Kann man ein Fahrverbot splitten?

das Wichtigste zuerst
  • Regel: Ein Fahrverbot muss grundsätzlich zusammenhängend verbüßt werden und lässt sich nicht tage- oder wochenweise aufteilen.
  • Ausnahme: In besonderen Einzelfällen kann vom Regelfahrverbot abgesehen werden, meist gegen eine angemessen erhöhte Geldbuße.
  • Voraussetzungen: Dafür braucht es erhebliche Härtegründe, die deutlich über die üblichen Belastungen eines Fahrverbots hinausgehen.
  • Nachweis: Wer eine Ausnahme erreichen will, muss die besonderen beruflichen oder persönlichen Folgen konkret darlegen und möglichst belegen.

Splitten eines Fahrverbots

Neben Bußgeld und Punkten in Flensburg können schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten auch mit einem ein- bis dreimonatigen Fahrverbot sanktioniert werden. Die Folgen sind insbesondere für Berufskraftfahrer fatal. Nicht selten kommt daher bei Betroffenen die Frage auf, ob man das Fahrverbot auf mehrere getrennte Abschnitte verteilen kann.

Die Antwort darauf lautet: Nein! So ist ein Fahrverbot rechtlich stets als zusammenhängende Verbotsfrist ausgestaltet. Eine Aufteilung auf einzelne Wochen oder frei gewählte Zeitfenster ist nicht vorgesehen. Es gibt auch keine Regelung, die es erlaubt, das Fahrverbot nur an Werktagen gelten zu lassen, um an Wochenenden fahren zu dürfen.

Kann man ein Fahrverbot splitten?

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Fahrverbotsantritt gezielt planen

Allerdings gibt es unter bestimmten Bedingungen die Option, den Antritt des Fahrverbots in einen persönlich möglichst gut passenden Zeitraum – wie etwa während der Urlaubszeit – zu legen. Der Handlungsspielraum hängt gemäß § 25 Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) davon ab, ob man ein sogenannter Erst- oder Wiederholungstäter ist.

Als Ersttäter werden Fahrer definiert, die in den zwei Jahren vor Rechtskraft des aktuellen Bußgeldbescheids kein Fahrverbot erhalten haben. In diesem Fall kann der Betroffene den Beginn des Fahrverbots innerhalb einer Vier-Monats-Frist frei wählen. Das Fahrverbot beginnt dann exakt an dem Tag, an dem der Führerschein bei der zuständigen Behörde abgegeben wird. Das ist persönlich vor Ort oder auf dem Postweg per Einschreiben möglich. Bleibt die Wahlmöglichkeit ungenutzt, wird das Fahrverbot nach Ablauf der viermonatigen Frist automatisch wirksam.

Wer jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Fahrverbot abgesessen hat, gilt als Wiederholungstäter. Hier tritt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids in Kraft. Die eigentliche Dauer wird aber erst ab dem Tag gezählt, an dem der Führerschein tatsächlich bei der Behörde eingereicht wird. Wer dem nicht nachkommt, verlängert nur die Zeit, in der er nicht fahren darf.

Ein Fahrverbot kann nicht gesplittet werden. Wohl aber besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Umwandlung in ein Bußgeld.

Die „außergewöhnliche Härte“ als Sonderfall

Dennoch kann man das Verbot zum Führen eines Kraftfahrzeugs umgehen. Dieser besteht laut § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Abwenden des Fahrverbots im Austausch gegen die Zahlung einer erhöhten, häufig verdoppelten Geldbuße. Das ist jedoch keine frei wählbare Alternative, sondern nur in eng begrenzten Ausnahmen möglich, die eine tragfähige Begründung verlangen. Maßgeblich ist dabei, ob das Fahrverbot zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die Hürden dafür sind in der Praxis ziemlich hoch.

Welche Gründe sind relevant?

Plausible Gründe liegen vor allem dann vor, wenn durch das Fahrverbot die wirtschaftliche Existenz konkret bedroht ist oder gravierende persönliche Belastungen entstehen. Dazu zählen eine drohende Kündigung bei Berufsfahrern, die existenzgefährdende Beeinträchtigung einer selbstständigen Tätigkeit (wie auf ihr Auto angewiesene Handwerker) oder besondere familiäre Pflichten, etwa bei der Versorgung naher Angehöriger.

Solche Umstände müssen in einem Gerichtsverfahren genau dargelegt und mit Dokumenten wie Arbeitgeberbescheinigungen oder ärztlichen Attesten belegt werden. Pauschale Hinweise auf Schwierigkeiten im Alltag genügen in aller Regel nicht. Wer sich auf eine besondere Härte berufen will, sollte die tatsächlichen Auswirkungen deshalb so konkret wie möglich darlegen.

Ähnlich wie bei der Möglichkeit des frei wählbaren Fahrverbotsantritts, stehen auch die Chancen auf eine Umwandlung in ein Bußgeld deutlich besser, wenn das Punktekonto in Flensburg leer ist. Bei einschlägigen Vorbelastungen wie Alkohol- oder Drogenverstößen lehnen Behörden und Gerichte solche Anträge fast immer ab.

Vorgehensweise im Bußgeldverfahren

Um die Erfolgsaussichten zu maximieren, sollte der Härtefallantrag idealerweise bereits im Anhörungsverfahren gestellt werden. Spätestens jedoch als Begründung zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid empfiehlt es sich, diesen Schritt über einen spezialisierten Anwalt für Verkehrsrecht zu gehen, um die Argumentation lückenlos, präzise und rechtssicher zu formulieren.

Stand: 24.04.2026

Quellen:

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