Darf man im Winter den Motor warmlaufen lassen?

Warum das Warmlaufenlassen des Motors im Winter verboten ist und welche Alternativen es zum Enteisen des Fahrzeugs gibt.

das Wichtigste zuerst
  • Motor warmlaufen lassen:Das unnötige Laufenlassen eines Fahrzeugmotors ist gemäß § 30 StVO grundsätzlich verboten.
  • Strafe: Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Bußgeld von 80 Euro vor.
  • Schlecht für Umwelt & Verbrauch:Ein kalter Verbrennungsmotor verbraucht deutlich mehr Kraftstoff als ein betriebswarmer Motor. Daher sollte man den Motor im Stand nicht warmlaufen lassen.
  • Legale Alternativen:Eiskratzer, Abdeckfolien für die Frontscheibe oder eine Standheizung sind geeignete Alternativen, um das Fahrzeug im Winter eisfrei zu bekommen.
  • Auch wichtig im Winter:Wegen Gefahr durch Glatteis und Schneeglätte müssen Kraftfahrzeuge nach § 2 StVO mit geeigneten Winterreifen ausgerüstet sein.

Ist es erlaubt, den Motor im Winter warmlaufen zu lassen?

Nach einer kalten Winternacht sind die Scheiben eines Fahrzeugs häufig vereist. Da ist die Verlockung groß, anstelle mühsamen Eiskratzens den Motor schon vor Fahrtantritt im Stand warmlaufen zu lassen. Erlaubt ist dieses Vorgehen jedoch nicht. Nach § 30 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind bei der Benutzung von Fahrzeugen „unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen“.

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Darf man im Winter den Motor warmlaufen lassen?

SeventyFour / shutterstock.com

Welche Strafe droht?

Wer den Motor seines Autos im Winter unnötig im Stand laufen lässt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen. Auf Privatgrundstücken können neben den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften weitere Regelungen zum Schutz vor Lärm und Abgasen relevant sein. Welche Vorschriften gelten, hängt vom jeweiligen Landesrecht und den konkreten Umständen ab.

Beispielsweise verbietet das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) von Nordrhein-Westfalen das unnötige Laufenlassen von Motoren außerhalb des Anwendungsbereichs der StVO. Verstöße können dort als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Mehr Nach- als Vorteile

Das Warmlaufenlassen im Stand hat nicht nur rechtliche Nachteile. Auch aus technischer und finanzieller Sicht spricht wenig dafür, einen kalten Motor längere Zeit im Leerlauf laufen zu lassen. Denn ein kalter Verbrennungsmotor benötigt mehr Zeit und Kraftstoff, um seine Betriebstemperatur zu erreichen.

Zudem kann bei einem kalten Motor im Leerlauf mehr unverbrannter Kraftstoff an die Zylinderwände gelangen. Das wiederum beeinträchtigt die Schmierung und begünstigt somit die Bildung von Ölschlamm.

Welche Alternativen gibt es?

Wer sein Fahrzeug morgens von Eis und Schnee befreien muss, sollte auf geeignete Hilfsmittel zurückgreifen. Der gute alte Eiskratzer gehört nach wie vor zur Grundausstattung im Winter. Der ADAC empfiehlt zudem eine Abdeckfolie für die Frontscheibe. Sie kann verhindern, dass sich über Nacht eine dicke Eisschicht auf der Scheibe bildet.

Eine weitere Möglichkeit ist eine Standheizung. Mit ihr kann der Innenraum bereits vor Fahrtbeginn erwärmt werden, wodurch auch das Enteisen der Scheiben leichter wird. Für zugefrorene Türen und Türschlösser gibt es außerdem spezielle Enteiser und Pflegemittel für Gummidichtungen.

Was ist beim Eiskratzen im Winter zu beachten?

Vor Fahrtantritt müssen die Scheiben ausreichend von Eis und Schnee befreit werden. Ein kleines Sichtfenster in der Frontscheibe reicht nicht aus. Im Idealfall macht man neben Front- und Seitenscheiben auch Außenspiegel, Dach, Kennzeichen sowie Scheinwerfer und Blinker frei.

Auf diese Weise wird nicht nur die Sicht verbessert, sondern auch verhindert, dass sich während der Fahrt Schnee und Eis löst, was eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen kann. Für nicht ausreichend freigekratzte Scheiben kann ein Verwarnungsgeld von 10 Euro fällig werden.

Welche weiteren Bußgelder drohen im Winter?

Das Warmlaufenlassen des Motors ist nicht der einzige Verkehrsverstoß, der im Winter relevant sein kann. So dürfen Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte grundsätzlich nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den gesetzlichen Anforderungen für winterliche Wetterverhältnisse entsprechen. Das ergibt sich aus der Winterreifenpflicht gemäß § 2 StVO.

Welche Anforderungen entsprechende Reifen erfüllen müssen, regelt § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Reifen für winterliche Wetterverhältnisse müssen unter anderem das Alpine-Symbol, also das Bergpiktogramm mit Schneeflocke, tragen.

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne entsprechende Bereifung fährt, muss laut aktuellem Bußgeldkatalog mit 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Bei einer Behinderung erhöht sich der Regelsatz auf 80 Euro. Auch die Geschwindigkeit muss man an die jeweiligen Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse anpassen. Andernfalls kann Bußgeld in Höhe von 100 Euro fällig werden.

Fazit

Wer den Motor im Stand laufen lässt, um das Fahrzeug aufzuwärmen oder vereiste Scheiben zu enteisen, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sanktioniert werden. Auch aus technischer und ökologischer Sicht ist das Warmlaufenlassen keine gute Lösung.

Um vereiste Scheiben zu vermeiden, bieten sich Eiskratzer, Abdeckfolien oder eine Standheizung an. Zusätzlich sollten Autofahrer im Winter auf eine geeignete Bereifung und eine den Wetterbedingungen angepasste Fahrweise achten.

Stand: 28.08.2026

Quellen

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