Kfz-Haftpflichtversicherung: Pflichtprogramm für jeden Fahrzeughalter

das Wichtigste zuerst
  • Pflicht: Die gesetzliche Haftpflichtversicherung ist für den Gebrauch fast aller Kraftfahrzeuge und Anhänger unverzichtbar. Ohne den Nachweis des Versicherungsschutzes wird keine Zulassung für den Straßenverkehr erteilt.
  • Rechtsrahmen und Definition: Das Pflichtversicherungsgesetz definiert die Kfz-Haftpflicht als vorgeschriebenen Schutz, der Personen-, Sach- und bestimmte Vermögensschäden Dritter abdecken muss.
  • Mindestdeckungssummen: Die gesetzlich geforderte Mindestdeckung beträgt je Schadensfall 7,5 Mio. Euro für Personenschäden, 1,3 Mio. Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden.
  • Grenzen: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Obliegenheitsverletzung) kann der Versicherer den Verursacher in Regress nehmen oder der Versicherungsschutz vollständig entfallen.
  • SF-Klasse: Die Regulierung eines Schadens führt in der Regel zur Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse und damit zur Erhöhung der Prämie.
  • Sanktionen: Das Fahren ohne Haftpflicht ist eine Straftat. Es drohen Freiheits- oder Geldstrafe, Führerscheinentzug sowie eine persönliche Haftung im Schadensfall.

Warum es ohne Kfz-Haftpflicht nicht geht

In Deutschland und fast allen anderen EU-Ländern ist der Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung die Voraussetzung für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Ohne diesen zwingend erforderlichen Versicherungsschutz, der durch den Versicherungsschein oder die elektronische Bestätigung (eVB-Nummer) nachgewiesen wird, wird das Fahrzeug nicht für den Verkehr freigegeben.

Diese gesetzliche Vorgabe dient einem doppelten Zweck: Sie garantiert der geschädigten Partei, dass ihre berechtigten Schadenersatzansprüche nach einem Unfall tatsächlich reguliert werden. Zugleich schützt der Versicherungsmechanismus den Unfallverursacher vor dem Risiko existenzbedrohender finanzieller Forderungen.

 

Haftpflichtversicherung im Straßenverkehr: ein Muss für jeden Kraftfahrzeug-Halter

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Das Pflichtversicherungsgesetz als Rechtsrahmen

Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung findet sich im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Dort ist die Kfz-Haftpflicht als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für Halter definiert, welche Personen-, Sach- und bestimmte Vermögensschäden abdeckt, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Die Pflicht gilt für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort in Deutschland sowie für Anhänger.

Gesetzliche Mindestdeckung: So viel Schutz ist vorgeschrieben

Auch der Mindestumfang des Versicherungsschutzes ist in der Anlage zu Paragraf 4 Abs. 2 PflVG detailliert festgeschrieben. Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen betragen demnach je Schadensfall: 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden sowie 50.000 Euro für reine Vermögensschäden.

Diese Beträge dürfen vertraglich nicht unterschritten werden. Da die gesetzliche Mindestdeckung bei sehr hohen Schäden jedoch nicht ausreichen kann, raten Versicherer oft zu höheren Deckungssummen, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.

Verlust des Versicherungsschutzes: Vorsatz und Obliegenheiten

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist jedoch kein Freibrief für Rowdytum im Straßenverkehr. Zwar reguliert der Versicherer zunächst den Schaden des Dritten, vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind jedoch grundsätzlich nicht abgedeckt. Wer also wissentlich über eine rote Ampel fährt, die Geschwindigkeitsbegrenzung massiv überschreitet oder riskant überholt, muss damit rechnen, vom Versicherer in Regress genommen zu werden.

Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) kann die Versicherung die Kosten des regulierten Schadens bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze vom Verursacher zurückfordern. Im Falle eines tatsächlichen Vorsatzes, also der absichtlichen Herbeiführung des Schadens, ist sogar der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes möglich.

Bonus-Malus-System: Die Schadenfreiheitsklassen

Doch selbst wenn die Kfz-Haftpflicht greift, ist der Versicherungsfall für den Verursacher noch lange nicht kostenneutral. In den meisten Fällen wird der Versicherte nach der Schadensregulierung in eine oder mehrere Schadenfreiheitsklassen (SF-Klasse) zurückgestuft, was die Prämien im Folgejahr verteuert.

Dieses Prinzip der Bonus-Malus-Regelung funktioniert auch umgekehrt: Wer langfristig unfallfrei fährt, wird unter Umständen mit einer höheren SF-Klasse belohnt und kann so von sinkenden Beiträgen profitieren.

Selbstbeteiligung & Rabattschutz

Neben fehlerfreiem Fahren gibt es weitere Methoden, um eine Rückstufung zu vermeiden. Die einfachste Möglichkeit ist die Selbstbeteiligung: Man kommt für kleinere Schäden selbst auf und meldet diese nicht der Versicherung.

Alternativ dazu gibt es die Option des sogenannten Rabattschutzes. Diese vertragliche Zusatzleistung ermöglicht es dem Autofahrer, einen Unfallschaden pro Kalenderjahr zu „leisten“, ohne dass die Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wird – ganz gleich, wie teuer dieser der Versicherung kommt. Zu beachten ist jedoch, dass der Rabattschutz in der Regel erst nach mindestens vier Jahren unfallfreien Fahrens angeboten wird.

Welche Strafen drohen ohne Haftpflichtversicherung?

Wer ohne gültigen Versicherungsschutz fährt, begeht in Deutschland eine Straftat. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die Strafvorschriften aus Paragraf 30 Abs. 1 des PflVG. Im Falle vorsätzlichen Handelns droht dem Täter hier eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine hohe Geldstrafe. Bei fahrlässiger Begehung kann immer noch eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt werden.

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen drohen der Entzug der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot sowie Punkte in Flensburg. Kommt es zu einem Unfall, haftet der unversicherte Verursacher persönlich und unbegrenzt für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Das kann schnell zu existenzbedrohenden Schulden in Millionenhöhe führen.

Ja. Die Mindestversicherungssummen gelten ausdrücklich auch für Anhänger.
Sobald das Areal faktisch für den öffentlichen Verkehr geöffnet ist oder Gefahren für Dritte bestehen, greift die Versicherungspflicht. Reine Werkstatt- oder abgesperrte Privatflächen sind Sonderfälle
Die Versicherungsbestätigung wird durch die Versicherungswirtschaft elektronisch an die Zulassungsbehörden übermittelt oder bereitgehalten. Die Systematik regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Stand & Quellen

Stand 10.11.2025

PflVG (Gesamtausgabe) – https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html

6 PflVG – https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__6.html

30 PflVG – https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__30.html

Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG (Mindestversicherungssummen) – https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/anlage.html

FZV (Inhaltsübersicht) – https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/

ADAC: eVB-Nummer – https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/kfz-zulassung/evb-nummer/

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