Geblitzt mit dem Firmenwagen: Muss der Fahrer oder Halter das Bußgeld bezahlen?

das Wichtigste zuerst
  • Fahrerhaftung: Bei Bußgeld, Punkten und Fahrverbot wird grundsätzlich die Person belangt, die den Firmenwagen gefahren ist.
  • Ermittlung: Die Behörde schreibt meist zuerst das Unternehmen als Halter an und fragt nach dem verantwortlichen Fahrer.
  • Einleitung eines Bußgeldverfahrens: Die betroffene Person erhält dann einen Anhörungsbogen beziehungsweise Bußgeldbescheid.
  • Halter-Risiko: Bleibt der Fahrer unklar, kann für Firmenfahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage drohen.

Was passiert, wenn man mit dem Firmenwagen geblitzt wird?

Wird ein Firmenwagen geblitzt, stellt sich oft die Frage, ob der Fahrer oder der Arbeitgeber als Halter für die Folgen haften muss. Entscheidend ist nach deutschem Recht zuallererst die Fahrereigenschaft. Die Behörde muss also klären, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Da Firmenfahrzeuge häufig auf ein Unternehmen zugelassen sind, geht die erste Post in der Regel an den Betrieb oder die Fuhrparkverwaltung.

Geblitzt mit dem Firmenwagen – und jetzt?

In der Praxis erhält die Firma zunächst einen Zeugenfragebogen. Darin fragt die Behörde, wer den Wagen gefahren hat oder wer als verantwortliche Person in Betracht kommt. Wird der Fahrer benannt oder anderweitig durch die Behörden ermittelt, erhält der betroffene Mitarbeiter einen Anhörungsbogen oder direkt den Bußgeldbescheid. Der Anhörungsbogen kann jedoch auch an das Unternehmen geschickt werden, wenn die Behörde davon ausgeht, dass der Adressat selbst gefahren ist. Das passiert beispielsweise bei Einzelunternehmen, wenn der Firmenwagen direkt auf den Namen des Inhabers zugelassen ist und das Blitzerfoto mit dessen Passbild übereinstimmt.

Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?

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Wer muss das Bußgeld beim Firmenwagen zahlen?

Das Bußgeld, mögliche Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot treffen grundsätzlich den Fahrer. Für die Höhe der Sanktion gelten dieselben Regeln wie bei Fahrten mit einem privaten Pkw. Maßgeblich sind insbesondere Art und Ort des Verstoßes sowie mögliche Voreintragungen. Die Regelsätze für das jeweilige Verkehrsvergehen ergeben sich aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).

In großen Speditionen kann es üblich sein, dass der Arbeitgeber die Bußgeldkosten für den Angestellten übernimmt. Bezahlt die Firma jedoch ein Bußgeld, das gegen den Fahrer persönlich verhängt wurde, gilt dies laut Bundesfinanzhof (BFH) als geldwerter Vorteil. Daher muss der Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn über die Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters versteuert werden. Auch Sozialversicherungsabgaben fallen darauf an.

Wie läuft die Fahrerermittlung ab?

Die Behörde versucht zunächst, den Fahrer anhand des Kennzeichens, des Halters, interner Angaben und des Blitzerfotos zu ermitteln. Bei Firmenfahrzeugen kann die Fuhrparkdokumentation eine wichtige Rolle spielen. Dazu gehören Dienstpläne, Buchungssysteme oder Übergabeprotokolle. Der Halter sollte Angaben nicht vorschnell machen, sondern prüfen, was tatsächlich bekannt ist.

Kann der Fahrer nicht festgestellt werden, wird die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) anordnen. Das bedeutet, dass für das betroffene Fahrzeug oder unter Umständen für mehrere Firmenfahrzeuge künftig jede Nutzung dokumentiert werden muss. Für Unternehmen kann das organisatorisch deutlich belastender sein als das ursprüngliche Bußgeldverfahren.

Was gilt bei Unfällen mit dem Dienstwagen?

Bei einem Unfall mit dem Firmenwagen ist zwischen Bußgeldverfahren, Schadenersatz und arbeitsrechtlicher Haftung zu unterscheiden. Verursacht ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall, reguliert in der Regel dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden. Liegt die Verantwortung beim Fahrer des Firmenwagens, kommt es im Verhältnis zum Arbeitgeber oft darauf an, ob leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Im Falle einer leichten Fahrlässigkeit trägt häufig der Arbeitgeber den Schaden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann eine anteilige Haftung des Arbeitnehmers in Betracht kommen. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten, etwa bei Alkohol am Steuer, kann der Fahrer deutlich stärker belastet werden. Das ersetzt jedoch keine Einzelfallprüfung, weil Arbeitsvertrag, Versicherungsschutz und konkrete Umstände entscheidend sein können.

Welche Rolle spielen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid?

Hat das Unternehmen einen bestimmten Fahrer identifiziert und diesen im Zeugenfragebogen angegeben, gibt der Anhörungsbogen dem mutmaßlichen Verkehrssünder die Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern. Dabei sind Angaben zur Person erforderlich, zur Sache muss man sich jedoch nicht selbst belasten. Der Bußgeldbescheid ist das formelle Dokument, in dem die Behörde den Vorwurf und die Sanktion festsetzt.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Besonders bei Firmenwagen ist eine Prüfung ratsam, da neben Mess- oder Formfehlern unter Umständen auch falsche Angaben zum tatsächlichen Fahrer durch das Unternehmen korrigiert werden müssen.

Stand: 19.05.2026

Quellen: