Wo muss man seinen Führerschein abgeben? Und wo bekommt man ihn wieder zurück?

das Wichtigste zuerst
  • Ort der Abgabe: Als Folge eines Fahrverbots wird der Führerschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in amtliche Verwahrung gegeben, die Anschrift steht im Bußgeldbescheid.
  • Abgabewege: Die Abgabe ist persönlich oder (als Einschreiben) per Post möglich. Maßgeblich für den Beginn der Verwahrdauer ist das Eingangsdatum bei der Behörde.
  • Rückgabe: Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein in der Regel per Post zurückgesandt oder kann auf Wunsch persönlich abgeholt werden.
  • Abgrenzung: Ein Fahrverbot (in der Regel 1–3 Monate) ist nicht gleichzusetzen mit dem Führerscheinentzug. Bei diesem erlischt die Fahrerlaubnis bis zur Neuerteilung.
  • Rechtsgrundlage: Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam und der Führerschein für die Verbotsdauer amtlich verwahrt (§ 25 StVG).

Wann wird ein Fahrverbot verhängt?

Ein Fahrverbot kann zusätzlich zu einem Bußgeld und Punkten in Flensburg gemäß § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bei „grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ verhängt werden. Dazu gehören zum Beispiel schwerwiegende Geschwindigkeits- und Abstandsvergehen sowie qualifizierte Rotlichtverstöße. In der Folge wird das Führerscheindokument für die Dauer von ein bis drei Monaten (bei Verkehrsstraftaten sogar bis zu sechs Monaten) amtlich verwahrt. Das Fahrverbot wird mit dem Eintritt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung wirksam.

Gut zu wissen: Besitzt der Fahrer neben seinem nationalen auch einen internationalen Führerschein, muss dieser ebenfalls im Zuge eines Fahrverbots zwecks Verwahrung bei der Behörde abgegeben werden.

Kurz und knapp

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Thema des Videos: Wo muss man seinen Führerschein abgeben und wo bekommt man ihn wieder?

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Wo muss der Führerschein abgegeben werden?

Zuständig für die Verwahrung des Führerscheins ist die Verwaltungsbehörde, die das Verfahren führt. Die Anschrift findet man in der Rechtsmittelbelehrung des Bußgeldbescheids. In einigen Bundesländern ist es auch möglich, den Führerschein bei der zuständigen Polizeidienststelle abzugeben. Die Abgabe kann persönlich oder per Post erfolge. Empfohlen wird der Versand per Einwurf-Einschreiben, weil die Verwahrdauer mit dem Eingang bei der Behörde startet und man so für einen eventuellen Streitfall einen sicheren Nachweis vorzuweisen hat. Nach Ablauf des Fahrverbots sendet die Behörde den Führerschein in der Regel zurück oder händigt ihn auf Wunsch des Empfängers vor Ort aus.

Wo muss man seinen Führerschein abgeben?
Nach Fahrverbot oder Führerscheinentzug kann dieser persönlich oder auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde abgegeben werden.

Weitreichende Folgen beim Entzug der Fahrerlaubnis

Beim Fahrverbot ruht die Fahrberechtigung nur temporär. Nach Ablauf der Frist tritt sie ohne weiteren Antrag wieder in Kraft. Beim Fahrerlaubnisentzug erlischt die Berechtigung komplett und kann frühestens drei bis sechs Monate vor Ablauf der Sperre bei der zuständigen Behörde neu beantragt werden. Zudem ist die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) in den meisten Fällen Pflicht, insbesondere bei Alkoholfahrten ab 1,6 Promille oder Drogen am Steuer.

Auch die Wiederholung der theoretischen und/oder praktischen Führerscheinprüfung kann als Folge eines Fahrerlaubnisentzugs gerichtlich angeordnet werden, wenn Zweifel an der Fahreignung des Verkehrssünders bestehen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wer den Führerschein trotz angeordnetem Fahrverbot nicht fristgerecht abgibt, riskiert kostenpflichtige Maßnahmen der Verfolgungsbehörden bis hin zur Beschlagnahme. Noch gravierender sind die Folgen, wenn man sich ohne gültige Fahrerlaubnis hinter das Lenkrad setzt. In diesem Fall drohen dem Fahrer wegen Erfüllung eines Straftatbestands eine üppige Geld- oder sogar mehrjährige Freiheitsstrafe.

Was ist die 4-Monatsfrist?

Wenn das Fahrerbot ein besonders schlechtes Timing hat, weil man zum Beispiel gerade in den Urlaub fahren will, gibt es die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der sogenannten 4-Monatsfrist. Hierbei kann der Antritt des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids selbst gewählt werden. Allerdings steht diese Option nur Verkehrsteilnehmern offen, die in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrverbot erhalten haben. Wiederholungstäter hingegen müssen das Fahrverbot sofort antreten.

Stand: 20.01.2026

Quellen:

§ 25 StVG

adac.de

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