Wichtige Fragen zur Zustellung des Bußgeldbescheids.
Wann gilt ein Bußgeldbescheid als zugestellt?
Muss ich den Bescheid persönlich annehmen?
Was tun, wenn ich keinen Bescheid bekam?
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
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Rechtliche Kriterien für die ordnungsgemäße Zustellung von Dokumenten der Bußgeldbehörde
Post von der Bußgeldstelle steht beim Empfänger naturgemäß nicht hoch im Kurs. Geht doch ein Bußgeldbescheid, wie der Name bereits sagt, mit einer unter Umständen üppigen Zahlungsaufforderung einher. Bei schwereren Verstößen im Straßenverkehr können auch Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot die Folgen sein. Doch wann gilt ein Bescheid als offiziell zugestellt? Muss der Adressat das Schreiben persönlich in Empfang nehmen oder reicht der Einwurf in den Briefkasten?

CODUKA GmbH
Bußgeldbehörden als Kummerkasten
Nicht selten erhalten die Zentralen Bußgeldstellen der Länder Nachfragen von Betroffenen, die nach dem Eingang einer Mahnung mitteilen, dass sie vorab gar keinen Bußgeldbescheid erhalten hätten. Häufig aber, so die Behörden, stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Bescheid in Form einer Ersatzzustellung tatsächlich zugestellt worden ist. Doch was darf man darunter verstehen?
Die Post, dein Freund und Helfer
In aller Regel werden Bußgeldbescheide in Deutschland mit einer Postzustellungsurkunde auf den Weg gebracht. Im Zuge dessen beauftragt die jeweilige Bußgeldstelle Postdienstleister wie die Deutsche Post AG, den Bußgeldbescheid in einem verschlossenen Umschlag an den Adressaten persönlich zu übergeben.
Hierzu sollte man wissen: Ist der Empfänger anwesend, aber verweigert die Annahme, gilt der Bescheid dennoch als zugestellt, sofern der Überbringer das Dokument in den jeweiligen Räumlichkeiten hinterlegt hat.
Ersatzzustellung nach § 178 ZPO
Von der sogenannten Ersatzzustellung gemäß § 178 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird Gebrauch gemacht, wenn der Postbote den Empfänger nicht persönlich erreichen konnte. Dann kann der Bußgeldbescheid auch einem erwachsenen Familienangehörigen ausgehändigt werden, wobei sich der Begriff „Erwachsener“ hier nicht an der Volljährigkeit, sondern an der körperlichen und geistigen Entwicklung einer Person orientiert.
Auch im Haushalt beschäftigte Personen, ein ständiger Mitbewohner oder – wie im Falle einer gewerblichen Anschrift – ein Arbeitskollege, dürfen die Behördenpost entgegennehmen. Kann die Ersatzzustellung nicht vollzogen werden, darf der Postbote den Bußgeldbescheid laut § 180 ZPO auch in den Briefkasten einwerfen.
Niederlegung als letzte Alternative
Wenn auch das nicht möglich ist, greift § 181 der Zivilprozessordnung. In diesem Fall wird die Zustellung in Form einer Niederlegung fingiert. Das bedeutet, der Postbote legt den Brief beim Zustellpostamt oder bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichtes nieder. Voraussetzung für die Gültigkeit dieses Verfahrens ist das Hinterlassen eines Benachrichtigungsscheins durch den Briefzusteller. Die Mitteilung kann zum Beispiel an der Wohnungstür des Adressaten angebracht werden.
Nur das Datum zählt!
In all diesen Fällen gilt das Schriftstück als ordnungsgemäß zugestellt. Ausschlaggebend ist der Tag der Ersatzzustellung, da mit diesem auch die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt. So spielt es keine Rolle, ob oder wann der Empfänger tatsächlich den Bußgeldbescheid in den Händen hält.
Der Gesetzgeber sieht das Recht auf Einspruch gegen Bußgeldvorwürfe dadurch nicht beschnitten, da dem Betroffenen immer noch die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung des Bußgeldverfahrens in den vorigen Stand offen steht.
Wiedereinsetzung als Rettungsanker
Diese Option ist in § 52 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Demnach kann der Betroffene einen Antrag stellen, um das Bußgeldverfahren wieder in den vorigen Stand zu versetzen. Im Erfolgsfall würde die Einspruchsfrist von vorne beginnen. Dafür muss der Antragsteller jedoch nachweisen können, dass er keine Schuld an dem Fristversäumnis trägt.
Eine solche Schuldfreiheit kann vorliegen, wenn es zu einer unsachgemäßen oder verspäteten Zustellung oder dem Verlust des Bußgeldbescheides aufgrund von Verfehlungen der Post gekommen ist. Eine plausible Erklärung für das Versäumen der Einspruchsfrist kann aber auch eine schwere Erkrankung oder die Abwesenheit des Empfängers aufgrund einer längeren Urlaubs- oder Geschäftsreise sein.
Wo und wie man den Antrag stellen muss
Wer gute Gründe für die Wiedereinsetzung des Bußgeldverfahrens vorbringen kann, muss zunächst den richtigen Adressaten für den Antrag ausfindig machen. Ob dies die Bußgeldstelle oder ein Gericht ist, erfährt man von der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Aber auch für den Antrag auf Fristverlängerung hat man nicht ewig Zeit. So muss dieser innerhalb von einer Woche nach erstmaliger Kenntnisnahme des Bußgeldbescheides gestellt werden. Zudem muss das Anliegen glaubhaft begründet werden. Reisedokumente wie Flugtickets und Hotelbuchungen oder ein ärztliches Attest erhöhen die Chancen, dass die Behörden der Wiedereinsetzung des Verfahrens zustimmen.
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