsätzlich unzulässig, außer wenn dort notwendige Arbeiten ausgeführt oder Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen mitgenommen wird.
Auch für die Mitnahme auf Fahrrädern gelten klare Regeln. So muss der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein und das Fahrrad zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sein. Für Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr müssen besondere Sitze und Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Spezielle Fahrrad-Anhänger für Kinder dürfen mit maximal zwei Insassen besetzt werden.
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Anschnall- und Helmpflicht
Die Anschnallpflicht nach § 21a StVO gilt für alle vorgeschriebenen Sicherheitsgurte und umfasst auch Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Wer Motorrad, offene drei- oder mehrrädrige Fahrzeuge wie Trikes oder Quads mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h führt oder mitfährt, muss einen geeigneten Schutzhelm tragen, sofern nicht vorgeschriebene Gurte angelegt sind. Entsprechende Schutzkleidung ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert.
Ausnahmen gelten nur in eng umgrenzten Konstellationen, etwa bei Schrittgeschwindigkeit auf Parkplätzen oder für bestimmtes Betriebspersonal in Kraftomnibussen. Für die Praxis bedeutet das: Erwachsene schnallen sich immer an, Kinder werden mit altersgerechten Systemen gesichert und besondere Fahrzeugarten bringen spezielle Regelungen mit sich.
Bußgelder und Punkte
Die Regelsätze für Verstöße ergeben sich aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Während einfache Vergehen beim Gurttragen (30 Euro) oder die unzulässige Personenbeförderung im Wohnanhänger (fünf Euro) in der Regel mit einem geringen Verwarnungsgeld belegt werden, sind bei ungesicherten Kindern ein Bußgeld in Höhe von bis zu 70 Euro und ein Punkt in Flensburg möglich. Alle Details finden sich in der Übersicht zur Anschnallpflicht.
| Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Angeschnallt, aber kein Kindersitz | |||
| ...ein Kind | 30 € | - | - |
| ... mehrere Kinder | 35 € | - | - |
| Nicht angeschnallt und keinen Kindersitz | |||
| ... ein Kind | 60 € | 1 Punkt | - |
| ... mehrere Kinder | 70 € | 1 Punkt | - |
Praktische Sicherungstipps
Im Familienalltag spielt die richtige Kindersicherung eine zentrale Rolle. Kindersitze gehören grundsätzlich auf die Rückbank. Auf dem Beifahrersitz ist die Montage bei rückwärtsgerichteten Babyschalen nur mit deaktiviertem Frontairbag sicher. Bei mehreren Kindern auf der Rückbank kann ausnahmsweise eine Sicherung mit vorgeschriebenen Gurten zulässig sein, wenn sich nicht alle Rückhaltesysteme gleichzeitig befestigen lassen. Insbesondere für Lkw-Fahrer spielt auch der richtige Umgang mit der Ladungssicherung eine zentrale Rolle, um gefahr- und bußgeldlos durch den Verkehr zu kommen.
Schulungen für Berufskraftfahrer
Damit angehende Fahrer im gewerblichen Güter- oder Personenkraftverkehr für den Arbeitsalltag gewappnet sind, müssen sie entsprechende Schulungen gemäß des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) durchlaufen, an deren Abschluss eine theoretische und praktische Prüfung steht. Darüber hinaus sind gewerbliche Lkw- und Busfahrer dazu verpflichtet, alle fünf Jahre eine Weiterbildung zu absolvieren.
Auf diese Weise sollen die Sicherheit im Straßenverkehr und das wirtschaftliche Fahrverhalten verbessert werden. Fahrer lernen nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen, Lenkzeiten und Möglichkeiten des verbrauchsoptimierten Fahrens kennen, sondern werden auch hinsichtlich des Verhaltens in Notfällen geschult.
Darüber hinaus stehen Inhalte zur Ladungssicherung inklusive der Vermittlung physikalischer Grundlagen wie Massenträgheit und Reibung auf dem Programm, die für die korrekte Anwendung von Sicherungssystemen wie Zurrgurten und Sperrstangen entscheidend sind. Busfahrer lernen zudem, wie Rollstühle und schweres Gepäck nach geltenden Normen fixiert werden.
Stand: 20.02.2026
Quellen:

