Essen und Trinken am Steuer ist nicht ausdrücklich verboten. Gefährlich wird es, wenn der Konsum den Fahrer vom Verkehr ablenkt.
das Wichtigste zuerst
- Erlaubnis: Die StVO enthält kein ausdrückliches Verbot für Essen oder Trinken am Steuer.
- Grenze: Problematisch wird es, wenn der Griff zu Snack, Kaffee oder Flasche vom Verkehr ablenkt.
- Haftung: Nach einem Unfall können Bußgeld, Mitverschulden oder versicherungsrechtliche Folgen drohen.
- Alkohol: Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt ein striktes Alkoholverbot am Steuer.
Was ist beim Essen und Trinken am Steuer erlaubt?
Ein Müsliriegel auf der Autobahn, ein Schluck Wasser im Stau oder ein Kaffee auf dem Weg zur Arbeit sind nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht ausdrücklich verboten. Entscheidend ist, ob der Fahrer das Auto weiterhin sicher beherrscht und das Verkehrsgeschehen im Blick behält. Zu beachten ist stets die Grundregel aus § 1 Absatz 2 StVO: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Wer während der Fahrt die Chipstüte öffnet, nach einem Getränk sucht und dabei den Blick länger von der Straße nimmt, kann diese Pflicht verletzen. Kommt es dadurch zu gefährlichen Situationen, wie einem Unfall infolge des Überfahrens einer roten Ampel, wird die Ablenkung im Sinne einer Teilschuld versicherungstechnisch relevant. Im Übrigen betrifft diese Regelung jegliche Art des Konsumierens. Auch wenn man sich eine Zigarette aus der Packung fischt, sie anzündet und dabei für einen Moment den Straßenverkehr aus dem Blickfeld verliert, macht man sich rechtlich angreifbar.
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Ablenkung ist das eigentliche Risiko
Praktisch gesehen ist ein kurzer Schluck aus einer griffbereiten Flasche weniger problematisch als ein umständlicher Griff in eine Tasche oder das Hantieren mit heißem Kaffee. Je länger eine Hand nicht am Lenkrad ist und je länger der Blick von der Straße weggeht, desto größer wird das Risiko. Im Idealfall sollte man beide Hände frei für ein situativ erforderliches Fahrmanöver haben.
Grundsätzlich sollten Essen und Getränke vor Fahrtbeginn so platziert werden, dass kein Suchen nötig ist. Auf längeren Strecken empfiehlt sich eine Pause, anstatt während der Fahrt Verpackungen zu öffnen oder Mahlzeiten zu essen. Wer mit Beifahrer unterwegs ist, kann sich Getränke oder kleine Snacks anreichen lassen. Das reduziert die Ablenkung, ersetzt aber nicht die Pflicht, jederzeit aufmerksam zu fahren.
Alkohol als Sonderfall
Bei Alkohol gelten strengere Regeln. Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren ist Alkohol am Steuer nach § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verboten. Für andere Kraftfahrer greift die 0,5-Promille-Grenze. Doch bereits unterhalb dieser Grenze kann es heikel werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder ein Unfall hinzukommen. Können doch bereits kleine Mengen die Reaktion, Aufmerksamkeit und Risikoeinschätzung beeinträchtigen. Wer fährt, sollte daher auf Alkohol verzichten, besonders auf längeren Strecken oder bei dichtem Verkehr.
Handynutzung gemäß StVO
Anders als beim Essen und Trinken enthält § 23 StVO eine ausdrückliche Regelung für elektronische Geräte. Wer ein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät während der Fahrt nutzt, darf es grundsätzlich nicht aufnehmen oder halten. Ein Handyverstoß kann deutlich teurer werden als ein ungeschickter Griff zum Snack. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür Sanktionen von bis zu 200 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot vor. Bei Fahranfängern verlängert sich die Probezeit zudem von zwei auf vier Jahre und es wird die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar auferlegt.
Fazit
Essen und Trinken am Steuer sind nicht pauschal verboten. Erlaubt ist aber nur, was die sichere Fahrzeugführung nicht beeinträchtigt. Wer hingegen abgelenkt ist, riskiert im Ernstfall rechtliche und finanzielle Folgen. Am sichersten bleibt es, längere Mahlzeiten in die Pause zu verlegen und während der Fahrt nur das Nötigste griffbereit zu konsumieren.
Stand: 15.05.2026
Quellen:

