Wichtige Fragen und Antworten zum Thema Dashcam im Straßenverkehr:
Was ist eine Dashcam?
Ist der Einsatz einer Dashcam legal?
Gibt es Dashcams auch für Zweiradfahrer?
Welche Strafen drohen bei unsachgemäßem Einsatz?
Videoaufnahmen und das Recht am eigenen Bild
Zu dicht aufgefahren oder zu stark gebremst? Wer Schuld an einem Unfall im Straßenverkehr hat und für die Schäden haften muss, ist nicht immer einfach zu beweisen. Eine aussagekräftige Videoaufnahme hingegen könnte für klare Verhältnisse sorgen. Mit der im Auto installierten Dashcam im Zweifel kein Problem – aber ist der Einsatz einer Kamera aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt erlaubt?

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Dashcam-Urteil des BGH
Die Verwendung einer am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe befestigten Minikamera ist laut aktueller Rechtsprechung in Deutschland nur unter bestimmten Bedingungen legal. So darf man andere Verkehrsteilnehmer zwar aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht permanent anlasslos filmen. Laut einem Urteil (Az.VI ZR 233/17) des Bundesgerichtshofs (BGH) ist „die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess“ im Einzelfall jedoch zulässig.
Dabei müssten aber stets die Datenschutzrechte der dokumentierten Personen gegen das Interesse an der Klärung des Unfallhergangs abgewogen werden. Besteht ein berechtigtes Interesse, würden die Aufnahmen zwar weiterhin gegen das Datenschutzrecht verstoßen, so die Richter, allerdings müssten die an einem Unfall beteiligten Parteien ohnehin Angaben zu den Personalien und dem Fahrzeugkennzeichen machen. Demzufolge gäbe es in diesem Fall grünes Licht für die Dokumentierung und Sichtung der Daten.
Übrigens: Auch Polizeibeamte dürfen Dashcam-Videomaterial sicherstellen, um sich ein genaues Bild vom Unfallhergang machen zu können.
Autokamera mit eingebauter Regulierung
Damit eine Dashcam nicht missbräuchlich verwendet wird, sorgt bereits deren Technik für mehr Kontrolle beim Datenschutz. So führt die sogenannte Loop-Funktion dazu, dass das Bildmaterial in regelmäßigen Abständen automatisch überschrieben wird. Auch der in vielen Modellen verbaute Beschleunigungssensor garantiert, dass die Dashcam nur aktiviert wird, wenn sie Erschütterungen – wie infolge einer Kollision oder eines starken Bremsvorgangs –registriert.
Dashcam für Zweiradfahrer
Das BGH-Urteil gilt im Übrigen für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Motorrad- und Radfahrer. Grundsätzlich sollte man beim Kauf einer Dashcam für Zweiräder jedoch darauf achten, dass das Gerät wasserdicht ist und die Kamera so montieren, dass sie sich während der Fahrt nicht löst. Denkbar ist zum Beispiel die Befestigung am Lenker oder auch eine Dashcam als Körperkamera. Lediglich der Helm ist tabu.
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Bußgelder bei unvorschriftsmäßiger Verwendung
Wer die Dashcam nutzt, um willkürlich Aufnahmen von anderen Verkehrsteilnehmern anzufertigen, diese ins Internet stellt oder das Gesetz selbst in die Hand nehmen will, indem er auf die Suche nach potenziellen Verkehrsstraftätern geht, macht sich rechtlich angreifbar.
So können die Datenschutz-Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängen, wenn ihnen entsprechendes Videomaterial in die Hände fällt. Theoretisch sind Strafen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro möglich, in der Praxis wurden bislang jedoch eher geringere Geldbußen verhängt.
Vorsicht bei der Urlaubsfahrt
Auch im europäischen Ausland sind Dashcam-Aufnahmen eine strittige Angelegenheit und derzeit in Staaten wie zum Beispiel Portugal, Belgien oder der Schweiz sogar komplett verboten. Andernorts herrscht wie in Deutschland eine noch nicht abschließend geklärte Rechtslage. Um nicht ein hohes Bußgeld zu kassieren, sollte man vor der Fahrt ins Ausland die jeweiligen Vorschriften studieren.
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