das Wichtigste zuerst
- Regel: Der Begriff des Wiederholungstäters wird im Verkehrsrecht nicht als solcher definiert. Maßgeblich ist vor allem die beharrliche Pflichtverletzung gemäß § 25 StVG und § 4 BKatV.
- Geschwindigkeitsverstoß: Ein Regelfahrverbot kommt in Betracht, wenn nach einem rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid wegen mindestens 26 km/h über dem Tempolimit innerhalb eines Jahres der gleiche Verstoß nochmal begangen wird.
- Allgemein: Auch andere Verkehrsvergehen können in Summe zu einem gesondert angeordneten Fahrverbot führen, sofern die Behörden dies als notwendige pädagogische Maßnahme erachten.
- Punktekonto: Unabhängig davon gilt im Fahreignungs-Bewertungssystem, dass bei acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Was ist ein Wiederholungstäter?
Von einem sogenannten Wiederholungstäter ist im Straßenverkehr zumeist dann die Rede, wenn ein Fahrer innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Praktisch relevant ist er vor allem bei wiederholten Geschwindigkeitsverstößen. So geht der Gesetzgeber gemäß § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) von einer beharrlichen Pflichtverletzung aus, wenn gegen den Fahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und er innerhalb eines Jahres erneut mit einem Tempoverstoß dieser Kategorie auffällig wird.

Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.
Droht beim zweiten Tempoverstoß ein Fahrverbot?
Wer innerhalb von zwölf Monaten zweimal mit mindestens 26 km/h zu schnell erwischt wird, muss nicht nur das reguläre Bußgeld zahlen und den Punkt in Flensburg akzeptieren, sondern zusätzlich mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Für Betroffene ist das Datum der Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheides entscheidend. Erst ab diesem Tag beginnt die Jahresfrist zu laufen. Ereignet sich innerhalb von einem Jahr der zweite Verstoß (Tatzeitpunkt), greift die Wiederholungstäter-Regel.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Bußgeldbehörden und Gerichte zwingend für ein Fahrverbot entscheiden müssen. Es ist vielmehr eine Einzelfallentscheidung, ob sich aus dem jeweiligen Verhalten eine beharrliche Missachtung straßenverkehrsrechtlicher Pflichten ergibt, die im Sinne einer erzieherischen Maßnahme gesondert sanktioniert werden muss.
Wer insbesondere bei Tempoverstößen wiederholt im Straßenverkehr auffällig wird, muss damit rechnen, als Wiederholungstäter eingestuft und entsprechend härter sanktioniert zu werden.
Wiederholungstaten im Allgemeinen
Der Terminus der „beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ findet sich auch in § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der die Voraussetzungen für ein Fahrverbot definiert. Hier ist nicht nur der mehrmalige Geschwindigkeitsverstoß gemeint, sondern das uneinsichtige Verhalten eines Verkehrsteilnehmers im Allgemeinen. Summieren sich also viele Verstöße (wobei diese nicht zwangsläufig gleicher Natur sein müssen), wie permanentes Falschparken, Handy am Steuer oder Missachten der Anschnallpflicht, kann den Fahrer ein Fahrverbot für die Dauer von ein bis drei Monaten ereilen. Auch hier liegt den Behörden ein Ermessensspielraum vor. Ob ein Fahrverbot angemessen ist, hängt von der Schwere und Häufigkeit des Vergehens und von der Einsichtigkeit des Fahrers ab.
Fahranfänger auf Probe
Besonders streng sind die Regeln für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit. Das System unterscheidet hier zwischen schwerwiegenden A-Verstößen (zum Beispiel ab 21 km/h zu schnell oder ein Rotlichtverstoß) und weniger schweren B-Verstößen (wie abgefahrene Reifen oder eine abgelaufene TÜV-Plakette). Schon der erste A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße) führt zur Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre und zur Anordnung eines kostenpflichtigen Aufbauseminars (ASF).
Bei einem erneuten A- oder zweifachen B-Verstoß gibt es eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Wer zum dritten Mal entsprechende Verstöße begeht, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Eine Neuerteilung ist dann frühestens nach einer dreimonatigen Sperrfrist möglich und oft an das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geknüpft.
Warum man in der Probezeit unter verschärfter Beobachtung steht, liegt auf der Hand: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fahranfänger aufgrund mangelnder Erfahrung ein deutlich höheres Unfallrisiko darstellen. Wer bereits in den ersten zwei Jahren mehrfach oder schwerwiegend gegen Regeln verstößt, zeigt aus Sicht der Behörden eine mangelnde charakterliche Eignung zum Führen eines Fahrzeugs.
Abgrenzung zum Fahreignungs-Bewertungssystem
Von den Sonderregelungen für Wiederholungstäter zu unterscheiden sind die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems. Die dafür gesetzliche Grundlage ist in § 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hinterlegt. Im Fahreignungsregister (FAER) werden demzufolge rechtskräftige Entscheidungen mit Punkten erfasst. Erreicht ein Verkehrsteilnehmer acht Punkte, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Dies ist jedoch keine spezielle Wiederholungstäter-Regel, sondern ein eigenständiges System zur Bewertung wiederholter oder schwerwiegender Verkehrsverstöße.
Stand: 12.03.2026
Quellen:

