Fahrverbot verhindern: Wann greift ein Härtefall?

das Wichtigste zuerst
  • Ausnahmefall: Vom Regelfahrverbot wird nur bei unzumutbarer Härte abgesehen, für die es belastbarer Belege bedarf.
  • Beruf: Gründe tragen nur bei konkret drohender Kündigungs- oder Existenzgefahr.
  • Privat: Pflege, Krankheit oder Behinderung können genügen, wenn Atteste, Pflegegrad und fehlende Alternativen dokumentiert sind.
  • Optionen: Absehen vom Fahrverbot gegen erhöhte Geldbuße sowie – für Ersttäter – die individuelle Wahl des Zeitpunkts für die Abgabe des Führerscheins.

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Thema des Videos: Lässt sich ein Fahrverbot verhindern?

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Kann man ein Fahrverbot aus beruflichen oder privaten Gründen verhindern bzw. umgehen?

Ausgangspunkt: Regelfahrverbot und gesetzlicher Rahmen

Ein Fahrverbot für die Dauer von ein bis drei Monaten kann infolge von groben oder beharrlichen Pflichtverstößen im Straßenverkehr verhängt werden. Rechtsgrundlage ist § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). § 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) legt zudem fest, wann typischerweise ein Fahrverbot anzuordnen ist, und bestimmt zugleich, dass beim Absehen regelmäßig die Geldbuße zu erhöhen ist.

Unzumutbare Härte: Maßstab und Beweislast

Ein Absehen setzt allerdings voraus, dass die Nebenfolge „Fahrverbot“ die betroffene Person besonders hart treffen würde. Dafür müssen eine ernsthafte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Grundlage oder besonders schutzwürdige Belange vorliegen. Allein die Angabe, dass mit dem Fahrverbot höhere Kosten oder ein größerer organisatorischer Aufwand einhergehen würden, reicht als Begründung für die unzumutbare Härte nicht aus.

Ein Fahrverbot kann umgangen werden, wenn Sie die Kriterien der „unzumutbaren Härte“ erfüllen. Im Einzelfall wird zudem je nach Art des Verstoßes und bisheriger Auffälligkeit im Straßenverkehr entschieden.

Berufliche Gründe: Kündigungs- oder Existenzrisiko konkret belegen

Die Darlegungslast liegt stets beim Betroffenen. Arbeitnehmer benötigen in der Regel eine schriftliche Bestätigung, wonach ohne Fahrerlaubnis keine Weiterbeschäftigung möglich ist, Versetzungen oder Homeoffice ausscheiden und eine befristete Umorganisation nicht darstellbar ist.

Branchen mit Außen- oder Notdienst sind besonders betroffen. Auch Selbstständige müssen eine greifbare Existenzgefährdung belegen, wie den Verlust tragender Aufträge, Vertragsstrafen oder die Stilllegung eines Betriebszweigs. Eine vorübergehende Umsatzdelle genügt nicht.

Private Gründe: Pflege, Krankheit, besondere Betreuungsbedarfe

Im privaten Bereich können zwingende Pflichten ausschlaggebend sein. Dazu zählen die tägliche Pflege naher Angehöriger oder Transporte von Kindern mit erheblichem Förderbedarf sowie eigene gesundheitliche Einschränkungen, die die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen.

Erforderlich sind Atteste, Pflegegradbescheide, Nachweise über fehlende ambulante Angebote sowie detaillierte Wege- und Zeitpläne. Gerichte prüfen dann, ob Fahrgemeinschaften, Taxi, Mietwagen oder Terminverschiebungen vorübergehend zumutbar wären.

Alternativenprüfung: Zahlen schaffen Glaubwürdigkeit

Für die Annahme einer Härte ist eine nachvollziehbare, bezifferte Alternativenprüfung zentral. Dafür müssen die Betroffenen relevante Parameter wie Distanzen, Taktungen, Verfügbarkeiten, Kosten pro Woche und Monat sowie Auswirkungen auf Arbeitszeiten, Kundentermine oder Pflegefenster dokumentieren.

Eine kurze Wirtschaftlichkeitsrechnung – etwa Taxi- und Mietwagenkosten im Vergleich zu Einnahmeausfällen oder Vertragsstrafen – macht die Unzumutbarkeit greifbarer. Ebenso bedeutsam ist die Verkehrsvita: Langjährig beanstandungsfreies Fahren erhöht die Erfolgsaussichten. Demgegenüber sprechen Alkohol- oder Drogenfahrten, beharrliche Wiederholungen und grobe Pflichtverletzungen deutlich gegen ein Absehen vom Fahrverbot.

Praktische Wege: Absehen gegen Bußgelderhöhung oder Friststeuerung

Zwei praxisrelevante Hebel treten hervor. Erstens kann das Gericht vom Regelfahrverbot absehen und die Geldbuße – häufig die Verdoppelung des Regelsatzes – angemessen erhöhen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht, maßgeblich bleibt der Einzelfall. Zweitens ermöglicht § 25 StVG bei Ersttätern die Wahrnehmung einer Viermonatsfrist.

Das bedeutet: Wer in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot erhalten hat, kann selbst entscheiden, wann er das aktuelle Fahrverbot innerhalb der nächsten vier Monate antritt. Allerdings kann die führerscheinlose Zeit nicht aufgeteilt werden, sondern muss am Stück abgeleistet werden. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Auf diese Weise lassen sich Urlaubszeiten, Betriebsferien oder projektarme Phasen, in denen man nicht beruflich auf das Auto angewiesen ist, nutzen.

Hilfreich ist es für den Beschuldigten dann mit Sicherheit, wenn er seit längerer Zeit keinen Verkehrsverstoß begangen hat und in Flensburg punktefrei ist. Geringere Aussichten auf Erfolg liegen vor, wenn Fahren unter Drogeneinfluss oder Alkohol am Steuer dem möglichen Führerscheinentzug zugrunde liegen. Das Gericht muss von Fall zu Fall entscheiden, ob das Fahrverbot angewendet oder alternativ in ein höheres Bußgeld – häufig die Verdoppelung des Regelsatzes – umgewandelt werden kann.

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Stand & Quellen

Stand: 17.10.2025

Gesetz: § 25 StVG (Fahrverbot). Amtliche Fassung: Gesetze im Internet: § 25 StVG

Gesetz: § 4 BKatV (Regelfahrverbot; Erhöhung der Geldbuße beim Absehen). Amtliche Fassung: Gesetze im Internet: § 4 BKatV

Urteil: OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2024, 5 ORbs 297/23, NRWE, Erwägungen zum Absehen bei erheblichem Zeitablauf und beanstandungsfreiem Verhalten. NRWE: OLG Hamm, 5 ORbs 297/23

Urteil: OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, 1 RBs 98/13, NRWE, Viermonatsfrist und einzelfallbezogene Prüfung. NRWE: OLG Hamm, 1 RBs 98/13

Urteil: BayObLG, Beschluss vom 23.01.2002, 1 ObOWi 671/01, NZV 2002, 280, Sinnverfehlung des Fahrverbots bei erheblichem Zeitablauf. Fundstellenübersicht: dejure.org: 1 ObOWi 671/01

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