das Wichtigste zuerst
- Sachverhalt: Wird ein gewöhnliches Kfz bis 3,5 Tonnen bei einem Geschwindigkeitsverstoß fälschlicherweise als Lkw eingeordnet, sinkt das maßgebliche Tempolimit und die Sanktionen steigen deutlich.
- Rechtsgrundlage: Auf Autobahnen gilt in der Regel 80 km/h für Lkw. Pkw und Kfz bis 3,5 Tonnen dürfen an gleicher Stelle zumeist deutlich schneller fahren.
- Bewertung: Bei einem ausgeschilderten Tempolimit von 120 km/h für Pkw führen zum Beispiel 127 km/h zu 20 Euro Verwarnung ohne Punkte und Fahrverbot.
- Kontrast: Wird dieselbe Fahrt als Lkw-Verstoß mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h bewertet, stehen 47 km/h zu viel im Raum, was mit einem Bußgeld von 480 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot sanktioniert wird.
- Sonderfall: Wird ein Lkw zum Wohnmobil ohne amtliche Umschlüsselung der Fahrzeugart umgebaut, wird er bußgeldrechtlich weiterhin als Lkw eingestuft.

Unterschiedliche Tempolimits für Pkw und Lkw
Geschwindigkeitstatbestände richten sich stets nach der zutreffenden Fahrzeugklasse und dem vor Ort geltenden Tempolimit. Für Lkw sind auf Autobahnen 80 km/h maßgeblich. Für Pkw und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. An Gefahrenstellen, Baustellen oder bei hohem Verkehrsaufkommen findet man häufig auch eine beschilderte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.
Fahrzeugklassen und Beschilderung
Entscheidend für die Ahndung eines Geschwindigkeitsverstoßes ist die im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeugart und Masse. Die Bußgeldbewertung knüpft an diese technischen Merkmale an und nicht an das äußere Erscheinungsbild. Die vor Ort ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit gilt nur für die jeweils zutreffende Klasse.
Moderne Messgeräte wie zum Beispiel der PoliScan Speed oder TraffiStar S350 kategorisieren Fahrzeuge mittels LIDAR-Technologie oft anhand ihrer Silhouette oder der Anzahl der Achsen. Große Transporter, Pick-ups oder SUVs mit hohen Dachboxen werden dabei immer wieder mal als Lkw über 3,5 t eingestuft. Da die Bußgeldbehörden die Bescheide oft massenhaft erstellen, werden diese Fehlmessungen nicht immer manuell korrigiert.
20 Euro vs. Fahrverbot
Wird nun ein Pkw im Rahmen der Ermittlung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Versäumnisse der Behörden fälschlich als Lkw behandelt, verschiebt sich die Berechnungsgrundlage. Als Beispielrechnung: Wer als Pkw-Fahrer bei einem Tempolimit von 120 km/h auf der Autobahn 7 km/h zu schnell ist, muss lediglich mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro rechnen.
Für einen Lkw-Fahrer hingegen würden ein üppiges Bußgeld in Höhe von 480 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot anfallen. Die Strafe für den zu Unrecht als Lkw eingestuften Pkw wäre in diesem Fall also drastisch überhöht. Bei einer solchen Einordnung lohnt es sich, die Bußgeldvorwürfe über Geblitzt.de prüfen zu lassen, um unnötige Sanktionen zu vermeiden.
Wohnmobile und umgebaute Lkw
Einen Sonderfall stellen Wohnmobile dar. Für sie gelten teils abweichende Tempolimits, die an Zulassung und Masse anknüpfen. Wohnmobile über 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen dürfen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren, wenn die Eintragung als Wohnmobil vorliegt. Wird ein Lastkraftwagen jedoch lediglich zu Wohnzwecken ausgebaut, ohne amtliche Umschlüsselung der Fahrzeugart, bleibt er bußgeldrechtlich ein Lkw und kann im Zuge der Sanktionen nach einem Verkehrsverstoß auch als solcher behandelt werden. Erst die geänderte Zulassung im Fahrzeugschein löst die wohnmobilspezifischen Regeln aus.
Stand: 27.01.2026
Quellen:
§ 3 StVO
§ 18 StVO
Anlage zur BKatV
Zwölfte Ausnahmeverordnung zur StVO
kba.de
tuev-verband.de
