Zu welchem Zeitpunkt erhält man bei einem Bußgeldverfahren eine Ladung vor Gericht?

das Wichtigste zuerst
  • Zeitpunkt: Eine gerichtliche Ladung kommt in der Regel nicht sofort nach dem Verkehrsverstoß, sondern erst, wenn das Verfahren nach dem Bußgeldeinspruch über die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht weitergeht.
  • Frist: Gegen Vorwürfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch eingelegt werden. Wenn dieser nicht zur Einstellung führt, wird ein Gerichtstermin wahrscheinlich.
  • Ladung: Wird eine Hauptverhandlung angesetzt, lädt das Gericht den Betroffenen zum Termin. Zwischen Zustellung der Ladung und Hauptverhandlung muss grundsätzlich mindestens eine Woche liegen.
  • Ausnahme: Nicht jeder Einspruch endet im Sitzungssaal. Das Gericht kann das Verfahren einstellen oder sogar ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zweiwöchige Einspruchsfrist

Wer wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr belangt wird, erhält zunächst einen Anhörungsbogen und danach – oder auch direkt ohne Anhörung – den Bußgeldbescheid. Der erste Schritt, um sich gegen die darin aufgeführten Sanktionen zu wehren, ist der Einspruch gegen die zur Last gelegten Vorwürfe. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Verwaltungsbehörde eingehen.

Zu welchem Zeitpunkt erhält man bei einem Bußgeldverfahren eine Ladung vor Gericht?

Das Zwischenverfahren

Dann folgt gemäß § 69 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) das sogenannte Zwischenverfahren. In diesem prüft die Behörde zunächst, ob Einspruchsform und -frist eingehalten wurden. Ist dem nicht der Fall, kann sie den Einspruch als unzulässig verwerfen. Ist der Einspruch rechtlich einwandfrei, obliegt es der Behörde unter Berücksichtigung weiterer Ermittlungen oder/und einer eventuellen Stellungnahme des Betroffenen, ob sie die Bußgeldvorwürfe aufrechterhält oder fallenlässt. Rudert die Bußgeldstelle zurück, wird das Verfahren eingestellt und es kommt weder zu einem Bußgeld noch zu Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot.

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Wann die Ladung vor Gericht wahrscheinlich ist

Hält die Bußgeldbehörde den Bescheid nach Prüfung des Einspruchs jedoch weiterhin aufrecht, leitet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weiter. Dort prüft der Richter zunächst, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Hält das Gericht den Sachverhalt für ungenügend aufgeklärt, kann es die Sache auch an die Behörde zurückverweisen.

Erachtet es hingegen eine Hauptverhandlung als notwendig, um den Sachverhalt (zum Beispiel durch Zeugenbefragungen oder Gutachten) zu klären, erfolgt die förmliche Ladung zum Termin. Diese wird meist per Postzustellungsurkunde (gelber Brief) zugestellt. Der Zustellungstermin muss mindestens eine Woche vor dem Termin des ersten Verhandlungstags liegen.

Was man über die Hauptverhandlung wissen muss

Wird ein Termin bestimmt, lädt das Gericht den Betroffenen zur Hauptverhandlung, um Beweise zu sichten und Zeugen zu vernehmen. Im Bußgeldverfahren ist der Betroffene grundsätzlich zum Erscheinen verpflichtet. Gemäß § 73 OWiG kann ihn das Gericht auf Antrag aber von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbinden, „wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist“. In diesem Fall kann er sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.

Wichtig: Wer eine Ladung erhält, muss dieser Folge leisten. Erscheint der Betroffene nicht ohne triftigen Grund und ist er auch nicht von der Präsenzpflicht entbunden, wird das Gericht den Einspruch allein wegen des Fernbleibens verwerfen. Eine inhaltliche Prüfung der Vorwürfe findet dann nicht mehr statt.

Entscheidung durch richterlichen Beschluss

Eine Ladung vor Gericht ist also kein automatischer Schritt jedes Bußgeldverfahrens. Sie kommt in der Regel erst dann zum Tragen, wenn der Einspruch nicht schon vorher erledigt wird. Zudem kann das Gericht gemäß § 72 OWiG auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn es die mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält – es sei denn, der Anwalt oder sein Mandant widersprechen der Vorgehensweise innerhalb von zwei Wochen. Darüber hinaus darf die Entscheidung auf dem Beschlussweg nicht zum Nachteil des Betroffenen führen, wie etwa eine nachträgliche Erhöhung von Bußgeld und Punkten.

Stand: 16.03.2026

Quellen: