Verkehrsregeln auf dem Parkplatz: Was wirklich gilt

das Wichtigste zuerst
  • Vorfahrt: Auf öffentlichen Parkplätzen gilt „rechts vor links“ nicht automatisch. Die Regel greift nur dann, wenn die Fahrgassen klaren Straßencharakter haben oder die Vorfahrt durch Zeichen geregelt ist.
  • Tempo: Ein festes Tempolimit nennt die StVO für Parkplätze nicht. Nach der Rechtsprechung ist dort aber in der Regel nur Schrittgeschwindigkeit angemessen.
  • Haftung: Beim Rückwärtsausparken gibt es auf Parkplätzen oft keine einfache Schuldzuweisung. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
  • Parklücke: Wer eine Parklücke zuerst unmittelbar erreicht, hat Vorrang. Das Freihalten durch einen Beifahrer ist rechtlich problematisch.

Was auf öffentlichen Parkplätzen grundsätzlich gilt

Öffentliche Parkplätze sind keine rechtsfreien Räume. Auch hier gelten die allgemeinen Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO), vor allem die Pflicht zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO. Gerade weil auf Parkplätzen rangiert, rückwärts ausgeparkt und mit Fußgängern gerechnet werden muss, ist ein besonders defensives Fahrverhalten erforderlich.

Verkehrsregeln auf dem Parkplatz: So verhält man sich richtig

Detailfoto/ shutterstock.com

Gut zu wissen: Auch wenn es sich wie bei Supermarktparkplätzen in der Regel um Privatgrundstücke handelt, gilt die StVO fast immer. Denn sobald der Parkplatz für die Allgemeinheit zugänglich ist, wird er rechtlich als öffentlicher Verkehrsraum behandelt.

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Ist „rechts vor links“ auch auf dem Parkplatz gültig?

Ob eine einzelne Vorfahrtsregel anwendbar ist, hängt stärker von der konkreten Gestaltung des Parkplatzes ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2022 klargestellt, dass die Vorfahrtsregelungen in § 8 StVO auf öffentlichen Parkplätzen nicht ohne Weiteres greifen, wenn die Fahrspuren keinen eindeutigen Straßencharakter haben (Az.: VI ZR 344/21).

Die verbreitete Annahme, dass auf jedem Parkplatz automatisch „rechts vor links“ gilt, ist demnach zu pauschal. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die betroffenen Fahrgassen eher dem Such- und Rangierverkehr dienen oder wie normale Straßen angelegt sind. Fehlt dieser Straßencharakter, müssen sich Fahrer untereinander verständigen und besonders vorsichtig fahren. Anders sieht es aus, wenn die Verkehrsführung klar markiert ist oder Verkehrszeichen die Vorfahrt ausdrücklich regeln. In diesen Fällen kann § 8 StVO auch auf dem Parkplatz anwendbar sein.

Welche Geschwindigkeit angemessen ist

Die StVO nennt für Parkplätze kein eigenes starres Tempolimit. In der Praxis empfiehlt sich jedoch das Einhalten von Schrittgeschwindigkeit (in der Rechtsprechung 4 bis 7, maximal 10 km/h) oder zumindest ein sehr langsames, jederzeit beherrschbares Fahren, weil stets mit ausparkenden Fahrzeugen gerechnet werden muss. Da auf Parkplätzen ständig Personen zwischen parkenden Autos hervortreten können, gilt gemäß § 3 Abs. 2a StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen. Autofahrer müssen hier so fahren, dass eine Gefährdung dieser Personengruppen ausgeschlossen ist.

Wer auf einem Parkplatz zu schnell fährt, riskiert nicht nur einen Unfall, sondern häufig auch eine Mithaftung. Für die rechtliche Bewertung zählt also nicht nur die Vorfahrt, sondern ebenso, ob das Fahrzeug der Situation angepasst bewegt wurde.

Rückwärtsausparken und Haftung

Bei Kollisionen während des Rückwärtsausparkens auf Parkplätzen ist die Haftungsfrage eine Einzelfallentscheidung. Hierzu hat der BGH im Jahr 2015 ein Urteil gefällt (Az.: VI ZR 6/15). In diesem betonen die Richter, dass der übliche Anscheinsbeweis gegen einen Rückwärtsfahrenden nicht immer ohne Weiteres greift, wenn beide Fahrzeuge aus Parkständen rangieren oder die Situation unübersichtlich ist. Entscheidend bleibt deshalb das konkrete Verhalten beider Fahrer. Wer stand, wer noch rollte, wie die Sichtverhältnisse waren und ob ausreichend langsam gefahren wurde, kann ausschlaggebend sein.

Wer Anspruch auf eine Parklücke hat

In § 12 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung heißt es: „An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren.“

Das Freihalten einer Parklücke durch eine zu Fuß in der Lücke stehende Person ist kein zulässiger Ersatz für das tatsächliche Erreichen mit dem Fahrzeug. Ein solches Blockieren wird als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 bis 40 Euro geahndet. Letztlich kann sogar der Straftatbestand einer Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt sein, wenn ein Fußgänger die Parklücke aggressiv oder hartnäckig verteidigt, um andere Autofahrer am Einparken zu hindern.

Fazit

Für Parkplätze gilt als sicherste Regel nicht starre Vorfahrt, sondern erhöhte Vorsicht. Wer langsam fährt, Blickkontakt sucht, Rangierbewegungen anderer einkalkuliert und sich nicht auf Automatismen verlässt, reduziert Unfallrisiken und verbessert zugleich seine rechtliche Position im Streitfall.

Stand: 13.03.2026

Quellen:

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