das Wichtigste zuerst
- Tatbestand: Nötigung liegt gemäß § 240 StGB vor, wenn ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird. Im Straßenverkehr kann das etwa dichtes Auffahren, Drängeln oder aggressives Hupen sein.
- Abgrenzung: Nicht jedes Unterschreiten des Sicherheitsabstands ist bereits Nötigung. Entscheidend sind Dauer, Intensität, Geschwindigkeit, Situation und ob eine verwerfliche Zielrichtung des Handelnden vorliegt.
- Sanktionen: Neben Punkten und Fahrverbot drohen Geldstrafen und insbesondere bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- Beweispflicht: Nötigung muss zum Beispiel anhand von Zeugenaussagen nachvollziehbar belegt werden. Foto- und Videoaufnahmen sind rechtlich heikel und daher nicht immer als Beweis verwertbar.
Was gilt als Nötigung im Straßenverkehr?
Nötigung ist in § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und umfasst das rechtswidrige Erzwingen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder Drohung. Im Straßenverkehr wird dies häufig durch dichtes Auffahren, aufdringliches Drängeln oder aggressives Hupen verwirklicht. Gefährlich wird es vor allem dann, wenn der Vordermann unter Druck gesetzt und zu ungewollten Manövern gedrängt wird. Ein bloßer Abstandsverstoß bleibt demgegenüber eine Ordnungswidrigkeit.

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Rechtsprechung von höchster Stelle
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu der Thematik Stellung bezogen: „Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch erfüllen, und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.“ (Urteil vom 29. März 2007 – Az.: 2 BvR 932/06)
Ausschlaggebend wären dabei auch die Dauer und Intensität des Verstoßes, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und wie stark sich das Verhalten des Täters auf die psychische und physische Verfassung des Opfers ausgewirkt hat. Neben dem Ausmaß der Druck- oder Gewaltausübung spielt die sogenannte „Verwerflichkeit des Verhaltens“ eine wichtige Rolle. Damit ist gemeint, ob das Motiv des Täters auch vom moralischen Standpunkt aus als besonders rücksichtslos zu bewerten ist.
Vorsätzliches Ausbremsen
Andersherum kann auch das bewusste Ausbremsen des Hintermannes oder das Behindern beim Überholvorgang den Vorwurf einer Nötigung rechtfertigen. Kann doch auf diese Weise ein Auffahrunfall provoziert werden, da nachfolgende Verkehrsteilnehmer gerade bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn nicht so schnell bremsen können.
Auch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) geht in einem solchen Fall von einer Verkehrsstraftat aus, wenn das Fahrzeug als Mittel physischen Zwangs eingesetzt wird. Wichtig für die Charakterisierung als Nötigung ist hierbei, so die Richter, dass der betroffene Fahrer weder die Möglichkeit zum Ausweichen noch zum Überholen hat. (Urteil vom 14. Juli 2001 – Az.: 1 St RR 57/2001)
Androhung von Gewalt
Die Androhung von Gewalt ist unter Umständen ebenfalls als Nötigung aufzufassen. So etwa, wenn der Fahrer an einer Ampel aus dem Auto aussteigt und den Vordermann mit Drohgebärden, wie einer geballten Faust und/oder verbalen Einschüchterungen, dazu nötigen will, sofort loszufahren. Gleiches gilt für heftiges Klopfen gegen die Autoscheibe eines anderen Fahrers.
Strafen und Beweislage
Wer wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wird, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Neben einer üppigen Geldstrafe, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot für die Dauer von ein bis sechs Monaten, kann die Fahrerlaubnis auch komplett entzogen werden. In schweren Fällen, wie bei Unfällen mit Personenschaden oder Wiederholungstätern, ist zudem eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich.
Für die Ermittlungen gilt: Die Abläufe müssen möglichst zweifelsfrei belegt werden können. Zeugen, die den Vorgang der Nötigung bestätigen können, sind besonders hilfreich. Eigene Foto- oder Videoaufnahmen können zwar Hinweise liefern, sind aber wegen des Datenschutzes und damit einhergehender Beweisverwertungsprobleme mit Vorsicht zu genießen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Grundsatzurteil vom 15. Mai 2018 (Az.: VI ZR 233/17) entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen (BGH-Urteil) vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden können, sofern nur kurz und anlassbezogen, wie etwa zur Klärung von Unfallfragen, aufgezeichnet wird.
Stand: 17.02.2026

