Darf ich den Motor meines Autos im Winter warmlaufen lassen, um Eis von den Scheiben zu entfernen?
Warum ist das Warmlaufenlassen des Motors im Stand schädlich für das Auto?
Welche legalen und effektiven Alternativen gibt es zur Enteisung von Autoscheiben?
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Kalte Karren mit Wärmebedarf
Nach einem nächtlichen Besuch von Väterchen Frost können Autoscheiben am nächsten Morgen zugefroren sein. Da ist die Verlockung groß, anstelle mühsamen Eiskratzens den Motor im Stand für freie Sicht und einen wohltemperierten Innenraum warmlaufen zu lassen. Doch das ist nicht erlaubt. Wie hoch das Bußgeld ausfallen kann und welche legalen Alternativen es für die Enteisung eines Fahrzeugs gibt, erfahren Sie hier.

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Zweckentfremdung des Motors laut StVO
Nach § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind beim Führen eines Fahrzeugs „unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen.“ Wer den Zündschlüssel umdreht, um das Auto im Winter zu erwärmen, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen.
Autofahrer, die den Motor auf dem eigenen Grundstück warmlaufen lassen, müssen im Zweifel noch tiefer in die Tasche greifen, da man mit diesem Vorgang gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) verstoßen kann. Je nach Bundesland sind drei- oder sogar vierstellige Geldbußen möglich.
Mehr Nach- als Vorteile
Abgesehen von den finanziellen Folgen für den Fahrer ist die unerlaubt ausgedehnte Warmlaufphase zudem schädlich für die Technik eines Diesels oder Benziners. So braucht der Motor bei niedrigen Drehzahlen im Stand länger, um auf Betriebstemperatur zu kommen. Dabei benetzt mehr unverbrannter Kraftstoff die Zylinderwände. Das wiederum mindert die Schmierfähigkeit des Öls, wodurch sich schädlicher Ölschlamm bilden kann.
Darüber hinaus verbraucht das Auto auf diese Weise deutlich mehr Sprit. Nimmt man hinzu, dass ADAC-Tests zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Temperatur durch den „Warmlauftrick“ verhältnismäßig gering ansteigt, spricht im Prinzip alles gegen dessen Anwendung.
Alternative Frostprävention
Andere Wege, vereiste Scheiben zu verhindern, sind nicht nur legal, sondern auch effektiver. So bewirkt das Anbringen einer Thermofolie für die Frontscheiben wahre Wunder. Diese sind bereits für einen schmalen Taler zu haben. Allemal besser, als für nicht freigekratzte Scheiben ein Verwarnungsgeld von 10 Euro zu zahlen.
Auch mit Standheizungen können der Fahrzeuginnenraum und damit auch die Scheiben vor Frost bewahrt werden. In der Regel sind die Wärmespender programmierbar, sodass das Auto pünktlich zum Fahrtantritt enteist ist. Bei manchen Fahrzeugmodellen ist eine Standheizung bereits ab Werk verbaut, eine nachträgliche Aufrüstung ist jedoch auch möglich.
Wenn die Autotür einfriert
Um vereisten Autotüren vorzubeugen, kann man die Gummiabdichtungen mit einem speziellen Pflegemittel behandeln. Von Haushaltsmitteln wie Butter oder Melkfett, so der ADAC, sollte man absehen. Für die Türschlösser gibt es in Fachgeschäften entsprechende Enteiser. Regelmäßiges Einölen hingegen wirkt auch hier präventiv.
Weitere Bußgelder im Winter
Den Motor warmlaufen zu lassen, ist bei weitem nicht der einzige Fauxpas, den sich ein Autofahrer im Winter leisten kann. Wer etwa bei entsprechenden Straßenverhältnissen ohne Winterreifen fährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder einem Unfall fallen sogar 100 beziehungsweise 120 Euro an.
Außerdem sollte die Geschwindigkeit stets an die Wetterbedingungen anpasst werden. Drückt ein Fahrer im Schneetreiben und auf vereisten Straßen auf die Tube, kann er mit 100 Euro sanktioniert werden. Auch hier gesellt sich ein Eintrag im Fahreignungsregister dazu.
Bei starkem Schneefall ist es außerdem vorgeschrieben, mit Abblendlicht zu fahren. Wer dagegen verstößt, zahlt innerorts 25 Euro. Außerorts werden sogar 60 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig, wobei sich das Bußgeld bei Gefährdung oder Unfall erhöht.
Mit einem Verwarnungsgeld von 25 Euro wird ein Fahrer bestraft, der sein Auto nicht vollständig vom Schnee befreit hat und so den nachfolgenden Verkehr gefährdet. Immerhin fünf Euro sind zu entrichten, wenn das Autokennzeichen zugeschneit und dadurch nicht mehr erkennbar ist.
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