das Wichtigste zuerst
- Anlass: Eine Fahrtenbuchauflage für den Halter ist zulässig, wenn der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte.
- Schwere: Bereits ein punktbewerteter Verstoß wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h oder ein einfacher Rotlichtverstoß reicht aus.
- Dauer: Die Behörde setzt die Dauer nach Ermessen fest. Sechs Monate gelten als untere Grenze.
- Mitwirkung: Das Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht schützt in der Regel nicht vor der Fahrtenbuchauflage.
- Pflichten: Das Fahrtenbuch ist ordnungsgemäß zu führen, nach Verlangen vorzulegen und bis sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme aufzubewahren.
- Sanktionen: Verstöße gegen die Auflage werden mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro geahndet.

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Was ist die Fahrtenbuchauflage und wann wird sie angeordnet?
Die Fahrtenbuchauflage ist eine präventive Maßnahme nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie darf gegen den Halter angeordnet werden, wenn mit seinem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen wurde, der Fahrer jedoch trotz angemessener Ermittlungen der Behörden nicht ausfindig gemacht werden konnte.
Punkte in Flensburg als Fahrtenbuchmaßstab
Verwarnungstatbestände ohne Punkte als Sanktion rechtfertigen in der Regel keine Fahrtenbuchauflage. Ein einzelner, hinreichend gewichtiger Verstoß, der einen Punkt in Flensburg zur Folge hat, kann die Anordnung jedoch rechtfertigen. Konkret wäre das etwa der Fall bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h oder bei einem einfachen Rotlichtverstoß.
Aussageverweigerung schützt nicht vor Fahrtenbuchpflicht
Maßgeblich für die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sind demnach die Schwere der Zuwiderhandlung, aber auch das Verhalten des Halters im Ermittlungsverfahren. So darf sich dieser zwar auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Vor der Fahrtenbuchauflage bewahrt es den Betroffenen jedoch nicht.
Dauer der Fahrtenbuchauflage
Die Dauer der Auflage bestimmt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sechs Monate gelten dabei als Mindestzeitraum, um den Halter einer effektiven Kontrolle zu unterziehen. Häufiger jedoch wird die Fahrtenbuchpflicht für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten angeordnet. Bei besonders gravierenden Taten und Wiederholungstätern muss das Fahrtenbuch unter Umständen sogar 24 Monate oder länger geführt werden. Gleiches gilt für Sonderfälle wie bei der saisonalen Nutzung eines Motorrads, um den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs abzudecken.
Das muss ein Fahrtenbuch leisten
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch enthält für jede Fahrt mindestens den Namen und die Anschrift des Fahrers, das amtliche Kfz-Kennzeichen, das Datum und die Uhrzeit bei Fahrtbeginn und -ende sowie die Unterschrift des Fahrers. Darüber hinaus ist das Fahrtenbuch während der Auflage lückenlos und zeitnah zu führen, auf Verlangen der Behörde jederzeit vorzulegen und bis sechs Monate nach Ablauf der Auflage aufzubewahren.
Folgen bei Verstößen gegen die Auflagen
Wer das Fahrtenbuch nicht, unvollständig oder nicht fristgerecht führt, es nicht vorlegt oder aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Üblich ist ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Außerdem kann die Fahrtenbuchauflage verlängert werden. Einträge im Fahreignungsregister werden bei Fahrtenbuchauflagen-Verstößen seit den am 01. Mai 2014 in Kraft getretenen Neuerungen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht mehr verbucht, da hierfür nur noch Vergehen mit direktem Einfluss auf die Verkehrssicherheit relevant sind.
Stand: 03.11.2025
Quellen:
31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
