Stand vom - 5 min Lesezeit
Wer sich nicht an die gesetzlichen Pflichten am Unfallort hält und einfach verschwindet, riskiert eine Geldstrafe oder im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe.
das Wichtigste zuerst
- Fahrerflucht als Straftat: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist gemäß § 142 StGB eine Straftat und gilt für alle unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmer.
- Empfindliche Strafen: Je nach Ausmaß des Sach- oder Personenschadens drohen Geldstrafen, bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, Punkte in Flensburg oder der Entzug der Fahrerlaubnis.
- Warte- und Meldepflicht: Beteiligte müssen eine angemessene Zeit am Unfallort warten und Personalien angeben. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus.
- Meldung binnen 24 Stunden: Erscheint die geschädigte Person nicht am Unfallort, darf dieser nach Ablauf der Wartezeit verlassen werden. Die Meldung kann aber bei kleineren Unfällen außerhalb des Fließverkehrs innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei nachgeholt werden.
- Zusätzliche Pflichten nach § 34 StVO: Neben der Absicherung der Unfallstelle besteht eine strikte Pflicht zur Hilfeleistung bei Verletzten. Andernfalls droht gegebenenfalls ein Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB).
- Unfälle mit Tieren: Bei Kollisionen mit Tieren liegt rechtlich zwar keine Unfallflucht vor, das Liegenlassen eines verletzten Tieres kann jedoch als strafbare Tierquälerei geahndet werden.
Warum man als Beteiligter nicht vom Unfallort fliehen sollte
Ein kurzes Knirschen beim Ausparken, ein Kratzer im Lack des Nachbarautos – bei so manchem Autofahrer setzt im Falle eines Unfalls zunächst der Fluchtinstinkt ein. Vielleicht hat ja niemand den geringfügigen Blechschaden bemerkt. Wer in einem solchen Moment das Weite sucht, kann sich jedoch ordentlich Ärger einhandeln, besonders wenn zu dem Sachschaden auch ein Personenschaden hinzukommt. Denn der Gesetzgeber stuft ein solches Verhalten nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat ein.

Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.
§ 142 StGB: „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“
Dies ist in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) unter der Bezeichnung „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ festgelegt. Die Begriffe „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ sucht man im Gesetzestext vergeblich. Wer konkret dafür belangt werden kann, ist hingegen genau vorgeschrieben.
Laut Absatz 5 der Vorschrift betrifft der Tatbestand jeden Unfallbeteiligten, „dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“. Dabei ist es aus rechtlicher Sicht unerheblich, ob man am Steuer eines Pkw sitzt, in die Pedale eines Fahrrads tritt oder als Fußgänger am Straßenverkehr teilnimmt.
Welche konkreten Strafen drohen
Wer sich nach einem Unfall aus dem Staub macht, muss mit einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Darüber hinaus wird das Punktekonto in Flensburg belastet und auch ein Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich. Die Höhe der Strafe bemisst sich in erster Linie an den Folgen des Unfalls. Ein Sachschaden in Form eines leichten Lackkratzers wird aus rechtlicher Sicht anders bewertet als ein Unfall mit Schwerverletzten.
Gesetzliche Pflichten nach einem Unfall
Wer jeglichen Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Keim ersticken will, muss sich gemäß § 142 StGB zuallererst gegenüber den Geschädigten identifizieren. Neben den Angaben zur Person sollte auch das eigene Fahrzeug zugeordnet und die Beteiligung am Unfall dargelegt werden. Die Versicherungsdaten sind für die Gegenseite ebenfalls essenziell, für den Fall, dass Reparatur- oder Behandlungskosten anfallen.
Das Gesetz fordert außerdem, eine angemessene Karenzzeit vor Ort einzuhalten, damit die erforderlichen Angaben auch gemacht werden können. Je nach Ausmaß des Sach- oder Personenschadens kann diese 15 Minuten bis hin zu mehreren Stunden betragen. Ist eine Kontaktaufnahme unmöglich, beispielsweise weil der Halter des beschädigten Fahrzeugs nicht erscheint, darf der Unfallort verlassen werden.
Dies gilt aber nur bei kleineren Schäden im ruhenden Verkehr und nicht bei schweren Unfällen. Die Meldung kann dann innerhalb von 24 Stunden nachgeholt werden. Anlaufstelle ist in diesem Fall die nächstgelegene Polizeiwache. Ein einfacher Zettel unter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs genügt nicht, um den gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Richtiges Verhalten am Unfallort
Neben den Vorgaben des Strafgesetzbuches regelt § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die konkreten Pflichten am Unfallort. Dazu gehört, unverzüglich anzuhalten, den Nachfolgeverkehr vorschriftsmäßig zu sichern, bei kleineren Blechschäden die Fahrbahn rasch zu räumen und sich ein Bild vom Schweregrad des Unfalls zu machen.
Sind Personen verletzt, ist eine aktive Hilfeleistung zwingend erforderlich. Diese kann durch eine Erstversorgung vor Ort oder einen Notruf an Rettungsdienst und Polizei erfolgen. Wer untätig bleibt, macht sich unter Umständen zusätzlich wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) strafbar.
Das gilt bei Zusammenstößen mit Tieren
Auch wenn es streng genommen keine Fahrerflucht bei Unfällen mit Tieren gibt, sollten Autofahrer in einem solchen Fall dennoch anhalten. Das gilt auch im Falle eines Crashs mit einem Wildtier auf der Autobahn. Nur so kann die Unfallstelle angemessen gesichert und geprüft werden, ob das Tier noch am Leben ist. Ist dies der Fall, sollten Polizei oder Veterinäramt informiert werden. Andernfalls kann das Liegenlassen eines verletzten Tieres als Tierquälerei ausgelegt werden. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Straftat.
Quellen
Zusammengestellt von der Redaktion Geblitzt.de.

