das Wichtigste zuerst
- Regel gemäß StVO: Der Seitenstreifen gehört nicht zur Fahrbahn und darf grundsätzlich nicht zum Fahren genutzt werden.
- Ausnahmen: Erlaubt ist die Nutzung bei Panne, polizeilicher Weisung oder ausdrücklicher Freigabe durch Verkehrszeichen 223.1.
- Sanktionen: Wer den Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen nutzt, muss mit 75 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.
- Verschärfung: Bei Gefährdung, Unfallfolge, Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Richtung steigen die Bußgelder deutlich.
Illegales Befahren des Seitenstreifens
Nach § 2 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fahrzeuge stets die Fahrbahn benutzen. Der rechts neben der Fahrbahn liegende Seitenstreifen – umgangssprachlich auch bekannt als Standspur oder Pannenstreifen –gehört ausdrücklich nicht dazu. Demzufolge ist es unzulässig, bei stockendem Verkehr oder Stau auf diesen auszuweichen, um schneller voranzukommen. Der Seitenstreifen darf auch nicht genutzt werden, um eine Ausfahrt früher zu erreichen.

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Wann darf man den Seitenstreifen nutzen?
Zulässig ist die Nutzung des Seitenstreifens, wenn ein Notfall das gefahrlose Verlassen der Fahrbahn erforderlich macht oder ein Fahrzeug liegen bleibt. Bei einer Panne auf dem Seitenstreifen hat die Eigensicherung oberste Priorität. Zuerst wird die Warnblinkanlage eingeschaltet und das Fahrzeug so weit wie möglich nach rechts gelenkt. Dabei müssen die Vorderräder in Richtung der Leitplanke eingeschlagen werden, um ein Hineinschieben in den fließenden Verkehr bei einem möglichen Aufprall zu verhindern.
Vor dem Verlassen des Wagens ist das Anlegen der Warnweste zwingend erforderlich. Zudem müssen alle Insassen ausschließlich über die Türen der Beifahrerseite aussteigen, um den Gefahrenbereich der Fahrbahn zu meiden. Als Nächstes muss man in etwa 150 bis 250 Metern Entfernung das Warndreieck aufstellen und den Pannendienst oder die Polizei per Mobiltelefon verständigen. Wer kein Handy dabei hat, kann eine Notrufsäule nutzen. Die schwarzen Pfeile auf den weißen Leitpfosten am Fahrbahnrand zeigen zum nächstgelegenen Standort.
Bis zum Eintreffen der Hilfe empfiehlt es sich, hinter der Leitplanke zu warten. Keinesfalls sollten Personen im Fahrzeug sitzenbleiben oder sich auf dem Seitenstreifen aufhalten, da das Risiko von Auffahrunfällen durch unaufmerksame Fahrer hoch ist. Falls keine Leitplanke vorhanden ist, muss man sich so weit wie möglich vom Fahrbahnrand entfernen und eine erhöhte Position oder einen geschützten Bereich abseits des Asphalts aufsuchen.
Freigabe durch Verkehrszeichen
Eine wichtige Ausnahme ist das Verkehrszeichen 223.1. Es gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei. In diesem Fall muss der Seitenstreifen wie ein rechter Fahrstreifen genutzt werden, solange die Freigabe gilt. Das Ende der Freigabe wird durch Zeichen 223.2 angezeigt. Die Nutzung der Standspur kann auch erlaubt sein, wenn
- der Seitenstreifen von automatischen Verkehrsleitsystemen freigegeben wird, um hohe Verkehrsaufkommen zu regulieren.
- die Autobahnpolizei die Verkehrsteilnehmer anweist, eine Rettungsgasse zu bilden, damit Einsatzfahrzeuge ungehindert passieren können.
- ein Falschfahrer entgegenkommt.
- ungünstige Wetterverhältnisse wie Schneematsch und Glatteis den Verkehr beeinträchtigen, jedoch nur in Ausnahmefällen und temporär sowie stets mit eingeschaltetem Warnblinklicht.
Wichtig zu wissen: Bei freigegebenen Seitenstreifen gilt oftmals eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit. Zudem sind Lastkraftwagen von der Freigabe häufig ausgenommen. Maßgeblich ist stets die Beschilderung vor Ort.
Bußgeldkatalog Seitenstreifen
Wer den Seitenstreifen missbräuchlich nutzt, wird mit einem Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert. Ein Fahrverbot ist in der Regel nicht vorgesehen. Deutlich teurer wird es zum Beispiel beim Befahren der Standspur entgegen der Fahrtrichtung sowie beim Wenden. Hier finden Sie die Übersicht über die jeweilige Bußgeldhöhe:
| Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt | 75 € | 1 Punkt | - |
| Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt mit Gefährdung | 90 € | 1 Punkt | - |
| Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt mit Unfallfolge | 110 € | 1 Punkt | - |
| Sie fuhren auf dem Seitenstreifen entgegen der Fahrtrichtung | 130 € | 1 Punkt | - |
| Sie fuhren auf dem Seitenstreifen entgegen der Fahrtrichtung mit Gefährdung | 160 € | 1 Punkt | - |
| Sie fuhren auf dem Seitenstreifen entgegen der Fahrtrichtung mit Unfallfolge | 195 € | 1 Punkt | - |
| Sie wendeten auf dem Seitenstreifen | 130 € | 1 Punkt | - |
| Sie wendeten auf dem Seitenstreifen mit Gefährdung | 160 € | 1 Punkt | - |
| Sie wendeten auf dem Seitenstreifen mit Unfallfolge | 195 € | 1 Punkt | - |
| Sie fuhren auf dem Seitenstreifen rückwärts | 130 € | 1 Punkt | - |
| Sie fuhren auf dem Seitenstreifen rückwärts mit Gefährdung | 160 € | 1 Punkt | - |
| Sie fuhren auf dem Seitenstreifen rückwärts mit Unfallfolge | 195 € | 1 Punkt | - |
Einordnung für Betroffene
Ein Vorwurf wegen verbotener Seitenstreifennutzung sollte genau geprüft werden. Entscheidend ist, ob der Seitenstreifen tatsächlich freigegeben war, ob eine Notlage vorlag oder ob eine behördliche Anweisung bestand. Auch die Frage, ob eine Gefährdung oder Unfallfolge zutreffend angenommen wurde, kann für die Höhe des Bußgeldes entscheidend sein.
Wer einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten hat, sollte die Angaben im Bescheid mit der Situation vor Ort abgleichen. Dazu gehören Fahrtrichtung, Beschilderung, Verkehrslage und mögliche Beweismittel. Besonders bei Autobahnabschnitten mit wechselnder Verkehrssteuerung kann die konkrete Freigabe des Seitenstreifens eine zentrale Rolle spielen.
Stand: 05.05.202
Quellen: