das Wichtigste zuerst
- Regel: An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr geparkt werden. An Parkscheinautomaten ist ein von außen gut lesbarer Parkschein erforderlich.
- Ausnahme: Sind Parkuhr oder Parkscheinautomat defekt, darf nur bis zur ausgeschilderten Höchstdauer und unter Verwendung einer Parkscheibe geparkt werden.
- Parkscheibe: Die Ankunftszeit wird auf die nächste halbe Stunde eingestellt. Maßgeblich für die Parkdauer bleiben die ausgeschilderten Zeiten.
- Sanktionen: Eine abgelaufene Parkzeit wird mit Verwarnungsgeldern in Höhe von bis zu 40 Euro geahndet.
Zweck einer Parkuhr
Eine Parkuhr ist die klassische Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit im öffentlichen Straßenraum. Hierzulande in den 1950er-Jahren eingeführt, wird sie heutzutage in vielen Bereichen durch Parkscheinautomaten ersetzt. Inhaltlich bleibt entscheidend, dass ein Fahrzeug nur innerhalb der bezahlten oder angezeigten Parkzeit abgestellt werden darf. Um eine Parkuhr vorschriftsmäßig zu nutzen, muss man entweder bar oder mit Bankkarte eine Gebühr bezahlen, deren Höhe sich nach der beabsichtigten Parkdauer richtet. Die Anzeige der Parkuhr gibt darüber Aufschluss, wie lange der Fahrer dort parken darf.
Praxistipp für Sparfüchse: Eine vom Vorgänger noch ausstehende Restparkdauer darf vom Nachfolger ganz regulär verwendet werden.

Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.
Parkuhr 2.0: Der Parkscheinautomat
Die moderne Version einer Parkuhr ist der Parkscheinautomat. Hier können Autofahrer ein Ticket für einen bestimmten Zeitraum lösen. Parkscheinautomaten findet man sowohl an Verkehrsstraßen als auch an groß angelegten Flächen wie auf gebührenpflichtigen Parkplätzen und in Tiefgaragen. Der Vorteil des Parkscheinautomaten gegenüber der Parkuhr liegt vor allem in der Möglichkeit der Nutzung des Automaten für eine beliebige Anzahl von Stellplätzen.
Hier kommt die Parkscheibe ins Spiel
Eine weitere Möglichkeit für reguläres Parken in entsprechenden Zonen ist die Verwendung einer Parkscheibe. Diese kommt gemäß § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Einsatz, wenn eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht mehr funktionsfähig ist. Für Verkehrsteilnehmer wird die notwendige Nutzung einer Parkscheibe durch eine entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht.
Bei der kostenfreien Benutzung einer Parkscheibe muss man den Zeiger der Scheibe stets so stellen, dass die angezeigte Uhrzeit den Zeitpunkt des Parkens auf eine halbe Stunde aufrundet. Wer also zum Beispiel um 11:35 Uhr sein Auto parkt, hat die Parkscheibe auf 12 Uhr zu stellen. Beträgt die Ankunftszeit hingegen 12:05, muss man die Parkscheibe auf 12:30 Uhr stellen.
Die maximale Parkdauer mit einer Parkscheibe ist gleichzusetzen mit der Höchstparkdauer, die auf der Parkuhr bzw. dem Parkscheinautomaten angegeben ist. Dabei ist es nicht erlaubt, die Parkscheibe nach dem Ende der Parkzeit weiterzudrehen, ohne den Parkplatz mit dem Auto zwischendurch verlassen zu haben. Auf diese Weise wird auch anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit gegeben, den Stellplatz zu nutzen.
Temporäres Parkverbot
Befindet sich am Stellplatz ein Verkehrsschild, das auf einen bestimmten Zeitraum hinweist – wie etwa von 9 bis 18 Uhr – benötigt man nur innerhalb dieses Zeitraums eine Parkscheibe. Ab 18 Uhr bis zum nächsten Morgen um 9 Uhr darf hingegen auch ohne Parkscheibe bedenkenlos geparkt werden. Ausnahmen von der Verpflichtung gibt es auf einigen Stellplätzen für Anwohner mit Parkausweis. Diese dürfen dort kostenfrei und ohne Zeitlimit parken.
Parkscheibennorm und digitale Variante
Eine Parkscheibe kann man sowohl im Internet als auch in Fachgeschäften, Kaufhäusern und Tankstellen erwerben. Sie muss in Bezug auf ihre Farbgestaltung und Schriftart den DIN-Normen der Straßenverkehrsordnung entsprechen sowie exakt 11 x 15 cm groß sein. Seit 2005 sind hierzulande zudem elektronische Parkscheiben zugelassen. Diese stellen sich im Moment des Parkens automatisch auf die korrekte Ankunftszeit ein.
Die Überschreitung der zulässigen Parkdauer kann mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 40 Euro sanktioniert werden.
Kosten bei Überschreitung der maximalen Parkdauer
Zwecks Kontrollmöglichkeit im öffentlichen Raum durch die Polizei oder das Ordnungsamt muss der Parkschein beziehungsweise die Parkscheibe mit der Angabe der maximalen Parkdauer im sichtbaren Bereich hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett ausgelegt werden. Wer das ignoriert oder die zulässige Parkdauer überschreitet, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Je nach Dauer der Überschreitung bedeutet das im Detail:
- Bei bis zu 30 Minuten 20 Euro
- Bei bis zu einer Stunde 25 Euro
- Bei bis zu zwei Stunden 30 Euro
- Bei bis zu drei Stunden 35 Euro
- Bei mehr als drei Stunden 40 Euro
Wichtig zu wissen: Der Parkschein oder die Parkscheibe muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausliegen, idealerweise auf dem Armaturenbrett. Zuwiderhandlungen können als nicht bezahlte Parkzeit geahndet werden.
Stand: 23.04.2026
Quellen:

