Sonderrechte im Straßenverkehr: Was gilt, wer profitiert und wo die Grenzen liegen

das Wichtigste zuerst
  • Definition: Sonderrechte erlauben bestimmten Fahrzeugen, von StVO-Vorschriften abzuweichen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder zur Gefahrenabwehr dringend nötig ist.
  • Abgrenzung: Ein Wegerecht entsteht hingegen erst mit blauem Blinklicht und eingeschaltetem Einsatzhorn. In diesem Fall müssen andere Fahrer weichen. Andernfalls drohten Bußgelder, Punkte und Fahrverbot.
  • Berechtigte: Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Bundeswehr, Zoll, Katastrophenschutz sowie bestimmte Fahrzeuge im Straßenbetrieb. Auch Privat-Pkw von Einsatzkräften können privilegiert sein.
  • Grenzen: Jede Inanspruchnahme muss verhältnismäßig sein und darf die öffentliche Sicherheit sowie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.

Was sind Sonderrechte nach § 35 StVO?

Sonderrechte sind Befreiungen von einzelnen Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dazu gehören zum Beispiel die Überschreitung von Höchstgeschwindigkeiten, das vorsichtige Überfahren einer roten Ampel, das Fahren entgegen der Einbahnstraße, das Überholen von rechts und das Missachten von Halt- und Parkverboten.

Feuerwehr macht von ihrem Sonderrecht im Straßenverkehr Gebrauch.

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Abgrenzung: Wegerecht nach § 38 StVO

Das sogenannte Wegerecht liegt vor, wenn ein Einsatzfahrzeug sowohl mit blauem Blinklicht als auch mit eingeschaltetem Einsatzhorn unterwegs ist. Dann haben alle anderen Verkehrsteilnehmer die Pflicht, unverzüglich freie Bahn zu schaffen. Blaues Blinklicht allein rechtfertigt das Wegerecht nicht. Gelbes Blinklicht hingegen dient als Warnung, insbesondere vor Arbeits- und Unfallstellen oder vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen.

Wer ist privilegiert?

Zum Kreis der Begünstigten zählen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Bundeswehr, Zoll und Katastrophenschutz. Privilegien bestehen außerdem für Straßenbetriebs- und Entsorgungsfahrzeuge mit rot-weiß-roter Kennzeichnung, soweit der Einsatz es erfordert. Auch Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur sowie bestimmte Post-Universaldienstleister genießen Sonderrechte, wenn sie gesetzlich zugewiesen sind.

Bestimmte Fahrzeuge haben nach § 35 der Straßenverkehrsordnung sogenannte Sonderrechte im Straßenverkehr, wenn die Fahrt der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Rettung von Menschenleben dient.

Privat-Pkw von Einsatzkräften

Bei Alarmfahrten zur Wache können Angehörige der Feuerwehr oder der Polizei in engen Grenzen auch mit Privatfahrzeugen privilegiert sein. Allerdings sind nur maßvolle Überschreitungen im Kontext einer strikten Abwägung zulässig. Liegt keine akute Einsatzlage vor oder besteht eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, entfallen die Sonderrechte.

Voraussetzungen und Grenzen in der Anwendung

Im Zuge der Wahrnehmung von Sonderrechten muss die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein. In der Praxis bedeutet das: Tempoüberschreitungen sind nur dann zulässig, wenn sie zur rechtzeitigen Ankunft notwendig sind, genauso wie Kreuzungen bei Rot nur mit besonderer Vorsicht überfahren werden dürfen.

Solche Ausnahmeregelungen gelten jedoch nur, wenn höchste Dringlichkeit besteht und die Vorgehensweise erforderlich ist, um eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen oder erhebliche Gefahren abzuwehren. Die Sicherheit anderer hat jedoch Vorrang, ein „Freibrief“ sind die Sonderrechte nicht. Deren Missbrauch kann daher mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog geahndet werden und zu Schadensersatzansprüchen der Geschädigten führen.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Gerichte müssen stets im Einzelfall prüfen, ob die Inanspruchnahme des Sonder- oder Wegerechts gerechtfertigt war. So wurde beispielsweise ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr vom Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 4 Ss 71/02) nicht zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, obwohl der Mann die zulässige Geschwindigkeit innerorts um 28 km/h mit seinem privaten Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus überschritten hatte. Grund für den Freispruch war, dass die Richter davon ausgehen konnten, dass es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen war.

In einem anderen Fall reichte die Aussage eines Polizeibeamten nicht aus, dass er auf dem Weg zu einer wichtigen Dienstveranstaltung gewesen wäre, als er mit seinem zivilen Dienstwagen mit 39 km/h zu schnell geblitzt wurde. Das Amtsgericht Landstuhl (Az.: 2 OWi 4211 Js 4647/21) verurteilte den Polizisten wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 240 EUR.

Behinderung von Einsatzfahrzeugen

Erklingt das Martinshorn und ist das blaue Licht in Sicht, sollte zügig Platz geschafft und eine vorschriftsmäßige Rettungsgasse gebildet werden. Dabei muss das Fahrverhalten möglichst berechenbar bleiben, indem etwa mit dem Blinker rechtzeitig angezeigt wird, in welche Richtung man ausweichen will. Wer ein Wegerechtsfahrzeug behindert und keine Rettungsgasse bildet, riskiert mindestens ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein eimonatiges Fahrerbot.

Stand: 13.01.2026

Quellen:

§ 35 StVO

§ 38 StVO

openjur.de

landesrecht.rlp.de

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